Volltext

BFG 07.05.2020, RV/5101494/2019

Krankengeld und Insolvenz-Ausfallsgeld sind in die Ermittlung der Zuverdienstgrenze einzubeziehen.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101494.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache AC, über die Beschwerde vom 07.08.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 29.07.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensgang

Der Abgabepflichtige bezog im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit seiner am 08.03.2019 am Finanzamt eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Abgabepflichtige ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 29.07.2019 ließ das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag unberücksichtigt, weil die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehegattin den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,00 € überstiegen haben.

In der am 07.08.2019 erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer (Bf.) an, dass seine Gattin im Jahr 2018 nur drei Monate gearbeitet habe und danach arbeitslos gewesen sei. Daher werde um Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ersucht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2019 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Ehegattin im beschwerdegegenständlichen Jahr mit 7.712,38 € den maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,00 € deutlich überschritten hätten.

In dem als Vorlageantrag gewerteten Anbringen vom 20.09.2019 brachte der Bf. vor, dass seine Gattin im Jahr 2018 weniger als 6.000,00 € verdient habe und daher der Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen sei.

Mit Vorlagebericht vom 08.11.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei erklärte die Abgabenbehörde, dass aufgrund des ergangenen Bescheides vom 06.03.2019 betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2018 der Gattin des Bf. sich für die Zuverdienstgrenze zu berücksichtigende Einkünfte in Höhe von 7.712,38 € ergeben würden. Daher werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

II) Sachverhalt

Der Bf. war im Jahr 2018 mit Frau SC verheiratet und es wurde Familienbeihilfe für ein Kind bezogen.

Die Gattin des Bf. bezog im Streitjahr nichtselbständige Einkünfte von mehreren bezugsauszahlenden Stellen in Höhe von 7.712,38 €. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 06.03.2018 ist in Rechtskraft erwachsen und wurde nicht beeinsprucht.

III) Beweiswürdigung

Der Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten der Abgabenbehörde und den eingereichten Unterlagen des Bf. hervor.

IV) Rechtslage

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 €,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 €.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220,00 € jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt.
Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist "Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

V) Erwägungen

Strittig ist im konkreten Fall ausschließlich, ob dem Bf. zu Recht die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagt wurde, im Konkreten, ob die Einkünfte der Ehegattin des Bf. die Grenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG in Höhe von 6.000,00 € im Streitjahr überstiegen haben oder nicht.

Maßgebend für die Ermittlung des gesetzlich festgelegten Grenzbetrages von 6.000,00 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (also unter Berücksichtigung von Aufwendungen und nach allfälliger Saldierung positiver mit negativen Einkünften) iSd § 2 Abs. 2 EStG im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach jenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vorzugehen, die die Frage der Einkommensermittlung (Gewinnermittlung bei den betrieblichen Einkunftsarten und Überschussermittlung bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten) regeln.

Die Abgabenbehörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass auch Bezüge der OÖ Gebietskrankenkasse (Krankengeld), die im Rahmen des Lohnsteuerabzuges gemäß § 69 Abs. 2 EStG zunächst mit einem festen Satz zu versteuern waren (samt einem Freibetrag), in die Zuverdienstgrenze einzubeziehen sind, weil diese Bezüge eine Pflichtveranlagung auslösen und im Rahmen der Veranlagung jedenfalls zu versteuern und daher nicht steuerfrei sind (vgl. zB Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 18. Lfg, § 33, Tz 44/2).

Gleiches trifft nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch auf das vom Insolvenz-Entgelt-Fonds bezogene Insolvenz-Ausfallsgeld zu, das ebenfalls steuerpflichtig ist.

Nachdem im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2018 der Ehegattin die festgesetzten Einkünfte zweifelsfrei die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.000,00 € überschritten haben und im Übrigen auch an der Richtigkeit der Ermittlung der Einkünfte kein Anlass zu Zweifel besteht, ist das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden. Der gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin des Bf. betrug im Jahr 2018 sohin 7.712,38 € und lag damit deutlich über dem Grenzbetrag von 6.000,00 €. Nachdem bereits geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrages zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen, wurde dieser zu Recht nicht gewährt und war daher dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.

VI) zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist im Gesetz eindeutig gelöst. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 7. Mai 2020