Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch SCHWAB & PARTNER Steuerberater GmbH, Evangelische Kirchengasse 7 Tür 5, 7400 Oberwart, über die Beschwerde vom 2. Dezember 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 4. November 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht:
Spruch
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt EUR 58.810,99 und die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 mit EUR 4.790,00 wie folgt festgesetzt:
Gesamtbetrag der Einkünfte | EUR 59.330,01 |
Sonderausgaben | - EUR 79,02 |
Kinderfreibeträge für haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs 1 EStG 1988 | - EUR 440,00 |
Einkommen | EUR 58.810,99 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | EUR 17.980,61 |
Verkehrsabsetzbetrag | - EUR 400,00 |
Pendlereuro | - EUR 32,00 |
Alleinerzieherabsetzbetrag | - EUR 494,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | EUR 17.054,61 |
Steuer auf sonstige Bezüge | EUR 570,11 |
Einkommensteuer | EUR 17.624,72 |
Anrechenbare Lohnsteuer | - EUR 12.834,52 |
Rundung | - EUR 0,20 |
Festgesetzte Einkommensteuer | EUR 4.790,00 |
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") die Zuerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages sowie eines Kinderfreibetrages für seinen Sohn iHv EUR 440,00 und für seine Tochter iHv EUR 300,00.
Im angefochtenen Bescheid wurden zwar die Kinderfreibeträge in der beantragten Höhe gewährt, nicht jedoch der Alleinverdienerabsetzbetrag, da die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld seiner Partnerin höher als EUR 6.000,00 seien.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Er lebe seit mittlerweile mehr als zwei Jahren von seiner Gattin getrennt. Bei der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung sei anstatt des Alleinerzieherabsetzbetrages irrtümlich der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt worden.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2019 als unbegründet ab und begründete dies damit, dass dieser Absetzbetrag nur dann zustehe, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Der Bf. beantragte am 7. Jänner 2020 die Vorlage der Beschwerde. Er sei zwar noch mit seiner Ehefrau verheiratet, lebe jedoch seit etwa zwei Jahren von ihr getrennt. Der gemeinsame Sohn wohne weiterhin beim Bf., was durch den entsprechenden Meldezettel nachgewiesen werde. Die Tochter wohne seit der Trennung bei ihrer Mutter. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für beide gemeinsame Kinder werde von der Ehefrau bezogen, was jedoch für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages unerheblich sei.
Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, die Beschwerdevorentscheidung sei am 6. Dezember 2019 in die Databox des Bf. zugestellt und der Vorlageantrag am 7. Jänner 2020 eingebracht worden. Daher sei der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
Zusätzlich werde ausgeführt, ein Alleinerzieher sei ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebe. Als Kind iSd EStG 1988 gelte in diesem Zusammenhang ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zustehe. Zumal die Mutter die Familienbeihilfe beziehe, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor. In diesem Zusammenhang sei der Kinderfreibetrag iSd § 106a EStG 1988 zu Unrecht anerkannt worden.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2020 forderte das Bundesfinanzgericht den Bf. auf, diesem mitzuteilen, ob er für seine Tochter im Jahr 2018 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten einen gesetzlichen Unterhalt geleistet habe. Dies wurde im Schriftsatz vom 19. März 2020 verneint.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Der Bf. war im streitgegenständlichen Jahr verheiratet und lebte mehr als sechs Monate von seiner Gattin getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte mit dem Bf. im selben Haushalt, seine Tochter hingegen im Haushalt der Gattin. Die Gattin bezog für beide Kinder mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag. Der Bf. leistete für die Tochter keinen Unterhalt.
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde kam dem Bf. am 6. Dezember 2019 und der Vorlageantrag des Bf. kam der belangten Behörde am 7. Jänner 2020 zu.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt geht aus der Aktenlage hervor und ist unstrittig. Insbesondere die entsprechenden Auszüge aus dem Zentralem Melderegister machen glaubhaft, dass der Sohn des Bf. im Jahr 2018 mehr als sechs Monate mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebte, seine Tochter hingegen gemeinsam im Haushalt mit der Gattin. Dass der Bf. für seine Tochter keinen Unterhalt leistete, geht aus dem Schriftsatz des steuerlichen Vertreters des Bf. an das Bundesfinanzgericht vom 19. März 2020 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt 1: teilweise Stattgabe
Dem Vorbringen der belangten Behörde, der Vorlageantrag des Bf. sei als verspätet zurückzuweisen, folgt das Bundesfinanzgericht nicht. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Bf. am 6. Dezember 2019 zugestellt. Somit fällt das Ende der einmonatigen Frist für den Vorlageantrag nach § 264 Abs. 1 BAO auf den 6. Jänner 2020. Bei diesem Tag handelt es sich um einen gesetzlichen Feiertag. Nach § 108 Abs. 3 BAO gilt jedoch, dass dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Somit war der 7. Jänner 2020 der letzte Tag der Frist für den Vorlageantrag. Diese Frist wurde vom Bf. eingehalten. Daher kommt die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet nicht in Betracht.
Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der auf den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 Euro und bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
§ 106a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:
"§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
– 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
– 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.
(3) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 440 Euro beantragt werden.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen."
§ 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 lauten wie folgt:
"§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist."
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der auf den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 58,40 für jedes Kind zu.
Eine Voraussetzung für die Anerkennung des vom Bf. beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages für seinen Sohn, mit dem der Bf. im selben Haushalt lebte, ist, dass dieser ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 war. Dies ist der Fall, wenn der Bf. selbst oder seine Gattin für den Sohn im Jahr 2018 mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezog. Dabei wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung der Familienbeihilfe mit dem tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe gleichgesetzt (VwGH 25.11.2010, 2007/15/0150).
Es ist unstrittig, dass der Gattin des Bf. im Jahr 2018 die Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausbezahlt wurde und ihr somit ein Kinderabsetzbetrag zustand. Somit ist der Sohn des Bf. für diesen ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988.
Der Bf. lebte im Jahr 2018 mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit seiner Gattin. Somit machte er den Alleinerzieherabsetzbetrag für seinen Sohn iHv EUR 494,00 zu Recht geltend. Da die Tochter des Bf. nicht mit ihm, sondern mit seiner Gattin lebte, kommt für den Bf. ein Alleinerzieherabsetzbetrag für diese nicht in Betracht.
Da der Sohn des Bf. für diesen ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 war, steht ihm für diesen auch der beantragte und im angefochtenen Bescheid gewährte Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 iHv EUR 440,00 zu.
Für seine Tochter steht dem Bf. hingegen kein Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 zu. Diese Bestimmung ist im Lichte der dazugehörigen Gesetzesmaterialien auszulegen. Aus den Materialien zu § 106a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009, welche auch für die im gegenständlichen Fall anzuwendende Fassung von Bedeutung sind, geht hervor, dass Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind unter der Voraussetzung geltend machen können, dass für das Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht (RV 54 Blg. 24. GP). Die Tochter des Bf. lebte mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt und war somit nicht haushaltszugehörig. Da der Bf. für seine Tochter keinen Unterhalt leistete, stand ihm für sie kein Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zu.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich dieses Erkenntnis auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist keine Revision zuzulassen.
Wien, am 30. April 2020