Volltext

BFG 05.05.2020, AW/1200001/2020

Zuerkennung aufschiebender Wirkung?

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:AW.1200001.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG · § 30 Abs. 1 VwGG · BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. über den Antrag des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 27.4.2020 der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3.4.2020, RV/1200008/2020, erhobenen außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3.4.2020, RV/1200008/2020, hat das Bundesfinanzgericht den Beschwerden des A. und der B. beide vertreten durch RA, stattgegeben und den Bescheid betreffend Vorschreibung einer Zollschuld aufgehoben.

Mit der vorliegenden Revision wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG eingebracht.

Begründet wurde der Antrag wie folgt:

Gem. § 279 (3) BAO sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Daher wäre der Abgabenbetrag gem. §§ 215 und 239 BAO zurückzuzahlen. Ein diesbezüglicher Antrag wurde bereits gestellt.
Dadurch würde aber genau jener Fall wie im Erk VwGH vom 30. Jänner 2020, Ra 2019/16/0213, Rz 19, eintreten, sodass der Erlöschenstatbestand des Art. 124 (1) b) UZK wieder wegfiele.
Das würde aber die angestrebte Revision ihrer Grundlage berauben, da diese darauf beruht, dass der genannte Erlöschenstatbestand bestehen bleibt.

Das Zollamt beantragt daher gem. § 30 (2) VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0213, ausgeführt, "Art. 124 UZK kann nicht entnommen werden, dass der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. k nur vor Entdeckung der Zuwiderhandlung durch Zollbehörden zur Anwendung gelangen könnte. Auch ist Art. 124 Abs. 1 UZK keine Subsidiarität des Buchst. k gegenüber anderen Tatbeständen, etwa gegen über Buchst. h leg.cit. zu entnehmen. Vielmehr stehen die einzelnen Erlöschenstatbestände ohne Rangverhältnis in Konkurrenz zueinander; insbesondere kommt es nicht auf eine zeitliche Reihenfolge der Verwirklichung einzelner Tatbestände an (Witte in Witte, Kommentar zum Zollkodex der Union, Rz 129 f zu Art. 124 UZK."

Das Zollamt verkennt, dass der VwGH den Sachverhalt zu prüfen hat, der dem Erkenntnis zu Grunde liegt.

Von der Bf. wurde am 20.8.2019 eine Barsicherheit hinterlegt. Daraufhin wurde die Beschlagnahme des Fahrzeugs aufgehoben und dieses - ohne vorherige Verwendung im Zollgebiet - wieder zurück in die Schweiz verbracht.
Die buchmäßige Erfassung ist erst mit Bescheid vom 22.11.2019, Zl. Zahl*, erfolgt.

Bei der Frage des Erlöschens der Zollschuld nach Art. 124 UZK handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof zu klären sein wird.
Im Aufschiebungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).

Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.

Salzburg-Aigen, am 5. Mai 2020