Volltext

BFG 19.03.2020, RV/7100368/2019

Zahnbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100368.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 · § 34 Abs. 1 EStG 1988 · § 19 Abs. 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom 03.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 25.04.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Gutschrift sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom 25.4.2018 erfolgte die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers (Bf) für das Jahr 2017. In der Bescheid­begründung führte das Finanzamt hinsichtlich der geltend gemachten Krankheitskosten (Zahnbehandlungen) aus, dass diese nicht berücksichtigt werden konnten, da der Bf keinen Zahlungsfluss nachgewiesen habe und Behandlungen auch im Jahr 2016 vorgenommen worden seien.

In der Beschwerde vom 25.4.2018 wandte der Bf ein, dass außergewöhnliche Belastungen von 10.500 Euro zu berücksichtigen seien. Die Beilage in türkischer Sprache betrifft Zahnbehandlungen des Bf in den Jahren 2016 und 2017.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da der Bf auf den Vorhalt vom 24.7.2018 nicht reagiert habe.

In der Eingabe vom 13.9.2018 (Vorlageantrag) erklärte der Bf, dass er das behördliche Dokument wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht abholen konnte. Beim Finanzamt habe er erfahren, dass die Zahlungsbestätigung bezüglich der Implantate erforderlich sei. Der Bf legte eine Rechnung mit einer Zahlungsbestätigung vom 21.3.2017 über 5.300 Euro und eine weitere Rechnung vom 7.9.2016 über 5.200 Euro sowie Übersetzungen in die deutsche Sprache bei.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Entsprechend den vom Bf eingereichten Belegen ist folgender (unstrittiger) Sachverhalt zu beurteilen:

Der Bf hat 2016 und 2017 Zahnbehandlungen durchführen lassen und hat dafür im Jahr 2016 5.200 Euro und im Jahr 2017 5.300 Euro (insgesamt 10.500 Euro) nachweislich bezahlt.

Rechtslage :

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt je nach Höhe des Einkommens zwischen 6% und 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozent­punkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetz­betrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Erwägungen:

Alle oben angeführten Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 müssen gleichzeitig gegeben sein.

Krankheitskosten sind nach allgemeiner Rechtsauffassung außergewöhnlich und auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im o.a. Sinne. Zahnbehandlungskosten einschließlich Sanierung, Ersatz, Implantaten etc. gehören zu den Krankheitskosten (Peyerl in Jakom EStG, 2019, § 34 Tz 90).

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Abzugs von außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip (Peyerl in Jakom EStG, 2019, § 34 Tz 16). Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage sind daher im vorliegenden Fall die Zahnbehandlungs­kosten des Bf als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Im Jahr 2017 sind allerdings nach dem Abflussprinzip lediglich die in diesem Jahr bezahlten Aufwendungen in Höhe von 5.300 Euro zu berücksichtigen, wobei noch der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen ist. Die im Jahr 2016 bezahlten Kosten können hingegen bei der Berechnung der Einkommensteuer für 2017 nicht abgezogen werden.

Die Belastung beeinträchtigt nur dann wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 14.600 bis 36.400 Euro (vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen) 10%. Der Selbstbehalt vermindert sich im konkreten Fall um einen Prozentpunkt, somit auf 9%, da – wie Seitens des Finanzamtes mit E-Mail vom 16.3.2020 bekanntgegeben wurde - der Bf verheiratet ist, von der Ehegattin nicht dauernd getrennt lebt und die Ehegattin Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

In diesem Sinne ist der Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen wie folgt zu berechnen:

Berechnung des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988:

Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit lt. Bescheid vom 25.4.2018

17.303,05

sonstige Bezüge lt. Lohnzettel (siehe § 34 Abs. 5 EStG 1988)

3.544,76

Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge

-606,86

Zwischensumme

20.240,95

Sonderausgabenpauschale lt. Bescheid

-60,00

Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen

20.180,95

9% Selbstbehalt

1.816,29

Berechnung der Einkommensteuer :

Gesamtbetrag der Einkünfte

17.303,05

Sonderausgaben

-60,00

Außergewöhnliche Belastungen

-5.300,00

Selbstbehalt

1.816,29

Einkommen

13.759,34

Einkommensteuer 0% von den ersten 11.000,00

0,00

25% von den restlichen 2.759,34

689,84

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

689,84

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

289,84

Steuer sonstige Bezüge lt. Bescheid

139,07

Einkommensteuer

428,91

Anrechenbare Lohnsteuer

-1.299,89

Rundung

-0,02

Festgesetzte Einkommensteuer/Gutschrift

-871,00

Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am 19. März 2020