Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 17. Dezember 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom 18. November 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015, beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 6. März 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Pensionistin.
Gegen den am 18. November 2019 ergangenen Einkommensteuerbescheid (ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheid) für das Jahr 2015 erhob die Bf. am 17. Dezember 2019 Beschwerde, welche vom Finanzamt mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2020 erledigt wurde. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte elektronisch am 5. Februar 2020 in die FinanzOnline-Databox der Bf. (siehe dazu den Bezug habenden Ausdruck des Finanzamts „Signatur-BVE“ (S 42 BFG-Akt) und die Bezug habenden Ausdrucke des Bundesfinanzgerichts aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“, letztere vom 8. April 2020 (S 46 ff BFG-Akt)).
Gegen die angeführte Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2020 brachte die Bf. am 6. März 2020 (Datum des Poststempels, S 41 BFG-Akt) einen Vorlageantrag ein, in dem sie ua. ausführte, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sei am 6. Februar 2020 zugestellt worden.
Am 7. April 2020 wurde das Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde, den Vorlageantrag vom 6. März 2020 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen, und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Es sei am 6. März 2020 ein Vorlageantrag gegen die am 5. Februar 2020 erlassene und am selben Tag in die Databox der Bf. gestellte Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei exakt um 18:42:39+01:00 des 5. Februar 2020 erfolgt, wodurch ab diesem Zeitpunkt der Bescheid im elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin (= Bf.) gewesen sei. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gälten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Bf. habe eine E-Mail-Adresse hinterlegt, an die die Zustellung eines elektronischen Schriftstückes bekannt gegeben werde.
Lt. beilegendem Kuvert sei der Vorlageantrag am 6. März 2020 am Postamt aufgegeben worden; er gelte daher mit 6. März 2020 als am Finanzamt eingelangt. Da die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung aufgrund der obigen Ausführungen bereits am 5. März 2020 (Donnerstag) eingetreten sei, sei die Abgabe des Vorlageantrags am 6. März 2020 verspätet.
Mit an das Bundesfinanzgericht adressiertem Schreiben vom 24. April 2020 nahm die Bf. zum Antrag des Finanzamtes, den Vorlageantrag gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als verspätet zurückzuweisen, im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Ihrer Meinung nach sei dieser Antrag der belangten Behörde unrichtig. Das Finanzamt habe nach seinen Angaben die Beschwerdevorentscheidung am 5. Februar 2020 erlassen und am selben Tag um 18:42:39+01:00 in die Databox der Bf. zugestellt. Die behördliche Erledigung sei der Bf. jedoch nicht am 5. Februar 2020 bekannt gegeben worden, sondern nachweislich erst am nächsten Tag, dem 6. Februar 2020.
Dem Finanzamt sei sehr wohl bekannt, dass die Bf. eine E-Mail-Adresse hinterlegt habe, „an die die Zustellung eines elektronischen Schriftstückes bekannt gegeben wird“. In ihrem Finanzakt in FinanzOnline, Absatz „elektronische Zustellung“, sei der Text „Ich möchte eine E-Mail-Verständigung bei behördlichen Zustellungen in die Nachrichten erhalten“ angehakt.
Die belangte Behörde führe in ihrem Vorlagebericht nicht aus, dass die beantragte behördliche Bekanntgabe der Zustellung in die Nachrichten erst am 6. Februar 2020, 01:45 Uhr, erfolgt sei. [Anmerkung: Dem Schreiben der Bf. vom 24. April 2020 war ein E-Mail von [email protected] an die von der Bf. in FinanzOnline zur Verständigung bei behördlichen Zustellungen hinterlegte E-Mail-Adresse beigeschlossen, das auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist:
„Datum: 06.02.2020 01:45
Von: [email protected]
An: [die von der Bf. in FinanzOnline hinterlegte E-Mail-Adresse]
Betreff: Mitteilung von FinanzOnline
Sehr geehrte FinanzOnline-Teilnehmerin, sehr geehrter FinanzOnline-Teilnehmer,
diese E-Mail-Adresse ist als Kontaktadresse für [Name der Bf.] gespeichert.
Sie haben einen neuen Bescheid in Ihrer FinanzOnline-Databox.
Klicken Sie einfach auf https://finanzonline.bmf.gv.at/ und melden Sie sich wie gewohnt an.
Hinweis: Diese Nachricht wurde automatisiert erstellt. Bitte antworten Sie nicht darauf.
[…]
Freundliche Grüße
Ihr Finanzamt“ ]
Die Bekanntgabe der behördlichen Erledigung und damit der Beginn des einmonatigen Fristenlaufs sei de facto für die Bf. zweifelsohne am 6. Februar 2020 erfolgt. Somit sei das Ende der Beschwerdefrist für die Bf. ohne jede Frage der 6. März 2020 gewesen.
Die Bf. sei der Meinung, dass die Behörde mit dem Akzeptieren der „Anhakung“ in FinanzOnline, Absatz „elektronische Zustellung“ (siehe oben), auch die Verantwortung für die rechtzeitige Bekanntgabe der Erledigung übernommen habe. Im Fall der Bf. hätte diese Bekanntgabe daher noch am 5. Februar 2020 erfolgen müssen. Wenn sie nicht erfolgt sei, ergebe sich daraus eine Verschiebung des Fristenlaufs um einen Tag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 idgF, normiert in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
§ 98 Abs. 2 BAO lautet:
„(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen (BFG 29.4.2016, RV/5100209/2016).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).
Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung (BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz, § 98 Tz 4).
Im gegenständlichen Fall ist die Teilnahme der Bf. an der elektronischen Zustellung, nicht zuletzt durch die von ihr selbst mit ihrem Schreiben vom 24. April 2020 an das Bundesfinanzgericht übermittelten Beilagen, darunter das E-Mail von [email protected] an die Bf. vom 6. Februar 2020 (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensgangs in diesem Beschluss und S 52 f. BFG-Akt), aktenkundig. Auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 18. November 2019 und die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2020 wurden der Bf. elektronisch zugestellt.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2020 elektronisch am selben Tag, sohin bereits am 5. Februar 2020, in die FinanzOnline-Databox der Bf. zugestellt wurde und dass die Verständigung der Bf. mittels E-Mail an die von ihr in FinanzOnline bekanntgegebene E-Mail-Adresse über die in ihre Databox erfolgte Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung am 6. Februar 2020 erfolgte (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensgangs).
Damit steht freilich fest, dass die am 6. März 2020 erfolgte Einbringung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2015 vom 5. Februar 2020 verspätet erfolgte, da letztere bereits am 5. Februar 2020 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Bf. eingebracht wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt (a uf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es ebenso wenig an wie auf das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung ( siehe oben)); die Zustellung eines Bescheides erfolgt nämlich mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. Damit begann aber der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Mittwoch, dem 5. Februar 2020, und endete am Donnerstag, dem 5. März 2020, sodass sich die am Freitag, dem 6. März 2020 erfolgte Einbringung des streitgegenständlichen Vorlageantrags als verspätet erweist.
Dass die Bf. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihr nicht einmal behauptet.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 30. April 2020