Volltext

BFG 28.04.2020, RV/7104772/2017

Kleinunternehmerregelung - Option zur Regelbesteuerung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104772.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 · § 2 Abs. 1 UStG 1994 · § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994 · § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 · § 6 Abs. 3 UStG 1994

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Vertreter ,
über die Beschwerde vom 12.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom 26.05.2017, betreffend Umsatzsteuer des Jahres 2015
zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wird festgesetzt iHv Euro 542,20.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (idF Bf.) bezog seit dem Jahr 2007 neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung für ein "Technisches Büro - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Gebiet Kunststofftechnik".
Hinsichtlich der diesbezüglichen Umsätze gab der Bf. im Jahr 2007 eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab, d.h. er optierte zur Regelbesteuerung (§ 6 Abs. 3 UStG).

Die Steuererklärung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wurde am 28.3.2017 über Finanzonline elektronisch eingebracht.
In dieser Erklärung waren Umsätze (Steuersatz 20%) iHv Euro 3.604,17 (Euro 4.325 brutto) sowie Vorsteuern iHv Euro 64,88 angegeben.

Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.5.2017. Die Umsatzsteuer wurde iHv Euro 655,95 festgesetzt.

Gegen den genannten Bescheid wurde rechtzeitig mit Eingabe vom 12.6.2017 Beschwerde erhoben.
Der Bf. bezog sich darin auf §§ 1 und 2 UStG 1994 und führte an, dass er sein Unternehmen mit 31.12.2014 liquidiert habe und daher ab 1.1.2015 nur noch Bezieher einer Pension, jedoch kein Unternehmer mehr gewesen sei. Er habe das Gewerbe zurückgelegt, die USt-Steuernummer sei eingezogen und die Vorsteuerabzugsberechtigung aberkannt worden. Diesen Umstand habe er allen Behörden ordnungsgemäß gemeldet.
Die Tätigkeit, die er im Jahr 2015 noch auf Wunsch von zwei Organisationen ausgeübt hatte, betrafen drei einzelne Beratungs-Dienstleistungen eines ASVG-Pensionisten. Das dafür als Aufwandsentschädigung zugestandene geringe Honorar sei mit der Einkommensteuererklärung gemeldet worden.
Nach Meinung des Bf. begründete dies keine Umsatzsteuerpflicht und er beantragte die ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2015 samt Gutschrift der Vorschreibung. Selbst ein Kleinunternehmer wäre bei diesen Beträgen von der Umsatzsteuer befreit.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 31.7.2017 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung bezog sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 UStG 1994 und die darin angeführten Unternehmereigenschaften.
Die Behörde kam zum Schluss, dass der Bf. im Jahr 2015 im Sinne dieser Bestimmung Unternehmer gewesen sei.
Die im Jahr 2015 an zwei verschiedene Abnehmer erbrachten Leistungen seien auf selbständiger Basis erbracht worden. Auch sei von Nachhaltigkeit auszugehen, da mehrmaliges Tätigwerden vorgelegen sei. Durch das Legen von Honorarnoten sei auch das Merkmal der Einnahmenerzielungsabsicht erfüllt gewesen.
Der Einwand bezüglich Kleinunternehmer sei nicht zu beachten gewesen. Die seitens des Bf. im Jahr 2007 abgegebene Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sei nach wie vor aufrecht gewesen. Ein Widerruf dieser Erklärung sei bis Ende Jänner 2015 nicht erfolgt und sei daher der Regelbesteuerungsantrag noch wirksam.

Gegen die BVE wurde mit Anbringen vom 24.8.2017 der Antrag auf Entscheidung durch das BFG gestellt.
Der Bf. hielt fest, dass er im Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und in diesem Zusammenhang auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet habe.
Mit 31.12.2014 habe er sein Konsultationsbüro liquidiert und die siebenjährige Unternehmertätigkeit eingestellt. Damit habe automatisch der Vorsteuerabzug geendet. Dass die Kleinunternehmerbefreiung nicht automatisch endete, sei als Falle für ASVG Pensionisten zu betrachten. Sie müssten weiterhin USt entrichten ohne diese weiterverrechnen zu können und ohne dass diese von den Zahlern als Vorsteuer geltend gemacht werden dürfe.
Die drei Tätigkeiten im Jahr 2015 seien weder in einer gewerblichen noch in einer beruflichen Tätigkeit erfolgt, da kein Gewerbe mehr existierte. Die berufliche Tätigkeit sei Pensionist gewesen.
Auf die Rückfrage der Behörde habe der Bf. angegeben, dass die Tätigkeit als Privatmann erfolgt sei. Es habe keinen Zusammenhang zur selbständigen Tätigkeit gegeben, es sei keine Nachhaltigkeit vorgelegen. Es seien drei Arbeiten über ein ganzes Jahr verteilt gewesen.
In diesen drei Fällen sei eine Zeitaufwandentschädigung zuerkannt worden, die er in Form von Honorarnoten bestätigt und der Einkommensteuer unterzogen habe. Es habe keine Einkommenserzielungsabsicht, z.B. bei Hilfe der Erstellung einer Chronik eines 90-jährigen Unternehmers, bestanden. Dieser habe dem Bf. aus Dankbarkeit einen Pauschalbetrag zukommen lassen.

Die drei Honorarnoten betrafen die folgenden verrechneten Leistungen:

1) Honorarnote vom 16.12.2015 an GC-GmbH, Gumpoldskirchen - "Mitarbeit an der Erstellung einer Chronik zum neunzigsten Geburtstag des Firmengründers in der Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2015 in Form von mehrfachen Korrekturen der Erstentwürfe und des finalen Textes, Verfassen von diversen Texten zu historischer Entwicklung des Unternehmens und der hauseigenen Technologie, diverse Kommunikation, Teilnahme an diversen Interview-Terminen … " - Euro 3.000.

2) Honorarnote vom 16.12.2015 an GC-GmbH, Gumpoldskirchen - "Für die Wiederaufnahme des Kontaktes mit Hrn. ao Univ. Prof. Professor, TU-Graz, betreffend Organoleptik im Bereich der Einfärbung thermoplastischer Kunststoffe, insbesondere Flaschenverschlüsse - für Terminvereinbarung und den Erstbesuch am 14.12.2015 … " - Euro 575.

3) Honorarnote vom 11.2.2015 an ÖSGmbH - "Für die Teilnahme an der Ausschuss- und Beiratssitzung der ÖSGmbH am 3.2.2015 … " - Sitzungsgeld iHv Euro 750.

Zu diesen drei übermittelten Honorarnoten hatte der Bf. gegenüber der Behörde angegeben, dass zwei Honorarnoten angeforderte Hilfeleistungen betrafen, die von jenem Unternehmen angefordert worden seien, für das er 41 Jahre gearbeitet hatte bis er im Oktober 2010 in Pension gegangen war.
Die dritte Honorarnote habe das Sitzungsgeld für die letzte Sitzung der ÖSGmbH betroffen. Bei dieser sei er jahrelang als Vertreter / Funktionär der Österreichischen Kunststoffwirtschaft tätig gewesen. Keines der Honorare sei im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit gestanden.

Die Beschwerde wurde durch die belangte Behörde im Oktober 2017 dem BFG vorgelegt. Die Behörde war der Ansicht, dass die Unternehmertätigkeit im Jahr 2015 fortgeführt worden sei und daher der Regelbesteuerungsantrag gem. § 6 Abs. 3 UStG noch weiterwirke. Die Umsätze seien daher steuerbar und steuerpflichtig.
Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Aktenlage war zu entnehmen, dass durch die steuerliche Vertretung am 8.1. bzw. 15.1.2015 der Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Bf. per 31.12.2014 der Behörde übermittelt worden war.

Am 5.5.2015 wurde weiters über Finanzonline eine USt-Meldung für das 1. Vierteljahr 2015 abgegeben, und angeführt, dass im Jänner und Februar noch offene Rechnungen eingegangen waren. Es wurde mitgeteilt, dass ab April 2015 keine UVA mehr abgegeben werden würde.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Im gegenständlichen Fall war strittig, ob die im Jahr 2015 vereinnahmten Honorare im Zusammenhang mit der durch den Bf. ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit standen und der Umsatzsteuer zu unterziehen waren und ob die Option zur Regelbesteuerung noch wirksam war.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG 1994 sind die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden, steuerfrei.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Aufgrund der dem BFG vorliegenden Unterlagen und der Angaben des Bf. stand fest, dass der Bf. ab dem Jahr 2007 eine unternehmerische Tätigkeit ausübte und in diesem Zusammenhang gemäß der gesetzlichen Möglichkeit für Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 UStG optiert hatte. Ein Widerruf dieser Option war durch den Bf. nicht erfolgt.
Erfolgt kein Widerruf, so bindet die Verzichtserklärung grundsätzlich über den Zeitraum von fünf Kalenderjahren hinaus.

Der Bf. erklärte gegenüber dem Finanzamt im Jänner 2015, dass er mit 31.12.2014 seine unternehmerische Tätigkeit aufgegeben habe.
Im Mai 2015 wurde eine UVA für das 1. Vierteljahr 2015 abgegeben und darauf hingewiesen, dass im Jänner und Februar 2015 noch offene Rechnungen eingegangen waren.
Am 28.3.2017 wurde schließlich die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 eingebracht und darin Umsätze aus den drei Honorarnoten iHv insgesamt Euro 4.325 brutto erklärt und pauschale Vorsteuern in Abzug gebracht.

Die in den angeführten Honorarnoten (siehe dazu in den Entscheidungsgründen) verrechneten Leistungen umfassten zum einen die im Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 erbrachten Leistungen zur Erstellung einer Unternehmenschronik und zum anderen die Aufwandsentschädigung für die Vermittlung eines Kontaktes und Gespräches mit einem auf dem Fachgebiet der Kunststofftechnik an der TU-Graz tätigen Universitätsprofessor. Beide Honorarnoten richteten sich an jene in der Kunststoff- und Chemiebranche tätige Firma für die der Bf. unselbständig tätig gewesen war.
Die dritte Honorarnote betraf die Verrechnung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an einer Ausschuss- und Beiratssitzung an der der Bf. als Funktionär im Februar 2015 teilgenommen hatte.

Gegen die auf Basis der eingebrachten Erklärung des Bf. erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wurde durch den Bf. die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Wie in den Entscheidungsgründen (siehe oben) angeführt, begründete der Bf. das Rechtsmittel nunmehr damit, dass nach seiner Ansicht die unternehmerische Tätigkeit mit Ende 2014 eingestellt worden sei und die gegenständlichen Honorarnoten zu keinen umsatzsteuerpflichtigen Erlösen führen könnten. Die Tätigkeit sei in keinem Zusammenhang mit seiner eingestellten selbständigen Tätigkeit gestanden. Zudem wäre aufgrund der Höhe des Betrages die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung zu bringen gewesen.

Grundsätzlich war zu den Einwendungen des Bf. festzuhalten, dass gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 UStG 1994 das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasst, die der Unternehmer selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Es kann sich dabei auch um unterschiedliche oder auch neue Tätigkeiten handeln, da ein Unternehmer grundsätzlich über ein im steuerrechtlichen Sinn einheitliches Unternehmen verfügt.

Der Bf. hatte zwar im Jänner 2015 gegenüber der Behörde die Beendigung seines Unternehmens erklärt, aber trotzdem noch im Jahr 2015 Leistungen erbracht, die jedenfalls als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen waren.
Der Bf. war beratend tätig gewesen und standen auch diese Leistungen mit seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit in einem gewissen Zusammenhang.
Wie den Honorarnoten zu entnehmen war, waren die Leistungen von Dezember 2014 an und während des Jahres 2015 selbständig erbracht worden, sodass die Nachhaltigkeit der Tätigkeit als gegeben zu beurteilen war. Durch die Verrechnung der Honorare war mit der Tätigkeit auch die Absicht zur Erzielung von Einnahmen verbunden.

Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes kam das BFG zum Schluss, dass die unternehmerische Tätigkeit des Bf. im Jahr 2015 noch nicht als beendet zu beurteilen war. Es lagen daher hinsichtlich der aus den beiden an die Firma GC-GmbH verrechneten Honorare jedenfalls der Umsatzsteuer zu unterziehende Entgelte vor.

Hinsichtlich des verrechneten Sitzungsgeldes (Honorarnote vom 11.2.2015) im Zusammenhang mit einer Ausschusssitzung war festzustellen, dass es sich dabei um Vergütungen handelte, die aus der Tätigkeit des Bf. als Funktionär stammten und somit steuerfreie Vergütungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit b UStG 1994 darstellten.
Daraus folgte, dass diese Vergütung iHv Euro 750 brutto, somit Euro 625 netto nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuer einzubeziehen war.

Dem Einwand des Bf., dass aufgrund der Beendigung seiner unternehmerischen Tätigkeit auch die Optionserklärung zur Anwendung der Regelbesteuerung beendet sei und bei diesen Beträgen nach der Kleinunternehmerregelung Steuerfreiheit vorläge, war Folgendes entgegenzuhalten.

Verzichtet ein Kleinunternehmer auf die Steuerfreiheit der Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 und optiert er zur Regelbesteuerung (§ 6 Abs. 3), so bindet ihn diese Erklärung für mindestens fünf Kalenderjahre und darüber hinaus, wenn die Erklärung nicht widerrufen wird.

Ein Erlöschen der Folgen der Optionserklärung würde bei Beendigung des Unternehmens und Verlust der Unternehmereigenschaft eintreten. Dazu wäre aber die endgültige Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit Voraussetzung.

Ein Widerruf der Verzichtserklärung war durch den Bf. nicht erfolgt.
Zudem waren in der Umsatzsteuererklärung des Bf. die erzielten Entgelte erklärt und als steuerpflichtig angegeben sowie Vorsteuern in Abzug gebracht worden.

Eine endgültige Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit lag im Fall des Bf. ebenfalls nicht vor. Der Bf. hatte zwar die Beendigung seines Unternehmens erklärt, jedoch im Jahr 2015 noch unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt. Die Optionserklärung war daher nach wie vor aufrecht und war kein Fall der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegeben.

Die aus den Honorarnoten vom 16.12.2015 insgesamt erzielten Entgelte iHv Euro 3.575 brutto - Euro 2.979,17 netto waren daher mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Das Honorar iHv Euro 750 brutto für die Sitzungsteilnahme im Februar 2015 war als steuerfrei zu behandeln.

Der Beschwerde war wie im Spruch angeführt teilweise stattzugeben.

Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des Jahres 2015 und die Berechnung
stellten sich daher wie folgt dar:

Erlöse 20% -
zwei Honorarnoten vom 16.12.2015 gesamt

2.979,17

Umsatzsteuer

595,83

abzüglich pauschale Vorsteuer

53,63

Zahllast

542,20

Zulässigkeit einer Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Wien, am 28. April 2020