Volltext

BFG 06.05.2020, RV/6100647/2018

Anspruchszinsen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100647.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 205 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin DSW in der Beschwerdesache XX, vertreten durch YY, über die Beschwerde vom 03.09.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom 01.08.2018, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Gleichzeitig mit der Erlassung des nach § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheides 2016 (Änderung gemäß § 295a BAO zu Bescheid vom 18.04.2017) erließ das Finanzamt am 01.08.2018 gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016, mit detaillierter Darstellung der Berechnung.

Die Bf brachte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2016 und gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 ein. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2016 wurde damit begründet, dass infolge der inhaltlichen Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 2016 sich auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 als inhaltlich unrichtig und rechtswidrig erweise. Fragwürdig erscheine der Bf in diesem Zusammenhang auch der Zeitraum, für den die "Säumniszuschläge" (gemeint Anspruchszinsen) berechnet und vorgeschriebene worden seien. Der bekämpfte Bescheid würde diesbezüglich jeder Begründung und Nachvollziehbarkeit entbehren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 als unbegründet ab, da Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgreich mit der Begründung angefochten werden könnten, dass der maßgebende Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Nachdem mit Schriftsatz vom 15.11.2018 ein Vorlageantrag betreffend die "Gebührenbescheide vom 17.10.2018“ eingebracht wurde, legte das Finanzamt sowohl die Beschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheide 2016 als auch die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 01.08.2018 dem Bundesfinanzgericht am 18.12.2018 zur Entscheidung vor.

DAZU WIRD ERWOGEN:

§ 205 BAO in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung (BGB I Nr. 14/2013) lautet:

(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus

a)

Aufhebungen von Abgabenbescheiden,

b)

Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,

c)

auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.

(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.

(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.

....

Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (VwGH 29.07.2010, 2008/15/0107, Ritz, BAO6 , § 205 Rz 33 und 34).

Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides (VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005, VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316, Ritz, BAO 6 , Rz 35 zu § 205). Die Notwendigkeit einer derartigen Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung ergibt sich bereits aus der formellen Akzessiorität eines Nebenanspruches bezüglich seiner zugrundeliegenden Stammabgabe (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150).

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Zu der Berechnung der streitgegenständlichen Anspruchszinsen ist darf angemerkt werden, dass die Verzinsung laut § 205 Abs. 1 BAO (frühestens) ab 1. Oktober des Jahres beginnt, das auf das Jahr, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, folgt. Die Anspruchszinsen sind jeweils für die Zeit bis zur Bekanntgabe des zur Nachforderung führenden Bescheides festzusetzen. Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben.

Wie im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt, wurden die Anspruchszinsen für die Zeit vom 01.10.2017, dem 1. Oktober nach dem Jahr 2016, in dem der Abgabenanspruch für die zu veranlagenden Einkommensteuer 2016 (vgl. § 4 Abs. 2 BAO) entstanden ist, bis zum 01.08.2018, dem Tag der Erlassung des bekämpften Einkommensteuerbescheides 2016, festgesetzt. Dabei wurde der sich aus der Gegenüberstellung des abgeänderten Einkommensteuerbescheides 2016 vom 01.08.2018 mit dem am 19.04.2017 (bereits vor dem 01.10.2017) ergangenen Einkommensteuerbescheid 2016 ergebende Differenzbetrag von 177.492,00 Euro verzinst.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Salzburg-Aigen, am 6. Mai 2020