Volltext

BFG 30.04.2020, RV/7100816/2019

Aussetzung der Einhebung, Erledigung der Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Haftungsbescheid

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100816.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212a Abs. 2 lit. a BAO · § 212a Abs. 3 BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Consultatio Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, über die Beschwerde vom 10.12.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 09.11.2018, Steuernummer N-1, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im Vorlageantrag vom 02.03.2018 betreffend den Haftungsbescheid vom 19.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der haftungsgegenständlichen Abgaben in Höhe von € 45.000,00 bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

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Mit Bescheid vom 09.11.2018 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da der Vorlageantrag wenig erfolgversprechend erscheine.

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In der dagegen am 10.12.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass im Gegensatz zu den Ausführungen in der „Begründung“ des beschwerdegegenständlichen Bescheides die Beschwerden vom 19.05.2017 sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide sehr wohl erfolgversprechend seien.

Die Beschwerden seien wohlbegründet und keinesfalls mutwillig eingebracht worden. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides erschöpfe sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes, was zu einer Rechtswidrigkeit per se mangels Begründung führe.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung stütze sich im Übrigen auch auf die Beschwerde gegen die angeführten Umsatzsteuerbescheide, welche von der in diesem Verfahren belangten Behörde seit mittlerweile mehr als eineinhalb Jahren unerledigt liegen gelassen werde.

Abschließend beantragte der Bf. das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß§ 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Da im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30.04.2020, RV/7101690/2018, abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Beschwerdeerledigung den Bf. jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (VwGH 25.6.2014, Ra 2014/13/0004).

Ein Eingehen auf das Vorbringen, ob die gegen den Haftungsbescheid und die zugrundeliegenden Grundlagenbescheide eingebrachten Beschwerden erfolgversprechend seien, war daher nicht erforderlich.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am 30. April 2020