Volltext

BFG 04.05.2020, RV/7101318/2020

Eingabegebühr für selbst verfasste Eingabe, die sich erkennbar gegen Entscheidung des VwG richtet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101318.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 24a VwGG · § 24a Z 1 VwGG · § 24a Z 3 VwGG · § 24a Z 4 VwGG · § 24a Z 6 VwGG · § 9 Abs. 1 GebG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, über die Beschwerde vom 28.08.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.08.2019, Geschäftszahl betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 8. März 2019 verkündete das Verwaltungsgericht Wien in Abwesenheit der Parteien mündlich die Entscheidung in einer das Rundfunkgebührengesetz betreffenden Angelegenheit. Die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift sowie die den Hinweis auf Ausfertigungsantrag enthaltende Belehrung wurde am 13. März 2019 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2019 hat der Beschwerdeführer eine selbst verfasste, als "Einspruch gegen Ihr Urteil" bezeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht gesandt. Diese Eingabe wertete das Verwaltungsgericht Wien aus Rechtsschutzerwägungen einerseits als Antrag auf schriftliche Ausfertigung der am 8. März 2019 in Abwesenheit der Parteien verkündeten Entscheidung, als auch als Revision gegen die (mündlich verkündete) Entscheidung. Diese als außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien gewertete Eingabe legte das Verwaltungsgericht Wien samt den erforderlichen Beilagen dem Verwaltungsgerichtshof am 29. April 2019 vor. Dieser stellte nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juni 2019, Ra 2019/15/0061, ein.

Mit Schreiben des Präsidiums vom 20. Mai 2019 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, die mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro auf ein näher bezeichnetes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Mit diesem Schreiben wies das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auch daraufhin, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt.

Mit amtlichem Befund vom 25. Juni 2019 teilte das Verwaltungsgericht Wien dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Nichtentrichtung der Gebühr mit.

Mit Bescheid vom 20. August 2019 setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr für die vom Beschwerdeführer erstattete Eingabe vom 18. März 2019 mit 240 Euro fest und setzte ebenfalls bescheidmäßig eine Gebührenerhöhung in Höhe von 120 Euro fest.

Mit beim Finanzamt am 30. August 2019 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 20. August 2019 Beschwerde. Begründend führte er aus, er habe eine GIS-Strafe beeinsprucht, jedoch nie eine gebührenpflichtige Eingabe gemacht. Die GIS-Forderung sei unberechtigt gewesen, weshalb der VwGH das Verfahren zu Ra 2019/15/0061, bereits am 27. Juni 2019 eingestellt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2019 wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass die Entrichtung der Gebühr beim Verwaltungsgerichtshof unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtshöflichen Verfahrens entstehe. Diese sei nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

Mit als "Einspruch" bezeichnetem Vorlageantrag vom 20. September 2019 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Septmber 2019.

Mit Vorlagebericht vom 24. März 2020 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Am 8. März 2019 verkündete das Verwaltungsgericht Wien in Abwesenheit der Parteien mündlich die Entscheidung in einer das Rundfunkgebührengesetz betreffenden Angelegenheit. Die diesbezügliche Verhandlungsniederschrift sowie die den Hinweis auf Ausfertigungsantrag enthaltende Belehrung wurde am 13. März 2019 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 18. März 2019 eine als "Einspruch gegen Ihr Urteil" bezeichnete selbst verfasste Eingabe an das Verwaltungsgericht gesandt. Diese Eingabe wurde vom Verwaltungsgericht Wien als außerordentliche Revision gewertet und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Für diese Eingabe hat der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Einbringung noch innerhalb der vom Verwaltungsgericht Wien eingeräumten Frist die Eingabegebühr entrichtet. Aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Eingabengebühr schrieb die belangte Behörde die Gebühr sowie die Gebührenerhöhung mit Bescheid vom 20. August 2019 vor.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den vom Bundesfinanzgericht amtswegig abgeforderten weiteren Dokumenten (schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. März 2019, Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 29. April 2019, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019, Ra 2019/15/0061). Sofern der Beschwerdeführer nunmehr bestreitet, dass es sich bei seiner selbst verfassten Eingabe vom 18. März 2019 um eine (beabsichtigte) Revision gehandelt habe, steht dem bereits der Wortlaut seiner Eingabe entgegen. Mit dieser Eingabe wendet er sich unzweifelhaft und wiederholt inhaltlich gegen das "Urteil".

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)

Gemäß § 24a VwGG sind für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen Eingabengebühren zu entrichten. Diese betragen gemäß § 24a Z 1 VwGG 240 Euro.

Gemäß § 24a Z 3 VwGG entsteht die Gebühr im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Zur Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (VwGH vom 28. September 2019, Ro 2015/16/0041). Mit dem Einlangen der Eingabe vom 18. März 2019 beim Verwaltungsgericht Wien ist somit der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Falle, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wird, das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und nicht nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nochmals ausgeübt werden kann (vgl VwGH 4. April 2017, RA 2019/02/0050 mwN). Daraus ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass das Verwaltungsgericht Wien zu Recht die in Form eines "Einspruches gegen Ihr Urteil" vorgebrachten inhaltlichen Ausführungen gegen die dem Beschwerdeführer mit der übermittelten Niederschrift verkündete Entscheidung als Revision gewertet hat.

Wird die Gebühr für eine derartige Eingabe jedoch nicht - wie in § 24a Z 4 VwGG geregelt - ordnungsgemäß entrichtet, ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Erhebung der Gebühr zuständig.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist in jenen Fällen, in denen eine feste Gebühr - wie die Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG - nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist die durch die belangte Behörde erfolgte bescheidmäßige Festsetzung der nicht ordnungsgemäß entrichteten Eingabengebühr, sowie die bescheidmäßige Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH nicht als rechtswidrig zu beanstanden und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Die Rechtsfolge der Gebührenentstehung im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 24a VwGG) ergibt sich ebenso wie die Rechtsfolge der Gebührenerhöhung bei nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung (§ 9 Abs. 1 GebG) unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsfrage, in welcher Handlung der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe zu sehen ist, ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28. September 2019, Ro 2015/16/0041) hinreichend geklärt.

Wien, am 4. Mai 2020