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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache D.M., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. September 2019, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das im Spruch genannte Antragsdatum "20.03.2019" auf "16.03.2019" abgeändert wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 16.03.2019 unterfertigtem Antragsformular Beih 100 die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn G.M., geb. am xy1995, ab 01. März 2019 mit der Begründung, der Sohn absolviere die Polizeigrundausbildung auf der Sicherheitsakademie (voraussichtliches Ende der Ausbildung Oktober 2020). Die auf dem Antragsformular gestellte Frage nach der derzeitigen Wohnanschrift des Kindes beantwortete die Beschwerdeführerin mit Adresse1. Die gleichfalls auf dem Antragsbogen gestellte und mit ja oder nein zu beantwortende Frage, ob der/die Antragsteller/in die Kosten für das Kind zu mehr als 50 % trägt, ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet.
Dem Antrag fügte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Militärkommandos für Tirol vom 09.10.2017, wonach der Sohn vom 02.05.2016 bis 01.11.2016 den Grundwehrdienst abgeleistet hat und eine Bestätigung der Sicherheitsakademie (SIAK) vom 05.03.2019, wonach der Sohn seit 01.03.2019 “für die Landespolizeidirektion Tirol“ im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie in 4020 Linz, Liebigstraße 30, den Aspirant-Polizeigrundausbildungslehrgang L-PGA 05-19-A-T absolviert, bei. Voraussichtliches Ende des Lehrganges sei der 31.10.2020.
Gleichzeitig (siehe dazu den am 16.03.2019 unterfertigten Antragsvordruck Beih 20) stellte der Sohn der Beschwerdeführerin den Antrag auf Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto (mit konkreter Angabe der betreffenden Kontonummer).
Mit Bescheid vom 12.09.2019 wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
Diese Entscheidung begründete sie wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befinde.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, hätte dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fielen unter den Begriff der "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen NOCH NICHT berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt werde.
Da der Sohn seit März 2019 als öffentlicher Bediensteter die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses vermittelt erhalte, bestehe laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zudem sei der Sohn nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnhaft und eine überwiegende Kostentragung sei nicht nachgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2019 Beschwerde ein.
Darin wendet sie Folgendes ein:
Durch die Entscheidung des BFG vom 13.07.2015, RV/5100538/2014, sei klargestellt worden, dass Polizeischüler/innen in Vollausbildung zum Exekutivdienst (nicht Vertragsbedienstete im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich) unter den entsprechenden Voraussetzungen [bis zum Höchstalter nach dem FLAG 1967 - vollendetes 24. bzw. 25. Lebensjahr] während ihres 2-jährigen Ausbildungszeitraumes Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.
Demnach entspreche die durchgehende 2-jährige exekutive Polizeigrundausbildung im Gegensatz zur unterbrochenen fremden- und grenzpolizeilichen Ausbildung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967.
Dem im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, sei zu entnehmen, dass es sich bei der Dienstzeit zwischen der Basis- und der Ergänzungsausbildung für die exekutivdienstliche Verwendung im fremden- und grenzpolizeilichen Bereich um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 handle. Wie bereits ausgeführt, absolviere ihr Sohn nicht die Basisausbildung für den fremden- und grenzpolizeilichen Exekutivdienst, sondern die Grundausbildung für den Exekutivdienst.
Der Beschwerdeschrift schloss die Beschwerdeführerin den Abweisungsbescheid vom 12.09.2019 bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2019 gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Begründung dieser Entscheidung nahm die Abgabenbehörde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erster Satz Bezug und gab Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufsausbildung wieder. Im Anschluss daran führte sie aus, laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, stelle die Ausbildungsphase/Grundausbildung eines (Grenz-)Polizisten keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar.
Dieses Erkenntnis betreffe zwar den Zeitraum, in dem der Sohn des Revisionswerbers nach Absolvierung der ersten Ausbildungsphase seinen Dienst als Grenzpolizist ausgeübt habe, jedoch verneine der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis das Vorliegen einer Berufsausbildung für die gesamte Grundausbildung oder Ausbildungsphase von öffentlich Bediensteten und qualifiziere dies als Berufsausübung (vgl. Rz 16, 17). Es sei daher unerheblich, ob eine Grundausbildung, praktische Verwendung oder Ergänzungsausbildung absolviert werde (vgl. BFG 06.03.2019, RV/7103766/2018).
Mit einer Berufsausübung seien die Tatbestandsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt und es spiele daher auch keine Rolle, ob das Ausbildungsentgelt einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis iSd § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichgehalten werden könnte.
Da der Sohn G. keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG absolviere, bestehe für den beantragten Zeitraum ab März 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 06.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, dem sie als Beilage die Beschwerdeschrift vom 10.10.2019 anfügte.
Mit Bericht vom 05.12.2019 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Im Rahmen des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol am 18.12.2019 den mit dem Sohn abgeschlossenen Dienstvertrag gemäß § 36 VBG 1948 vom 01.03.2019, und am 19.12.2019 den auf § 4 Abs. 2 der Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, basierenden Ausbildungsplan samt Richtlinie und Erläuterungen. Zu der mit 20 Monaten angeführten Dauer des Ausbildungslehrganges in der Bestätigung der Sicherheitsakademie vom 05.03.2019 teilte die Landespolizeidirektion Tirol am 13.01.2020 erläuternd mit, damit sei die 20 Monate dauernde Grundausbildung am Bildungszentrum (unterbrochen durch das 3-monatige Berufspraktikum I) gemeint, daran anschließend würden die Aspiranten zur Absolvierung des Berufspraktikums II (4 Monate) auf die verschiedenen Dienststellen “ausgemustert“.
Am 06.02.2020 fand vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungsgespräch statt.
Anlässlich dieses Erörterungsgespräches erklärte die Beschwerdeführerin, der Sohn G. wohne - wie auf dem Antragsformular ausgefüllt – in Adresse1. Er führe dort einen eigenen Haushalt. Der Sohn wohne in ihrem Haushalt, seitdem er nach Adresse1 gezogen sei, nicht mehr. Nach Adresse1 gezogen sei er kurze Zeit, nachdem er den Präsenzdienst abgeleistet hatte. Die auf dem Antragsformular Seite 4 von ihr unbeantwortete Frage, ob sie die Kosten für das Kind zu mehr als 50 % trage, beantworte sie mit nein. Sie trage überhaupt keine Unterhaltskosten für den Sohn. Dies sei bereits so, seitdem der Sohn nach Adresse1 gezogen sei. Der Sohn habe nur drei Monate die Sicherheitsakademie in Linz besucht, seitdem absolviere er die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Polizeischule in Absam. Dies erfolge von seinem Wohnsitz in Adresse1 aus.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes teilte die Landespolizeidirektion Tirol am 10.02.2020 fernmündlich mit, der Sohn der Beschwerdeführerin absolviere seit 01.06.2019 die Polizeigrundausbildung auf der Sicherheitsakademie am Standort 6067 Absam, Walderstraße 26.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Sohn der Beschwerdeführerin, G.M., geb. am xy1995, steht aufgrund eines mit der Landespolizeidirektion Tirol abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG seit 01.03.2019 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 1 VBG).
Er absolviert seit dem genannten Zeitpunkt die zwei Jahre dauernde Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) gemäß Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI, BGBl. II Nr. 153/2017, auf der Sicherheitsakademie, zunächst am Standort 4020 Linz, Liebigstraße 30, seit 01.06.2019 am Standort 6067 Absam, Walderstraße 26.
Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz an der Adresse2 gemeldet, wo sie auch wohnt und mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, der ursprünglich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern lebte, begründete kurze Zeit nach Absolvierung des Grundwehrdienstes (diesen leistete er von 02.05.2016 bis 01.11.2016 ab) einen eigenen Wohnsitz in Adresse1. Er war dort von 20.12.2016 bis 27.06.2018 mit Nebenwohnsitz und ist dort seit 27.06.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er führt dort einen eigenen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin trägt keinerlei Unterhaltskosten für ihren Sohn. Dies verhält sich bereits seit dem Zeitpunkt so, seitdem der Sohn einen eigenen Wohnsitz in Adresse1 begründet hat.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen, die über Anforderung des Bundesfinanzgerichtes von der Landespolizeidirektion Tirol übermittelten Unterlagen und erteilten Auskünfte sowie die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zufolge des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Umstand, dass der Sohn G. seit 01.03.2019 die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert, Familienbeihilfe gebührt.
Während sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handelt, wird dies von der Abgabenbehörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, verneint.
Einer Beantwortung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall nicht, steht doch der Beschwerdeführerin gegenständlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe schon grundsätzlich nicht zu.
In § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 sieht der Gesetzgeber vor, dass d i e Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Wie die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor dem Bundesfinanzgericht am 06.02.2020 stattgefundenen Erörterungsgespräches erklärte, gehört der Sohn schon seit Jahren nicht mehr zu ihrem Haushalt. Er führt vielmehr bereits seit dem Jahre 2016 einen eigenen Haushalt in Adresse1.
Die Beschwerdeführerin trägt aber auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für den Sohn (siehe dazu § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967), sodass auch im Hinblick auf diesen Umstand ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin trägt keinerlei Unterhaltskosten für den Sohn, dies bereits seit dem Zeitpunkt, seitdem der Sohn einen eigenen Wohnsitz in Adresse1 begründet hat - siehe dazu ihre Aussagen anlässlich des Erörterungsgespräches am 06.02.2020.
Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat, erweist sich die Abweisung ihres Antrages durch die Abgabenbehörde als zu Recht.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird das im Spruch des angefochtenen Bescheides versehentlich nicht korrekt wiedergegebene Antragsdatum richtiggestellt.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg-Aigen, am 27. April 2020