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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger über die Beschwerden der Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 13.07.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen:
Spruch
Die Vorlageanträge vom 19. März 2019 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die bei mehreren Arbeitgebern unselbständig beschäftigte Beschwerdeführerin (Bf.) machte im Rahmen der Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2015 und 2016 u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag für ihren Sohn Name, das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 Euro sowie Ausbildungskosten in Höhe von 1.997,10 Euro (nur für das Jahr 2015) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt gewährte diese Beträge mit den angefochtenen Bescheiden nicht. Den beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigte es mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate) nicht, den Werbungskosten versagte es die Anerkennung, weil die Bf. es unterlassen habe, die mit Vorhalten des Finanzamtes angeforderten Nachweise zu erbringen.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 24. Juli 2018 wies es mit Beschwerdevorentscheidungen vom 29. Jänner 2019 im Wesentlichen ab (für das Jahr 2016 änderte es die mit dem Erstbescheid mit 2.865,00 Euro festgesetzte Einkommensteuer geringfügig auf 2.858,00 Euro ab).
Am 19. März 2019 stellte die Bf. via FINANZonline als Vorlageanträge zu wertende Anbringen, mit denen sie erneut den Alleinerzieherabsetzbetrag und die vom Finanzamt nicht berücksichtigten Werbungskosten beantragte.
Am 21. Mai 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme im Vorlagebericht beantrage es, die Vorlageanträge als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidungen seien am 29. Jänner 2019 mit RSb-Brief versendet worden, es seien aber keine Zustellnachweise von der Österreichischen Post AG an das Finanzamt retourniert worden. Ermittlungen des Finanzamtes hätten aber ergeben, dass die Schriftstücke am 1. Februar 2019 hinterlegt worden seien. Am 4. Februar 2019 habe die Bf. die Sendungen übernommen, die von der Bf. unterfertigte Übernahmebestätigung beziehe sich auf beide Bescheide. Die Vorlageanträge seien daher verspätet eingebracht worden.
II. Sachverhalt
Zu prüfen ist zunächst, ob der Vorlageantrag überhaupt rechtzeitig eingebracht worden ist.
Für die Beurteilung dieser Frage geht das Bundesfinanzgericht von folgendem Sachverhalt aus:
Laut der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ der Österreichischen Post AG konnten die Beschwerdevorentscheidungen an die Wohnadresse der Bf. nicht zugestellt werden. Das zustellende Postorgan hinterließ in der Folge eine Mitteilung an der Abgabestelle, wonach die Schriftstücke am selben Tag ab 16:30 Uhr bei der Post, Geschäftsstelle Adresse, abgeholt werden könnten. Laut der ebenfalls vorliegenden Übernahmebestätigung nahm die Bf. die Schriftstücke am 4. Februar 2019 entgegen.
Das Finanzamt hat diesen Sachverhalt bereits im Vorlagebericht vom 21. Mai 2019 festgehalten und der Bf. zur Kenntnis gebracht. Eine Reaktion auf den im Vorlagebericht festgestellte Sachverhalt ist nicht erfolgt.
Es steht daher fest, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 29. Jänner 2019 am 1. Februar 2019 zur Abholung bei der Poststelle in Adresse hinterlegt und am 4. Februar 2019 von der Bf. übernommen wurden.
III. Rechtslage und rechtliche Würdigung
Gemäß § 264 Abs. 1 erster Satz BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Bekanntgabe einer Beschwerdevorentscheidung erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch die Zustellung.
Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz BGBl. I 2008/5 (ZustG) ist eine behördliche schriftliche Erledigung (Dokument) in der Regel dem Empfänger an der Abgabestelle (z.B. Wohnung) zuzustellen.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz ZustG zu verständigen.
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG).
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist.
Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Mit der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidungen und der darüber getätigten Verständigung der Bf. am 1. Februar 2019 galten diese an diesem Tag als zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach, also mit Ablauf des 1. März 2019. Die am 19. März 2019 eingebrachten Vorlageanträge wurden nach Ablauf dieser Monatsfrist und daher verspätet eingebracht.
Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
IV. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dieser Beschluss hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 16. April 2020