Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der A und der B als Erbinnen nach C, erstere vertreten durch Wolfgang Fussgänger, Wirtschaftstreuhänder in 1180 Wien, Währinger Gürtel 125, vom 01.05.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27.03.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem Ende dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuererklärung 2011 vom 14.04.2013 machte der (inzwischen am 14.06.2018 verstorbene) C den Betrag von 11.046,45 € als außergewöhnliche Belastung (im Nachlass nicht gedeckte Begräbniskosten) geltend.
Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer am 16.04.2013 erklärungsgemäß fest.
Mit Ergänzungsauftrag vom 27.01.2014 ersuchte die belangte Behörde C um Nachweis der Begräbniskosten.
Nach dem auf elektronischem Weg vorgelegten Verwaltungsakt übermittelte C der belangten Behörde eine Seite des Beschlusses des Bezirksgerichts Linz in der Verlassenschaftssache der am 01.07.2011 verstorbenen E (eine Tante des C) und den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 30.11.2011 in der Verlassenschaftssache des am 24.08.2011 verstorbenen D (der Sohn des C). Dem Beschluss des Bezirksgerichts Meidling ist zu entnehmen, dass C die Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten im Betrage von insgesamt 5.654 € übernommen hat. Dem Beschluss des Bezirksgerichts Linz ist zu entnehmen, dass C als erblicher Neffe die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft (Summe 4.424,65 €) gegen Bezahlung der Passiva (Bestattung, Pfarre, Kranzkosten, Friedhofgebühren, Briefmarken, Kuverts, Abtragen der Grabanlage und Kostenvoranschlag für die Wiedererrichtung der Grabanlage) von insgesamt 6.892,45 € an Zahlungs statt überlassen wurden. Die Bestattungs- und Bestattungsnebenkosten und die zu bezahlenden Passiva betrugen zusammen 11.046,45 €.
Mit Bedenkenvorhalt vom 05.02.2014 teilte die belangte Behörde C mit:
"Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten stellen bis max. 4_000 € eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten eines Grabsteins sind zusätzlich bis 4.000€ zu berücksichtigen.
Lt. Ihrer eingereichten Erklärung vom 16.4.2013 wurden Begräbniskosten in Höhe von 11.046,45 € geltend gemacht.
Aus Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 31.1.2014 kann das Finanzamt diesen Betrag nicht nachvollziehen.
Sie werden ersucht, dem Finanzamt eine detailierte Kostenaufstellung zu übermitteln. Weiters werden Sie ersucht, bei den betragsmäßig größeren Positionen, die Rechnungen in Kopie einzureichen."
Nach dem auf elektronischem Weg vorgelegten Verwaltungsakt reichte C am 15.03.2014 ein Anbringen mit dem folgenden Wortlaut bei der belangten Behörde ein:
"Nunmehr habe ich die Kostenaufstellung samt Belegen erhalten, die ich gerne weiterleite. Als Besonderheit gilt wohl der Ausweis eines Bankguthabens von € 4.103,86, das laut Kontoauszug nur € 48,11 betragen hat. Sollten weitere Nachweise erwünscht sein, bitte ich mich zu kontaktieren. Die Datei betreffend E scheinen für eine Übermittlung zu groß, weshalb ich sie bitte mir mitzuteilen, ob ich diese per Fax, Mail oder Post senden soll."
Als Beilagen übermittelte C getrennte Aufgliederungen der Kosten für Beerdigungen im Jahre 2011 (Beilage 2), die zu den Kosten der Beerdigung von D gehörigen Rechnungen und Belege (Beilage 3).
Mit Bescheid vom 27.03.2014 hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2011 gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Begräbniskosten im Betrag von 3.947,91 € mit verbundenem Bescheid neu fest. Zur Begründung ist diesem Bescheid zu entnehmen:
"Begräbniskosten stellen nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. D.h. die Kosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 4000 € eine außergewöhnliche Belastung dar.
Die Kosten wurden wie folgt berechnet:
Begräbniskosten von Hrn. Andreas Manfred Balla 4.000,- abzüglich des Aktiva in der Höhe von 52,09 € ergibt 3.947,91 €.
Lt. Beschluss vom Bezirksgericht Linz betreffend der Verstorbenen E beträgt die Summe der Aktiva mehr als 4.000,- €."
Dagegen erhob C durch seinen steuerlichen Vertreter am 01.05.2014 auf elektronischem Weg das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und beantragte die Anerkennung von Begräbniskosten im Betrag von 7.947,91 € als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung ist der Beschwerde zu entnehmen:
"Wie bereits in der Beantwortung vom 15.3. ausgeführt, ist der Ansatz der Aktiva mit € 4.424,65 deswegen irreführend, weil bereits die Julipension angewiesen war, und wegen des Sterbedatums mit 1.7.2011 umgehend (siehe Zahlungsbestätigung Magistrat Linz) rückgebucht wurde. Somit bestand auf dem Pensionskonto de facto ein Sollstand (= minus) und es gab keine Aktiva um irgendwelche Zahlungen zu tätigen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2014 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit ab, als sie Krankheitskosten im Betrag von 514,39 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte. Die Begräbniskosten anerkannte die belangte Behörde jedoch weiterhin nur in Höhe von 3.947,91 €. Der Bescheidbegründung ist dazu zu entnehmen:
"Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an der Zwangsläufigkeit.
Lt. Beschluss des Bezirksgericht Linz betreffend die Verlassenschaft E, geb. 11.08.1912 beträgt die Summe der Aktiva € 4.424,65.
Das Finanzamt ist an den Beschluss gebunden."
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte C durch seinen steuerlichen Vertreter am 20.07.2014 auf elektronischem Weg den Vorlageantrag ohne Vorbringen ein.
Mit ebenfalls als Vorlageantrag bezeichneter Eingabe (datiert mit 28.07.2014) brachte C durch seinen steuerlichen Vertreter ergänzend vor:
"Die stereotype Begründung der Beschwerdevorentscheidung vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da § 21 BAO auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abstellt, der dem Amt in allen Einzelheiten dargelegt wurde. Wenn schon jemand einen Verwandten - in diesem Fall sogar zwei, wovon einer sein Sohn war - begraben muß, dann möchte ich den sehen, der nichts eiligeres zu tun hat, als zum Gericht zu laufen, um einen Beschluss wegen eines Formalmangels, der einem Normalsterblichen sicher nie auffallen würde, beheben zu lassen. Überdies handelt es sich bei dem Beschluss über die Verlassenschaft, der erst Ende August 2012 vom Erben übernommen wurde, um keine Vorfrage, sondern um eine mangelhafte Tatsachenfeststellung, die augenscheinlich und nachweislich unrichtig ist. Da es immerhin gelungen ist, diesen Sachverhalt Jahre später zu eruieren und auch (was genaugenommen als Wunder zu werten ist) nachzuweisen, dass der Grund für die Aktiva in der vorzeitigen Überweisung der Julipension, die letztendlich prompt rücküberwiesen werden musste, so sollte diese Tatsache wohl entsprechend gewürdigt werden. Schließlich ist in den Passiva kein Ansatz der geschuldeten Pension zu entdecken, womit die eindeutige Fehldarstellung erwiesen ist. Da der rückzuzahlende Pensionsanspruch höher war als der ausgewiesenen Aktivaansatz, ist wohl evident, dass de facto keine Aktiva bestanden, weshalb davon auch keine Bestattungskosten bestritten werden konnten.
Ich möchte nicht verhehlen, dass es einigermaßen mühsam ist, regelmäßig den Akt zu studieren, um Eingaben zu auszuarbeiten, die immer das gleiche wiedergeben, was jeder Nachtwächter längst kapiert hätte. Um es einfach auszudrücken:
Herr [C] hat praktisch keine Cent geerbt, sämtliche Kosten für die Beerdigungen getragen und möchte nur das steuerlich geltend machen, was das Gesetz zulässt. Wenn die Beratungskosten stetig steigen (müssen), wird die Geltendmachung seines Rechtes langsam aber sicher unwirtschaftlich, was bei einem so klaren Fall nicht wirklich sein müßte.
Daher ersuche ich unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Parteienvertreters um entsprechende Prüfung meines Antrages, sodass meinem Mandanten Recht geschehen kann."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 06.04.2020 zur Entscheidung vor, wobei sie in der Stellungnahme auf die Beschwerdevorentscheidung verwies.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 leg cit zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3).
Nach herrschender Verwaltungspraxis (LStRL Rz 890) wurden im Streitjahr 2011 Aufwendungen für ein würdiges Begräbnis im Ausmaß von EUR 4.000 als angemessen angesehen.
Die Kosten des Begräbnisses von D wurden im abgabenbehördlichen Verfahren aufgegliedert und mit Rechnungen und Belegen nachgewiesen. Aus den Rechnungen der Friedhöfe Wien und der Aufstellung der Kosten für vier Kränze und ein kleines Totenmahl ist zu ersehen, dass es sich bei allen Beträgen um Aufwendungen für ein würdiges Begräbnis handelt, die jeweils für sich als angemessen anzusehen sind. Gegenteiliges hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt.
Aus der Aufgliederung der Kosten des Begräbnisses von E ergeben sich mit dem Begräbnis eindeutig zusammenhängende Kosten von rund 4.000 € (ohne Pos. 1, 6, 9, 10-12 und unter kostenmindernder Berücksichtigung von 48,11 €). Das Vorbringen, dass die Pension an die pensionsauszahlende Stelle rücküberwiesen wurde, ist glaubwürdig und entspricht der Lebenserfahrung. Von Seiten der belangten Behörde wurde diesbezüglich keine gegenteilige Feststellung getroffen.
Die Kosten der beiden Begräbnisse waren daher nach Abzug der Aktiva der Verlassenschaft nach D von 52,09 € im (in der Beschwerde beantragten) Ausmaß von insgesamt 7.947,91 € als außergewöhnliche Belastung (vor Selbstbehalt) anzuerkennen (zuzüglich Krankheitskosten von 514,39 €: 8.462,30 €).
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des Beschwerdeantrages abzuändern.
Eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattzufinden, weil der diesbezüglich Antrag nicht im (mittels FinanzOnline eingebrachten) Vorlageantrag, sondern in einem nachfolgenden ergänzenden Schriftsatz (der auch als Vorlageantrag bezeichnet wurde) gestellt wurde.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 28. April 2020