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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 8.1.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 19.3.2020 wird (als verspätet) zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid erging am 8.1.2020 und wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) am 9.1.2020 zugestellt (Databox).
Dagegen wurde am 19.3.2020 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2020 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung als verspätet zurück:
"Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 ist am 09. Jänner 2020 ergangen (Zustellung in die Databox). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde endete am 09. Februar 2020. Ihre am 19. März 2020 eingebrachte Beschwerde war daher gem. § 260 BAO als verspätet zurückzuweisen."
In seinem Vorlageantrag führt der Bf. aus:
"(…) Als Ergänzung zum online gestellten Vorlageantrag vom 20.04.2020 möchte ich nochmals die erhöhte Pendlerpauschalberechnung vorlegen.
Für den obigen Antrag wurde von mir übersehen, dass auf Grund des Pendlerrechners mir eine erhöhte Pendlerpauschale zusteht. Nachdem dies bei mir aus Unzumutbarkeit bereits seit 01.01.2018 zutrifft, ersuche ich um Korrektur der Arbeitnehmerveranlagung 2018.
Ich ersuche Sie daher um eine Wiederaufnahme und diese erhöhte Pendlerpauschale nachträglich zu berücksichtigen."
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erwogen:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist nach § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Bei (schriftlichen) Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von deren Zustellung (Ritz, BAO 6. Auflage, § 245 Tz 5).
Wird eine Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Finanzamt wies in seiner Beschwerdevorentscheidung darauf hin, dass die Beschwerdefrist - auf Grund der Bescheidzustellung am 9.1.2020 - am 9.2.2020 abgelaufen und die am 19.3.2020 eingebrachte Beschwerde daher nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Der Bf. hält dem im Vorlageantrag nichts entgegen. Er erlangte durch die Beschwerdevorentscheidung, auf welche er mittels Einbringung des Vorlageantrages reagierte, davon Kenntnis, dass die Erhebung seiner Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 29.06.2005, 2000/14/0194).
Anhaltspunkte dafür, dass Mängel bei der Zustellung unterlaufen wären und sohin die Zustellung des Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, liegen ebenso wenig vor.
Daher konnte auch das BFG von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgehen.
Das BFG war somit nicht befugt, inhaltlich über die Zuerkennung des vom Bf. begehrten Pendlerpauschales abzusprechen.
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO war die Beschwerde zwingend zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Zurückweisung einer verspätet eingereichten Beschwerde zwingend aus dem Gesetz ergibt und die Verspätung im Beschwerdefall nicht strittig war, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 12. Mai 2020