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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr_Bf, über die Beschwerde vom 04.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom 28.06.2019, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 61,10 festgesetzt, weil die Einkommensteuer 2017 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden war.
Der Einkommensteuerbescheid 2017 war am 5. März 2019 ergangen und in elektronischer Form an die Bf zugestellt worden. Im Bescheidspruch ist der Fälligkeitstag (12.04.2019) des Nachforderungsbetrages angegeben.
Die Bf verfügt seit Juni 2014 über einen FinanzOnline-Zugang. Der erstmalige Einstieg in FinanzOnline erfolgte am 11. Juni 2014. Seit Bestehen des FON-Zugangs wurden sämtliche Bescheide an die Bf elektronisch zugestellt.
II. Verfahrensgang
II.1. Am 13. Mai 2019 erfolgte über den steuerlichen Vertreter der Bf eine elektronische Eingabe, wonach der Bf der Einkommensteuerbescheid 2017 noch nicht zugestellt worden sei. Daher könne auch keine Säumnis eingetreten sein.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO und erließ am 28. Juni 2019 einen abweisenden Bescheid, in welchem ua darauf verwiesen wurde, dass der Einkommensteuerbescheid 2017 am 5. März 2019 elektronisch zugestellt worden sei, unabhängig davon, wann eine Abfrage der Databox durch die Bf als FinanzOnline-Teilnehmerin stattgefunden habe. Das Nicht-Lesen der Databox sei nicht als Verschulden minderen Grades einzustufen.
II.2. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der FinanzOnline-Zugang sei von der früheren steuerlichen Vertreterin der Bf eingerichtet und von der Bf selbst nie genutzt worden. Wenn die Abgabenbehörde ihre Zustellpraxis ändere und Bescheide in die Databox zustelle, ohne die Abgabepflichtige darüber zu informieren, so liege zwar ein grobes Verschulden der Abgabenbehörde vor, nicht aber ein solches der Bf.
II.3. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung verwies auf die Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 zur elektronischen Zustellung. Es wurde weiters dargelegt, dass entsprechend der genannten VO der Bf beim Ersteinstieg in FinanzOnline die Möglichkeit angeboten worden sei, auf die elektronische Zustellung zu verzichten und sich für die postalische Zustellung behördlicher Erledigungen zu entscheiden. Diese Möglichkeit sei von der Bf nicht wahrgenommen worden. Die verspätete Kenntnisnahme vom wirksam zugestellten Einkommensteuerbescheid 2017 gehe zu Lasten der Bf und stelle grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO dar.
II.4. Im Vorlageantrag wurde wiederum das grobe Verschulden der Bf in Abrede gestellt, zumal in der FinanzOnline-Verordnung bewusst in Kauf genommen werde, dass der Steuerzahler die Widerspruchsmöglichkeit übersehe und bei fehlender Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse damit Zustellungen der Abgabenbehörde im Nirvana verschwänden.
II.5. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, die Bf verfüge bereits seit 2. Juni 2014 über einen FinanzOnline-Zugang. Bereits die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2012 bis 2016 seien in die Databox zugestellt worden.
III. Rechtslage und Erwägungen
III.1. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gem. § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der (diesem) folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 2f).
Das Vorliegen einer Säumnis steht im gegenständlichen Fall außer Frage.
III.2. Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) idgF. haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe (…) einer elektronischen Adresse nicht gehindert.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
III.3. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Bereits im Bescheid vom 28. Juni 2019 führte die Abgabenbehörde richtig aus, dass bei FinanzOnline der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO 6 , § 98 Tz 4 mwN).
III.4. Dass die Bf über einen FinanzOnline-Zugang verfügt, steht fest. Dass sie ihn, wie in der Beschwerde behauptet, nie benutzt hat, ist nicht glaubhaft. Der Ersteinstieg am 11. Juni 2014 ergibt sich nicht nur aus den von der zuständigen Applikation zur Verfügung gestellten Protokolldaten über den Einstieg, sondern wurden an diesem Tag auch die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013 elektronisch eingebracht.
Aufgrund des Einstieges in FinanzOnline am 11. Juni 2014 wurde betreffend die Bf die in § 5b FOnV 2006 vorgesehene automatische Umstellung auf die elektronische Zustellung bewirkt, zumal von der Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Zustellung kein Gebrauch gemacht wurde. Ob dieser Einstieg durch die Bf selbst oder, wie durch das Beschwerdevorbringen impliziert, durch die damalige steuerliche Vertreterin erfolgt ist, spielt keine Rolle.
III.5. Zustellungen ergingen zu jeder Zeit an die Bf selbst, nie an ihre jeweilige steuerliche Vertretung.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bf bis einschließlich 2015 Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt hat; die Rückzahlung der daraus resultierenden Gutschriften erfolgte automatisch, ohne dass ein Rückzahlungsantrag zu stellen gewesen wäre.
Seit 2016 jedoch werden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen sowie (ab dem Zeitraum 08/2016) monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. IZm der Einkommensteuer 2016 ergab sich eine Gutschrift (Bescheid vom 21. Juni 2017); das daraus resultierende Guthaben wurde aufgrund eines – elektronisch gestellten – Rückzahlungsantrages am 12. Juli 2017 an die Bf zurückgezahlt.
Daraus erschließt sich, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 von der Bf zeitnah nach Zustellung in die Databox gelesen und eine Rückzahlung des aus diesem Bescheid resultierenden Guthabens in die Wege geleitet wurde. Allenfalls hat die Bf die durch die Erlassung dieses Bescheides ausgelöste Buchungsmitteilung erhalten und dieser das Guthaben auf ihrem Abgabenkonto entnommen. Tatsache ist, dass die Vorgänge anlässlich der Einreichung der Steuererklärungen 2016 der Bf zur Kenntnis gelangt sind und sie zur Setzung entsprechender Schritte veranlasst haben.
Weshalb der Bf Gleiches nicht auch betreffend das Jahr 2017 möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass der – im Übrigen im gegenständlichen Verfahren nicht ausdrücklich ins Treffen geführten – Umstand, dass allenfalls sämtliche FinanzOnline-Einstiege durch die steuerliche Vertretung erfolgten, nichts an der hier getroffenen Beurteilung zu ändern vermöchte.
III.6. Der Behauptung, der Einkommensteuerbescheid 2017 sei nicht zugestellt worden, zumal die Behörde ohne entsprechende Ankündigung ihre Zustellpraxis geändert habe, kommt somit keine Relevanz zu. Die Zustellung des Bescheides ist erfolgt, nicht jedoch die rechtzeitige Entrichtung der Einkommensteuer 2017.
III.7. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft (…).
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Eine lediglich leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (Ritz, BAO 6 , § 217 Tz 43f mwN).
III.8. Bei einem Begünstigungstatbestand wie dem des § 217 Abs. 7 BAO tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Den Antragsteller trifft damit eine erhöhte Mitwirkungspflicht; das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt bei ihm. Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Die Beweislast trägt daher der Abgabepflichtige: Nicht die Abgabenbehörde hat den Verschuldensgrad des Bw. nachzuweisen, sondern dieser hat das Fehlen von grobem Verschulden an der Säumnis zumindest glaubhaft zu machen. Die Abgabenbehörde hat in solchen Fällen lediglich die vom Begünstigungswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen.
Das fehlende grobe Verschulden laut Rechtsmittelvorbringen besteht im gegenständlichen Fall darin, dass die Bf vom Einkommensteuerbescheid 2017 und der aus diesem Bescheid resultierenden Abgabenschuld keine Kenntnis erlangt habe. Dies sei ausschließlich der geänderten Zustellpraxis der Finanzverwaltung geschuldet, von welcher die Bf nicht informiert worden sei.
Mit diesem Vorbringen ist jedoch in Anbetracht der oben dargestellten Vorgänge iZm anderen, bereits früher ergangenen Bescheiden und ganz grundsätzlich der seit mittlerweile sechs Jahren erfolgenden elektronischen Zustellung von Erledigungen an die Bf kein fehlendes grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuer 2017 dargetan.
Weitere Umstände, die ein grobes Verschulden an der Säumnis ausschließen könnten, wurden seitens der Bf nicht geltend gemacht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung; eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 29. April 2020