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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. AF in der Beschwerdesache der Fa. Bf GmbH gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom 10. Oktober 2016 mit dem die Beschwerden vom 24. August 2016 gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied für das Jahr 2013 sowie den bezúghabenden Bescheid mit dem das diesbezügliche Verfahren gem. § 303 BAO wiederaufgenommen wurde (Ausfertigungsdatum jeweils 29. Juli 2016), zurückgewiesen wurde, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten sowie dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Bf GmbH im Streitjahr Gruppenmitglied einer gemäß § 9 KStG 1988 gebildeten Unternehmensgruppe - mit der A GmbH als Gruppenträgerin dieser Unternehmensgruppe - war. Mit Generalversammlungsbeschluss des Gruppenmitgliedes, der Bf GmbH vom 6. August 2013 wurde die Gesellschaft aufgelöst und in weiterer Folge das Liquidationsverfahren eingeleitet. Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens wurde die Bf GmbH am 2. September 2014 auf Antrag im Firmenbuch gelöscht.
Im Anschluss an durchgeführte abgabenbehördliche Prüfungen erließ das Finanzamt nach Löschung dieser GmbH im Firmenbuch im wiederaufgenommenen Verfahren mit Ausfertigungsdatum 29. Juli 2016 einen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 betreffend die Fa. Bf GmbH. Als Bescheidadressaten wurden sowohl im Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied einerseits die "Bf GmbH in Liqu" und darüberhinaus auch die Gruppenträgerin angeführt.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 24. August 2016 namens der Bf GmbH Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 10. Oktober 2016 wurde die namens der Bf GmbH gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde zurückgewiesen, mit der Begründung, dass diese unzulässigerweise erlassen worden seien, weil es denkunmöglich sei, dass das gegenständliche Verfahren für die Bf GmbH nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte und die Gesellschaft mit der vollständigen Abwicklung die Parteifähigkeit verloren habe.
In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 namens der Bf GmbH gegen den Bescheid mit dem die Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 sowie den bezughabenden Wiederaufnahmebescheid zurückgewiesen wurde, Beschwerde erhoben.
Mit einer an die Bf GmbH gerichteten abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2017 wurde die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 sodann als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin mit der vollständigen Abwicklung die Parteifähigkeit verloren hätte.
In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 29. März 2017 namens der Bf GmbH betreffend die Beschwerde vom 27. Oktober 2016 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10. Oktober 2016 der Antrag gestellt, dass über die bezughabende Beschwerde das Bundesfinanzgericht entscheiden möge.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Streitfall wurden der in Beschwerde gezogene Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 sowie der bezughabende Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO (Ausfertigungsdatum jeweils 29. Juli 2016) und der Bescheid vom 10. Oktober 2016 mit dem die Beschwerden gegen diese Bescheide zurückgewiesen wurden ebenso wie die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2017 jeweils an die im Firmenbuch bereits gelöschte Beschwerdeführerin gerichtet.
Zur Frage der Rechts- und Parteifähigkeit betreffend eine GmbH von deren Vermögenslosigkeit nach Liquidation und Löschung im Firmenbuch nicht ausgegangen werden konnte, verweist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur u.a. auf die bei Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 11 zu § 79 BAO, wiedergegebene Rechtsprechung, wonach die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklarativen Charakter hat und eine GmbH auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fortbesteht, solange ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen und des weiteren, dass die Rechtspersönlichkeit einer solchen Gesellschaft noch solange fortbesteht, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist, was dann der Fall wäre, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind (VwGH 28. Juni 2007, 2006/16/0220).
Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Judikat dahingehend präzisiert, dass in einem solchen Fall jeweils zu prüfen sei, ob sich auf Grund eines Beschwerdeverfahrens nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit insoweit als fortdauernd anzusehen wäre, was dann nicht der Fall wäre, wenn keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt seien, somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch bestehe und das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit Abwicklungsbedarfes nicht feststellbar sei (VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).
Da im vorliegenden Verfahren zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die nach Durchführung eines Liquidationsverfahren im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH vermögenslos ist und es des weiteren denkunmöglich ist, "dass sich aufgrund des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nachträglich ein abwickelbares Vermögen" ergeben könnte (vgl. Ausführungen im streitgegenständlich angefochtenen Bescheid), hat die GmbH mit der vollständigen Abwicklung und ihrer Löschung im Firmenbuch die Parteifähigkeit verloren.
Damit vermochten aber weder die von der Abgabenbehörde oben angeführten an die Bf GmbH gegenüber erlassenen Bescheide Wirksamkeit zu entfalten, noch konnten mangels Rechtsfähigkeit namens der Bf GmbH die oben angeführten Rechtsmittel wirksam erhoben werden.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen.
Gem. § 93 Abs. 3 erster Satz GmbHG sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der Gesellschafter oder einem Dritten auf die Dauer von sieben Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Liquidation beendet wurde, zur Aufbewahrung zu übergeben.
Gem. § 80 Abs. 3 BAO ist Vertreter der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war.
Diese Vertreterstellung gilt allerdings nur für eine aufgelöste, aber noch nicht beendete (somit noch parteifähige) GmbH (vgl. Ritz BAO-Kommentar, Tz 13 zu § 81 BAO).
Mangels Parteifähigkeit der GmbH erfolgt die Zustellung daher ausschließlich an die Amtspartei. Der ehemalige Geschäftsführer und auch zum Liquidator bestellte Dr. AS wird von diesem Beschluss durch Übermittlung einer Abschrift desselben in Kenntnis gesetzt, da die Vertreterstellung des Verwahrers erloschen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im Verfahren relevante Frage der Parteifähigkeit einer im Firmenbuch gelöschten und vermögenslosen GmbH durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt ist, ist eine Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 19. Dezember 2019