Volltext

BFG 28.04.2020, RV/7106078/2019

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106078.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 19. Februar 2019, betreffend Rückforderung zu Unrecht für I... für den Zeitraum Februar bis August 2018 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 12. September 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Am 19. Februar 2019 erließ das Finanzamt den Rückforderungsbescheid an die Beschwerdeführerin (Bf.) wie folgt:
Frau
(Nachname der Bf.) A.
(Anschrift)
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
- Familienbeihilfe
- Kinderabsetzbetrag
für die Kinder

Name des Kindes

VNR/Geb.dat.

Zeitraum von – bis

(Nachname wie oben) I.

… 01 98

Feb. 2018-Aug. 2018

Der Rückforderungsbetrag beträgt € 1.635,50
Begründung:
Familienbeihilfenanspruch besteht nur, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird nur dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antritt.

Am 14. März 2019 langte beim Finanzamt nachfolgende (mit demselben Datum datierte) „Beschwerde“ ein:
Name I. (Nachname und Anschrift wie oben)
Betreff:
Beschwerde gegen Familienbeihilfe Rückforderung-Bescheid vom 19.2.2019
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
und begründe dies wie folgt:
s. Beilage
Datum und Unterschrift 14.03.2019
[Unterschrift wie jene auf der Beilage:
Mit freundlichen Grüßen
I. (Nachname) - (Unterschrift)]

Am 23. Juli 2019 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Frau
(Nachname) I.
(Anschrift)
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 14.03.2019 von Frau (Nachname) I. … gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vom 19.2.2019.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 14.03.2019 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zulässig ist:
Zur Einbringung einer Beschwerde ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Da der oben genannte Bescheid nicht an Sie ergangen ist, sind Sie nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.

Am 12. September 2019 überreichte die Bf. die „2. BESCHWERDE (s. Anhang)“, indem auf Seite 1 der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juli 2019 der Vorname vom Vornamen der Tochter der Bf. auf jenen der Bf. geändert wurde und die Ergänzung: „2. BESCHWERDE (s. Anhang)“ vorgenommen wurde.
Der Anhang enthält folgende Angaben:
Die Gründe warum ich, A. (Nachname), eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 14.03.2019 von meiner Tochter, I. (Nachname), gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vom 19.02.2019 verfasse stelle ich folgendermaßen dar:
Die Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde meiner Tochter, dass sie nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert ist, kann ich schwer verstehen. Denn es geht um meine Tochter, I. (Nachname), und die Familienbeihilfe bekomme ich für sie, weil sie ja weiter in Ausbildung ist. Außerdem ist sie schon lange volljährig und hat aus meiner Sicht sehr wohl Recht auf die Rückforderung der Familienbeihilfe, welche ja im Grunde für sie vom Finanzamt bezahlt wird. In diesem Sinne haben wir nicht damit gerechnet, dass der Bescheid unbedingt an meine Tochter ergangen sein müsse um eine Beschwerde verfassen zu können. Jedoch versuche ich Sie zu verstehen und verfasse die Beschwerde persönlich ein weiteres Mal:
Die Gründe meiner Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vom 19.02.2019 sind folgende Punkte: Meine Tochter hat in dem Zeitraum Feb. 2018 - Aug. 20018 zwar mit dem Biologie-Studium damals begonnen, jedoch aus gesundheitlichen Gründen war es ihr nicht möglich die Universität regelmäßig zu besuchen. Denn in dieser Zeitspanne hatte sie aufgrund der Folgen sowie Komplikationen ihrer ersten Knie-Operation einen weiteren chirurgischen Eingriff, nämlich eine arthroskopische Narbenlösung gehabt. Da sie gleich nach ihrer zweiten Operation eine Motorschiene bekommen hatte, um passiv ihr Bein zu bewegen und eine weitere Narbenbildung zu vermeiden, hat sie gezielt an ihrer Genesung gearbeitet und hatte zusätzlich eine intensive Physiotherapie inklusive Einzel-Therapie, Strom-Therapie und Gruppentherapie. Da sie die 4 Tage in der Woche im Krankenhaus bei der Physiotherapie war und hart an der Beweglichkeit ihres Knies gearbeitet hat, war es ihr nicht möglich sich auf ihre Uni zu konzentrieren. In diesem Moment war ihre Gesundheit wichtiger als ihre beruflichen Leistungen sowie Prüfungen. Außerdem der Grund, warum sie nicht zu den Prüfungen angetreten war, ist die Tatsache, dass sie sich aufgrund ihrer postoperativen Behandlung nicht auf die Klausuren vorbereiten konnte. Im Falle eines Antritts hätte sie eine ihrer Antrittsmöglichkeiten verloren, was wiederum sehr ungünstig für meine Tochter gewesen wäre. Daher sehen wir dies als eine logische Handlung, denn sie habe die Konsequenzen eines Antrittsverlustes berücksichtigt und dementsprechend auch zukunftsorientiert gehandelt. Hätte meine Tochter gewusst, dass sie ihre Studienrichtung später doch wechseln werde, und die ETCS Punkte vom zweiten Studium nicht dazu gerechnet werden, wäre sie unbedingt bei Prüfungen anwesend gewesen. Jedoch dies konnten sowohl ich als auch meine Tochter nicht voraussehen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe mit der Begründung Studentin ist nicht zielstrebig, können wir daher schwer nachvollziehen. Denn wie auch im Sammelzeugnis ersichtlich, ist es meiner Tochter gelungen, in einem Semester alle möglichen Prüfungen positiv zu absolvieren und die 30 Etcs nachweisen kann. Anhand ihres Erfolges im ersten Jahr ... ihres 2. Studiums kann man erkennen, dass sie doch eine zielstrebige Studentin ist und alle 60 Ects-Punkte die man in einem Jahr bekommen kann, erlangt hat. Somit kann ich bestätigen, dass solange es die Gesundheit meiner Tochter zulässt, tüchtig an ihr Studienerfolg weiterschmiedet. Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Situation so gut wie möglich darstellen konnte und sowohl ich als auch meine Tochter würden uns sehr freuen, wenn Sie diese Gründe die ich oben erwähnt habe, im Auge behalten und bei Ihrer Entscheidung diese auch berücksichtigen!

Am 19. September 2019 erließ das Finanzamt an die Bf. nachfolgende Beschwerdevorentscheidung:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 12.09.2019 von (der Bf.) gegen den Rückforderungsbescheid vom 19.2.2019.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 12.09.2019 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Laut § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Am 19.2.2019 wurde der Rückforderungsbescheid erstellt und mittels Rückschein an Sie zugestellt. Am 22.2.2019 wurde der Bescheid von Ihnen übernommen. Am 12.9.2019 haben Sie eine Beschwerde gem. § 243 BAO eingebracht. Da aber die Beschwerdefrist mit 22.3.2019 abgelaufen ist, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Am 30. September 2019 überreichte die Bf. eine mit ‚Beschwerde‘ betitelte Eingabe wie folgt:
Die Beschwerdevorentscheidung von 23.7.19 ist nicht an mich, A. (Nachname) ergangen, sondern auf den Namen meiner Tochter I. (Nachname).
Daher ersuche ich um nochmalige Beschwerdeerledigung an mich. Die ursprüngliche Beschwerde wurde innerhalb eines Monats eingebracht.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Am 31.1.2018 hat die Tochter der Bf die Reifeprüfung bestanden. Mit Rückforderungsbescheid, adressiert an die Mutter (die Bf.), vom 19.2.2019 wurde die FB für den Zeitraum Februar 2018 - August 2018 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die FB notwendige Studienerfolg nicht erbracht wurde. Am 14.3.2019 brachte die Tochter der Bf, I. (Nachname), gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, die mit BVE vom 23.7.2019 mangels Legitimität zurückgewiesen wurde. Am 12.9.2019 wurde abermals eine "Beschwerde" gegen die BVE vom 23.7.2019, diesmal von der Mutter (der Bf.), eingebracht. Diese wurde offensichtlich von der belangten Behörde als ursprüngliche Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 19.2.2019 gewertet und folglich Verspätung mit 2. BVE vom 19.9.2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde erneut eine "Beschwerde" am 30.9.2019 von der Mutter (Bf) eingebracht. Dieses Schreiben wurde nun als Vorlageantrag gewertet.
Stellungnahme:
Die "2. Beschwerde" vom 12.9.2019 hätte auch als Vorlageantrag (da sich das Schreiben konkret auf die BVE vom 23.7.2019 bezieht), gedeutet werden können. In diesem Fall wäre dieser jedoch aufgrund Verspätung zurückzuweisen gewesen. Zusätzlich hätte die Mutter wohl nicht die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, dass eine nicht in ihrem Namen erhobene Beschwerde dem BFG vorgelegt werden solle. Die belangte Behörde hat dieses Schreiben allerdings als Beschwerde gegen den Rückforderungsantrag vom 19.2.2019 gewertet und mit neuerlicher Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2019 zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Vorlageantrag vom 30.9.2019 bezieht sich sowohl auf den Rückforderungsbescheid vom 19.2.2019 als auch auf die BVE vom 19.9.2019. In diesem beantragt die Bf eine neuerliche Beschwerdeerledigung, diesmal adressiert an sie selbst. Diese beantragte, an sie zu adressierende BVE erging jedoch bereits am 19.9.2019. Es wird daher beantragt, die Beschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist zurückzuweisen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerdefrist beträgt zufolge § 245 Abs. 1 BAO einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 246 Abs. 1 BAO bestimmt:
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.

Zur Einbringung der Beschwerde Befugter – mit anderen Worten: Beschwerdeführer – kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde (vgl. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043).

Ritz führt im BAO-Kommentar6 § 246 Tz 7 aus:
Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113, 0114). Zuständig sind hiezu die Abgabenbehörde (mit Beschwerdevorentscheidung) bzw. das Verwaltungsgericht (mit Beschluss).

Vorweg wird auf die von der Tochter der Bf. eingebrachte Beschwerde vom 14. März 2019 eingegangen:

Diese „Beschwerde“ wurde von der Tochter der Bf. eingebracht, das ergibt sich auf Grund zweier Umstände:
Seite 1 der Eingabe:
Name der Tochter der Bf. und Unterschrift der Tochter der Bf.
Anhang:
Die Unterschrift der Tochter auf der Beilage ist ident jener auf Seite 1 der Eingabe.
Gemäß den obigen Rechtsausführungen war die von der Tochter der Bf. eingebrachte Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin zurückzuweisen.
Die Bf. führt im Anhang zur ‚2. Beschwerde‘ zugunsten ihres Standpunktes ins Treffen, sie könne nur schwer verstehen, dass ihre Tochter nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert ist, es gehe um ihre Tochter, die Familienbeihilfe bekomme sie für ihre Tochter, die Tochter sei schon lange volljährig, die Familienbeihilfe werde ja im Grunde für ihre Tochter vom Finanzamt bezahlt. Diesem Vorbringen kann auf Grund der obigen Rechtsausführungen eine Wesentlichkeit nicht beigemessen werden. Auf Basis der zitierten Bestimmungen und Rechtsausführungen kann dem Ansinnen der Bf., die von ihrer Tochter eingebrachte Beschwerde als eine von ihr selbst eingebrachte zu werten, nicht entsprochen werden.

Zur (von der Bf. eingebrachten) Beschwerde vom 12. September 2019:

Nach den unstrittigen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 19. September 2019 war die Beschwerde vom 12. September 2019 gegen den den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheid, den Rückforderungsbescheid vom 19. Februar 2019, als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt:

Am 1. Juni 2017 hat die Tochter der Bf. die Reifeprüfung in den Prüfungsgebieten Englisch und Mathematik nicht bestanden (Entscheidung der Prüfungskommission vom 1.6.2017).

Am 11. Oktober 2017 hat die Tochter der Bf. die Reifeprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik nicht bestanden (Entscheidung der Prüfungskommission vom 11.10.2017).

Am 31. Jänner 2018 bestand die Tochter der Bf., 20 Jahre alt, die Reifeprüfung (Reifeprüfungszeugnis).

In nicht dokumentiertem Umfang nahm die Tochter an der Universität Wien den ‚Besuch einzelner Lehrveranstaltungen UniStG‘ wahr (Studium A 990, Ende der Meldung 08.03.2018) (Studienblatt der Universität Wien vom 08.03.2018).

Im Sommersemester 2018 war die Tochter der Bf. im Bachelorstudium Biologie A 033 630 inskribiert (Studienblatt der Universität Wien vom 08.03.2018).
Zu Prüfungen trat die Tochter der Bf. nicht an (Anhang zur 2. Beschwerde).
Laut den nur sehr vagen Angaben in der vorgelegten Beilage bzw. Anhang hatte die Tochter der Bf. die Universität nicht regelmäßig besucht.
Auf Grund der postoperativen Behandlungen habe sich die Tochter der Bf. nicht auf Klausuren vorbereiten können.
Detailliert dargetan und mit Unterlagen belegt wurden die gesundheitlichen Probleme der Tochter der Bf.:
- ausgelöst durch einen im Jänner 2016 erlittenen Unfall litt die Tochter der Bf. an einer Arthrofibrose an einem Kniegelenk und wurde sie am 21. Februar 2018 an der AUVA aufgenommen, und erfolgte „die Arthroskopie mit ausgedehnter Arthrolyse und Probebiopsie aus der Synovia und partielle Synovektomie. Die Operation verlief komplikationslos. Postoperativ wurde umgehend mit intensiver Physiotherapie und Motorschienenbehandlungen begonnen, woraufhin die Beweglichkeit stets besser wurde. Am 2.3.2018 konnte die Patientin entlassen werden.“
- in der Folge kam es zu (Physiotherapie-)Behandlungen
im März am 5., 8., 12., 16., 19., 22., 23., 26., 29., 30.
im April am 5., 6., 9., 11., 16., 18., 23., 25.
im Mai am 2., 7., 9., 14., 16., 25., 28., 30.
im Juni am 4., 11., 13., 18., 20., 22., 25., 27.
im Juli am 4., 31.
im August am 8., 21.

Im Wintersemester 2018/2019 begann die Tochter der Bf. an einer Fachhochschule den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege (Inskriptionsbestätigung vom 04.09.2018).

Setzte die Tochter der Bf. das ein Semester lang inskribierte Biologiestudium im Herbst nicht fort und wählte eine gänzlich verschiedene Ausbildung, war sie im abgebrochenen Studium zu keinen Prüfungen angetreten, kann im Hinblick auf die nur sehr vage gebliebenen Angaben zu ihren Universitätsbesuchen und das nicht nachzuvollziehende Vorbringen, die Tochter der Bf. habe sich nicht auf Klausuren vorbereiten können [gemeint: nicht einmal auf 1 Prüfung], die Schlussfolgerung, die Tochter der Bf. habe sich im Rückforderungszeitraum Februar bis August 2018 in Ausbildung befunden, nicht gezogen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beurteilung über die rechtzeitige Einbringung einer Bescheidbeschwerde stellt keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen klar zu beantworten.

Wien, am 28. April 2020