Volltext

BFG 03.05.2020, RV/2100919/2019

Keine Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und keine Erlassung eines neuen Sachbescheides durch die belangte Behörde nach einem Beschluss gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO - Erkenntnis

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100919.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 Abs. 1 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch BG&P Binder Grossek & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 15.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom 10.07.2019 betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

63.744,60

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

2.652,71

Gesamtbetrag der Einkünfte

66.397,31

Sonderausgaben

-156,00

Außergewöhnliche Belastungen

-567,44

Kinderfreibeträge

-660,00

Einkommen

65.013,87

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

22.741,94

Alleinverdienerabsetzbetrag

-889,00

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00

Arbeitnehmerabsetzbetrag

-54,00

Pendlereuro

-4,33

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

21.503,61

Steuer für die sonstigen Bezüge

528,18

Einkommensteuer

22.031,79

Ausländische Steuer

-791,83

Anrechenbare Lohnsteuer

-22.359,13

Rundung

0,17

Festgesetzte Einkommensteuer

-1.119,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall war zunächst die Höhe und die steuerliche Behandlung der vom Beschwerdeführer (Bf.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten italienischen Vermietungseinkünfte strittig.

Im Zuge fortgesetzter Ermittlungen vor dem Bundesfinanzgericht wurde zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens Einvernehmen über die Streitpunkte erzielt und weiters außer Streit gestellt, dass im vorliegenden Fall auch noch der bisher übersehene Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen wäre (vgl. Nachricht des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 06.03.2020; Mitteilung der belangten Behörde vom 10.03.2020). Das Bundesfinanzgericht schloss sich dieser – unbedenklichen – Sicht der Dinge an.

Mit Beschluss gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO vom 10.03.2020 wurde der belangten Behörde eine Frist zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides von sechs Wochen gesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass gemäß § 300 Abs. 3 BAO mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden ist und gemäß § 300 Abs. 5 BAO die Abgabenbehörde das Bundesfinanzgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen hat.

Über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts vom 20.04.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht am 20.04.2020 bzw. 21.04.2020

  • •

    einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 13.03.2020 betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Einkommensteuer 2014) vom 19.07.2019,

  • •

    einen Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO vom 16.03.2020 betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Einkommensteuer 2014) vom 19.07.2020,

  • •

    eine als "Entwurf" gekennzeichnete Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 vom 12.03.2020, laut welcher dem modifizierten Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird und auf Grund welcher sich eine festgesetzte Einkommensteuer 2014 in Höhe von -1.119,00 Euro ergibt.

Somit hat die belangte Behörde weder den hier angefochtenen Bescheid vom 10.07.2019 aufgehoben noch einen an die Stelle des hier angefochtenen Bescheides vom 10.07.2019 im Sinne des § 261 Abs. 1 lit. a BAO tretenden Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen.

Allerdings ist laut AIS am Abgabenkonto des Bf. per 13.03.2020 bereits eine Verbuchung des o.a. Betrages in Höhe von -1.119 Euro als "BVE" erfolgt.

Laut Mitteilung des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 22.04.2020 wird das Ergebnis laut o.a. "Beschwerdevorentscheidung" ausdrücklich außer Streit gestellt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am 3. Mai 2020