Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
Spruch
in der Beschwerdesache der Adr
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29.01.2020 hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für November 2018 bis September 2019
beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (AB) wandte sich mit Beschwerde gegen den an ihre Mutter (CB) gerichteten Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Dieser Bescheid enthielt die Begründung, A, die Tochter der Beschwerdeführerin, habe sich ab November 2018 nicht die volle Zeit in Ausbildung befunden.
A brachte dagegen vor, sie habe sich im Rückforderungszeitraum in ihrer Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin befunden, welche sie am 16.10.2019 abgeschlossen habe. Sie wies auf beigelegte Unterlagen hin und unterschrieb die Beschwerde persönlich.
Die vorgelegten Unterlagen umfassen nachstehende Dokumente:
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Bestätigung der Landeszahnärztekammer Vorarlberg dahingehend, dass die Beschwerdeführerin von 14.9.2018 bis 22.3.2019 im Rahmen der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin das dritte Schuljahr besucht habe. Die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung habe am 16.10.2019 stattgefunden, mit welchem Datum die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin abgeschlossen habe.
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Bestätigung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, einer Zahnärztin, dass die Beschwerdeführerin beginnend mit 20.10.2015 in ihrer Ordination die Lehrausbildung zur zahnärztlichen Assistentin absolviert habe und nach dem Lehrabschluss (Diplomprüfung 16.10.2019) in ein fixes Angestelltenverhältnis übernommen worden sei.
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Bestätigung der Arbeitgeberin, dass die Beschwerdeführerin am 20.10.2015 in ihrer Ordination mit der Lehre zur zahnärztlichen Assistentin begonnen habe und der Abschluss in Form der Diplomprüfung auf den 16.10.2019 gefallen sei.
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Zeugnis der Akademie der Vorarlberger Zahnärztekammer über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin, datiert mit 16.10.2019.
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Ausbildungsbestätigung des selben Datums.
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Ausbildungsvertrag zwischen der Zahnärztin/Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin über den Beginn des Dienstverhältnisses am 20.10.2015 als Auszubildende zur zahnärztlichen Assistentin.
In der Folge erging eine Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, eine Beschwerde sei dann zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig oder b) nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Zur Einbringung einer Beschwerde sei gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Im Streitfall sei der Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin (AB), sondern an deren Mutter (CB) gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht befugt gewesen, Beschwerde gegen diesen Bescheid einzulegen.
In einer neuerlichen Eingabe brachte die Beschwerdeführerin (AB) vor, sie wolle Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung einreichen. Sie habe nochmals alle Nachweise zusammengestellt und bitte um Überprüfung. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gewertet.
II. Sachverhalt:
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Die Beschwerdeführerin AB ist am 11223333 geboren.
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Sie begann ihre Lehre in einer zahnärztlichen Ordination am 20.10.2015.
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Sie schloss die Ausbildung am 16.10.2019 mit der Diplomprüfung ab.
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Familienbeihilfenbezieherin war die Mutter der Beschwerdeführerin, CB.
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Die Ausbildungszeit zur zahnärztlichen Assistentin beträgt 3 Jahre.
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Sie beinhaltet eine praktische und eine theoretische Ausbildung (duales System).
Die Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf den Kollektivvertrag für die Angestellten von Zahnärzten.
III. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
IV. Rechtliche Würdigung:
Der in Streit stehende Rückforderungsbescheid war an CB, die Mutter der Beschwerdeführerin, als Bescheidadressatin gerichtet. Nur CB wäre daher von Gesetzes wegen zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid berechtigt gewesen.
Tatsächlich wurde die Beschwerde von AB, der Tochter der Bescheidadressatin, eingebracht. Sie war dazu nicht legitimiert. Die Zurückweisung mit Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes erfolgte daher zu Recht (vgl. Ritz, BAO6, § 246, Tz 7: "Wird eine Beschwerde von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a zurückzuweisen").
Der gegenständlich in Streit stehende Rückforderungsbescheid stammt vom 29.1.2020. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 BAO einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Es ist davon auszugehen, dass der Rückforderungsbescheid am 3.2.2020 zugestellt wurde, das Ende der Rechtsmittelfrist wäre daher auf den 3.3.2020 gefallen. Spätestens am 3.3.2020 hätte daher CB, die Mutter der Beschwerdeführerin, als Bescheidadressatin ihre Beschwerde zur Post bringen müssen.
Die Beschwerdevorentscheidung, die wegen der fehlenden Legitimation der einschreitenden Tochter eine Zurückweisung zum Inhalt hatte, stammt vom 17.2.2020. In ihrer Begründung heißt es: „Da der Bescheid über die Rückforderung nicht an Sie, sondern an Ihre Mutter gerichtet ist, können Sie keine Beschwerde gegen diesen Bescheid einlegen.“
Bei Ausgehen von einer Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung am 20.2.2020 wäre es CB, der Adressatin des Rückforderungsbescheides vom 29.1.2020, noch innerhalb offener Frist freigestanden, Beschwerde gegen diesen Bescheid einzulegen (Ende der Beschwerdefrist 3.3.2020). Sie hat aber diese Frist ungenützt verstreichen lassen. Die Beschwerde ihrer Tochter war - wie ausgeführt - mangels hiezu bestehender Berechtigung als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend und ohne Relevanz für den vorliegenden Beschluss wird - lediglich zur Klarstellung - ausgeführt:
Eine Ausbildung muss, um familienbeihilfenanspruchsbegründend iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu sein, die volle Zeit des/der Auszubildenden in Anspruch nehmen.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, dauert die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin 3 Jahre. A begann ihre Ausbildung am 20.10.2015 und beendete sie mit der Diplomprüfung vom 16.10.2019, d. h., sie schloss ihre Ausbildung erst nach 4 Jahren ab. Laut im Akt aufliegendem Bestätigungsschreiben der Zahnärztekammer handelte es sich bei der Diplomprüfung vom 16.10.2019 um eine Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung. Geht man daher davon aus, dass A die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan binnen drei Jahren abgeschlossen hatte, jedoch in theoretischer Hinsicht nochmals zur Prüfung antreten musste, kann der verbleibende theoretische Arbeitsaufwand - nach Ablauf der 3 Jahre ab Lehrbeginn, d. h. ab November 2018 - nicht mehr ihre volle Zeit in Anspruch genommen haben. Aus diesem Grund kam es zum Rückforderungsbescheid vom 29.1.2020.
Auch wenn daher die Mutter der Beschwerdeführerin als legitimierte Person die Beschwerde eingebracht hätte, wäre ihr ein Erfolg zu versagen gewesen.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wer zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde befugt ist bzw., welche Rechtsfolgen die Einbringung durch eine hiezu nicht legitimierte Person hat, ist im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung-sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde-mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 162. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Feldkirch, am 28. April 2020