Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 16. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8. Februar 2019 betreffend Rückforderung für P… für den Zeitraum Jänner bis September 2018 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Monate April 2018 bis Juni 2018 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
Name des Kindes | Art der Beihilfe | Zeitraum von - bis |
P… | FB | Jän. 2018 - März 2018 |
KG | Jän. 2018 - März 2018 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
Art der Beihilfe | Summe in € |
FB | € 1.033,20 |
KG | € 350,40 |
Rückforderungsbetrag gesamt: | € 1.383,60 |
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 8. Februar 2019 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt:
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von – bis |
… P… | … 03 97 | Jän. 2018-Sep. 2018 |
Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.054,10
Begründung:
Gemäß § 25 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, innerhalb eines Monats ab dem Bekanntwerden beim zuständigen Finanzamt zu melden.
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Da P… die Lehre bei der M…G… GmbH am 8.12.2017 abgebrochen hat, war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am 16. Februar 2019 Beschwerde mit folgender Begründung:
Der Lehrvertrag wurde nicht wie im Bescheid begründet von P…, sondern von M…G… GmbH am 31.11.2018 ohne Angabe von Gründen beendet. Zum Zeitpunkt der Kündigung besuchte mein Sohn bereits die Berufsschule für Gastgewerbe in 1120 Wien, Längenfeldgasse 13-15. Auch ohne Lehrstelle konnte mein Sohn die erste Fachklasse für den Lehrberuf „Koch“ weiter besuchen und schloss die 1.Klasse im Juni 2018 positiv ab. Trotz intensiver Lehrstellensuche fand mein Sohn erst im Oktober 2018 eine neue Lehrstelle. Da die Zeit zwischen Beendigung der 1. Fachklasse für den Lehrberuf „Koch“ und der frühestmögliche Beginn der neuen Lehrstelle im Oktober 2018 eine Überbrückungszeit war, nahm ich diese Zeit als anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe und den Kinderabsatzbetrag an.
Ich beantrage deshalb die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides über den Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn P….
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Eine Berufsausbildung, die einen FB-Anspruch begründet liegt nur vor, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit in Anspruch nimmt (Entscheidung des VwGH vom 21.1.2003, GZ 2000/14/0093 sowie vom 1.3.2007, GZ 2006/15/0178).
Die Absolvierung einer Lehre ist nur dann als Berufsausbildung zu qualifizieren, wenn die theoretische und praktische Ausbildung gleichzeitig absolviert wird.
Ihr Sohn P… wurde ab 01.09.2017 bei der Firma M…G… GmbH als Lehrling im Lehrberuf Koch ausgebildet. Laut Sozialversicherungsdatenauszug wurde das Lehrverhätnis am 08.12.2017 vorzeitig aufgelöst.
Ihr Einwand in der Beschwerde, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses von Seiten des Dienstgebers erfolgte, hat auf den Sachverhalt - nämlich dass ab 09.12.2017 keine praktische Lehrausbildung von P… mehr vorlag - keine Wirkung.
Die Berufsschule besuchte er weiterhin, laut Jahreszeugnis vom 1.6.2018 der Berufsschule für Gastgewerbe hat er die 1. Klasse im Schuljahr 2017/2018 mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.
Da It. Info der Homepage der Berufsschule der Besuch der Berufsschule nur ein- bis zweimal pro Woche stattfand und daher nicht die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen wurde, vermittelt er keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Erst am 15.10.2018 hat P… die praktische Lehrausbildung bei einem neuen Arbeitgeber fortgesetzt.
Somit lag im gesamten strittigen Zeitraum von Jänner bis Sep. 2018 keine Berufsausbildung von P… i.S.d. FLAG vor.
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
1.) Die Unterstellung, die theoretische und praktische Ausbildung wurde nicht gleichzeitig absolviert (Begründung Absatz 3) ist falsch, da die Entscheidung der Berufsschule ob das erste Lehrjahr anerkannt wird noch ausständig ist. Sollte die Berufsschule die Ausbildung und somit das Lehrjahr als vollwertig anerkennen, ist diese Zeit als für die Familienbeihilfe anspruchsbegründend zu werten.
2.) Die Annahme, die theoretische Ausbildung (würde) nur 1-2 mal pro Woche stattfinden und daher nicht die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch (nehmen) (Begründung Absatz 6), ist ebenfalls falsch.
Richtig hingegen ist, dass die theoretische Ausbildung als Blockveranstaltung in mehreren aufeinanderfolgenden Wochen in Vollzeit (Montag-Freitag tägl. 8 Stunden) durchgeführt wurde.
Da sich der/die SachbearbeiterIn keine Mühe gemacht hat, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, scheint die generelle abweisende Begründung über die Beschwerde vom 08.02.2019 als zweifelhaft.
3.) Bezugnehmend auf den Punkt 2 der Begründung, den der Sachbearbeiter leicht durch einen Anruf feststellen hätte können, fordern sie die Familienbeihilfe für einen Zeitpunkt zurück, in dem mein Sohn in Vollausbildung stand (April und Mai 2017).
4.) Da mein Sohn weiterhin die Ausbildung zum Koch absolviert, und derzeit in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, wurde die Lehre zum damaligen Zeitpunkt nur unfreiwillig unterbrochen und nicht abgebrochen. Diese unfreiwillige Unterbrechung stellt keinen Grund zur Zurückzahlung der Familienbeihilfe dar, da ansonst jegliche Unterbrechung einer Ausbildung auch ohne eigenes Verschulden an Schule oder Universität wie zum Beispiel bei Unfall oder Krankheit unweigerlich zu einer Rückzahlung der Familienbeihilfe führen müsste, was mit nichten der Fall ist.
5.) Der unfreiwillig ausbildungsfreie Zeitraum wurde intensiv zur Suche einer neuen Lehrstelle genutzt, was auf Wunsch, anhand von schriftlichen Bewerbungen und Probekochen, in denen er auch versichert war, belegbar ist.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der ab 03/2015 volljährige Sohn der Beschwerdeführerin (Bf.) hat 06/2017 die Schule abgebrochen und am 1.9.2017 eine dreijährige Lehre als Koch begonnen.
Mittels Antrag über FinanzOnline vom 25.10.2018 wurde von der Bf. ein Wechsel der Lehrstelle ab 10/2018 bekanntgegeben. Im Zuge der Erledigung dieses Antrages wurde ein Versicherungsdatenauszug von P… erstellt, aus dem ersichtlich war, dass die frühere Lehrstelle bereits am 08.12.2017 beendet wurde.
Die Familienbeihilfe wurde daher für den Zeitraum 1-9/2018 mittels Bescheid vom 8.2.2019 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid wurde am 18.2.2019 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lehrstelle von Seiten des Lehrherrn aufgelöst wurde und dass P… die Berufsschule auch ohne Lehrstelle besuchen konnte und die erste Klasse im Juni 2018 abschloss. Das Jahreszeugnis vom 1.6.2018 wurde der Beschwerde beigelegt. Die genaue Unterrichtszeit wurde nicht bekanntgegeben.
Nach Ermittlungen auf der Homepage der Berufsschule und der Info, dass ab dem Schuljahr 2018/2019 der Unterricht für die 1. und 2. Klassen neu als Blockunterricht angeboten wird, kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass im strittigen Schuljahr 2017/2018 (wie auch weiterhin in den 3. und 4. Klassen) EIN Schultag/WOCHE stattfand.
Da die Lehre eine duale Ausbildung ist und laut gängiger Rechtsprechung bei ein- bis zweimaligem Besuch der Berufsschule pro Woche nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird, wurde die Beschwerde mangels Vorliegens einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG mittels Beschwerdevorentscheidung vom 25.6.2019 abgewiesen.
Am 24.7.2019 wurde von der Bf. fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wird erstmalig vorgebracht, dass der Berufsschulbesuch von P… im Schuljahr 2017/2018 geblockt stattfand und die unterrichtsfreie Zeit zu Lehrstellensuche verwendet worden wäre.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 11.9.2019 fand der geblockte Unterricht der Berufsschule für Gastgewerbe im Schuljahr 2017/2018 vom 13.11.2017-15.12.2017 und vom 30.4.2018-1.6.2018 statt.
Stellungnahme:
Strittig ist, ob der Besuch der Berufsschule alleine eine Berufsausbildung darstellt.
Da sich aufgrund des Vorlageantrages für Teile des strittigen Zeitraumes ein neuer Sachverhalt – nämlich der Berufsschulbesuch als Blockveranstaltung von 30.4.18-1.6.2018 – er geben hat und somit eine quantitativ ausreichende Berufsausbildung vorgelegen hat, beantragt das Finanzamt, der Beschwerde für den Zeitraum 5-6/2018 teilweise Folge zu geben.
In den übrigen strittigen Monaten 1-4/2018 und 7-9/2018 gibt es weder eine praktische noch eine theoretische Ausbildung von P…. Das Suchen einer Lehrstelle stellt nach Ansicht des Finanzamtes keine Berufsausbildung dar, auch wenn die Lehre nicht freiwillig abgebrochen wurde. Der Vergleich der Bf. mit einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung mit Schülern oder Studenten ist hier nicht zielführend, weil eine Krankheit nicht vorgelegen hat und weil im vorliegenden Fall eine "Studienbehinderung" nicht sachverhaltsgegenständlich war.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde für diese Monate abzuweisen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der im März 1997 geborene Sohn P… der Bf. brach im Juni 2017 die Schulausbildung an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt … ab (Jahreszeugnis vom 30.06.2017, Überprüfung des Anspruches vom 30.08.2017).
Von 01. September bis 08. Dezember 2017 war der Sohn der Bf. Arbeiterlehrling bei der M…G… GmbH (Sozialversicherungsdatenauszug).
Von 30. April bis 01. Juni 2018 besuchte der Sohn der Bf. die Berufsschule für Gastgewerbe und schloss die 1. Klasse (10. Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg ab (Schulbesuchsbestätigung vom 10.09.2019).
Am 09. März 2018 war der Sohn der Bf. bei der P. KG tätig, am 11. Mai 2018 bei der B. GmbH und am 14. Mai 2018 bei der G. GmbH.
Von 15. Oktober bis 26. Dezember 2018 war der Sohn der Bf. Arbeiterlehrling bei der H. KG (Sozialversicherungsdatenauszug).
Gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. …
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag näher angeführter Höhe monatlich zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.
§ 10 Abs. 2 FLAG bestimmt:
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Im Erkenntnis vom 28.11.2007, 2007/15/0058, erwog der Verwaltungsgerichtshof betreffend § 10 Abs. 2 FLAG:
Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes), die Familienbeihilfe trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt. Nach dem zweiten Satz gebührt hingegen für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats wegfallen, die Familienbeihilfe trotzdem bis zum Ablauf des Monats.
Besuchte er Sohn der Bf. von 30. April bis 01. Juni 2018 die Berufsschule für Gastgewerbe und schloss die 1. Klasse (erfolgreich) ab, sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der zitierten Bestimmung und im Einklang mit der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Monaten April bis Juni 2018 erfüllt. Der Beschwerde ist daher betreffend die drei Monate April bis Juni 2018 stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 27. April 2020