Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 25. März 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 29. Februar 2016, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zuge der am 30. Dezember 2015 eingebrachten Einkommensteuererklärung 2010 machte der Bf. u. a. unter Kz 721 Reisekosten iHv. 5.691,20 Euro geltend.
In einem Ergänzungsersuchen vom 14. Jänner 2016 wurde der Bf. von der belangten Behörde gebeten die Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen und ersucht den Tätigkeitsbereiches lt. Arbeitsvertrag und Vergütungen vom Arbeitgeber bekanntzugeben.
Das Finanzamt erließ in Folge mit 29. Februar 2016 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, wobei die beantragten Reisekosten nicht berücksichtigt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Unter Wahrung des Parteiengehörs wurden die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht wurden, konnten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden."
Der Bf. erhob mit Schreiben vom 25. März 2016 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 und ersuchte die Reisegebühren bzw. Kosten laut Beilage zu berücksichtigten. Dem Schreiben waren die Reisegebührenabrechnungen von Jänner 2010 bis Dezemeber 2010 beigefügt.
Die belangte Behörde anerkannte in der Beschwerdevorentscheidung vom 07. April 2016 Werbungskosten iHv. 790,16 Euro. Die darüber hinaus geltend gemachten Reisekosten wurden nicht gewährt, da die Reisekosten um die steuerfreien Ersätze gemäß § 26 EStG des Arbeitgebers zu kürzen gewesen seien.
Mit dem Schreiben vom 06 Mai 2016 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht, da die geltend gemachten Reisekosten um einen zu hohen Betrag gekürzt worden seien.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 18. Mai 2016 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2020 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Kopien der Reisegebührenabrechnung für das Jahr 2010 ein Gesamtbetrag iHv. 14.537,48 Euro ergibt und laut Lohnzettel für das Jahr 2010 vom Arbeitgeber steuerfreie Bezüge gem. § 26 EStG iHv. 13.737,42 Euro ausbezahlt wurden (der entsprechende Ausdruck aus FinanzOnline wurde dem Bf. mit dem Schreiben vom 24. Februar 2020 mitgesendet). Nach Abzug der steuerfreien Bezüge hat sich ein Differenzbetrag iHv. 800,06 Euro ergeben. Demgegenüber wurden in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 30. Dezember 2015 unter den Kennzahl "721 Reisekosten" einen Betrag iHv. 5.691,20 Euro geltend gemacht.
Dem Bf. werde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben zu dieser Differenz (800,06 Euro / 5.691,20 Euro) Stellung zu nehmen bzw. bekanntzugeben wie sich der Betrag von 5.691,20 Euro zusammensetzt und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 26. Februar 2020 nach Zustellversuch beim Postamt Z.Z. hinterlegt und eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Eine Beantwortung des Schreibens durch den Bf. erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164).
Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie u.a. mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Auch Werbungskosten, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gemäß § 26 EStG 1988 stehen, sind nicht abzugsfähig (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/13/0043, mwN).
§ 26 EStG 1988 zählt bestimmte Vorteile aus einem Dienstverhältnis auf, die nicht der Besteuerung unterliegen.
Nach Z 4 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Da § 26 Z 4 EStG 1988 Teile des Lohnbezuges aus der Besteuerung ausnimmt, denen gedanklich Werbungskosten (Aufwand für Dienstreisen) in gleicher Höhe gegenüberstehen, wird damit erreicht, dass der Dienstnehmer die angefallenen Kosten direkt mit dem laufenden Lohn erstattet erhält und nicht bis zur Durchführung einer Veranlagung selbst zu tragen hat (vgl. BFG vom 18.09.2019, RV/2100894/2019).
Dem Bf. wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 24. Februar 2020 im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben zur Differenz zwischen der Berechnung des Gerichts - Reisekosten iHv. 800,06 Euro [Anm.: Tatsächlich belaufen sich die Reisekosten auf 790,06 Euro; der Unterschiedsbetrag von 10,00 Euro ergibt sich daraus, dass für den Monat August 2010 aufgrund der schlecht lesbaren Kopie von Seiten des Bundesfinanzgerichts die Summe von 1.266,44 Euro anstatt 1.256,44 Euro übernommen wurde] - und der beantragten Summe laut Einkommensteuererklärung - Reisekosten iHv. 5.691,20 Euro - Stellung zu nehmen bzw. bekanntzugeben wie sich der Betrag von 5.691,20 Euro zusammensetzt und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Wie aus dem Post-Rückschein ersichtlich, wurde nach erfolglosen Zustellversuch am 26. Februar 2020 das Schriftstück gem. § 17 Abs. 1 ZuStG am selben Tag im Postamt Z.Z. hinterlegt und eine Verständigung nach § 17 Abs. 2 ZuStG in der Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt. Da das Schriftstück nach Ablauf der Abholfrist gem. § 17 Abs. 3 ZustG nicht an das Bundesfinanzgericht zurückgesendet wurde, hat der Bf. das Schreiben behoben, eine Stellungnahme durch den Bf. erfolgte jedoch nicht.
Nach § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Laut § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß dieses im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.07.2011, 2009/17/0132).
Aus den vom Bf. vorgelegten Kopien der Reisegebührenabrechnungen für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 ergibt sich für das Jahr 2010 ein Gesamtbetrag iHv. 14.527,48 Euro. Nach dem ebenfalls vorliegenden Lohnzettel des Bf. ist ersichtlich, dass vom Arbeitgeber im Jahr 2010 steuerfreie Bezüge gem. § 26 EStG 1988 iHv. 13.737,42 Euro ausbezahlt wurden. Entsprechend errechnet sich nach Abzug der steuerfreien Bezüge ein Differenzbetrag iHv. 790,06 Euro.
Festzuhalten ist weiters, dass der Bf. auf die Aufforderung des Bundesfinanzgerichts zur Aufklärung nicht reagiert hat. Mangels Angaben, wie sich die geltend gemachten Aufwendungen iHv gesamt 5.691,20 Euro zusammensetzen und in Ermangelung der Vorlage von Unterlagen, aus welchen diese Kosten ersichtlich sind, hat der Bf. die beantragten Werbungskosten nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
In freier Beweiswürdigung sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Differenzbetrag iHv 4.901,14 Euro (= 5.691,20 Euro abzgl. 790,06 Euro) bereits von den steuerfreien Bezügen des Dienstgebers abgedeckt wurde und war daher auf Basis der bestehenden Sach- und Aktenlage - wie von der belangten Behörde vorgenommen - lediglich der Betrag iHv. 790,06 Euro als Differenzwerbungskosten anzuerkennen.
Die darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen waren nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob Reisekosten im behaupteten Ausmaß tatsächlich angefallen sind, handelt es sich um keine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfeststellung, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war. Da keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 29. April 2020