Kopf
weitere GZ. RV/6300009/2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Dr. Reinhold Hauk als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehemaliger selbständiger Kameraassistent bzw. Filmproduzent, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom 19. Jänner 2018 und der Amtsbeauftragten vom 12. Februar 2018 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom 30. November 2017 , Strafnummer (StrNr.) 091/2016/00651-001, in der Sitzung am 12. November 2019 nach in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Amtsbeauftragten Mag. Brigitte Schuller sowie im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführter mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und das hinsichtlich der Kostenvorschreibung unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Schuld und Geldstrafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
A ist schuldig, er hat im als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Jahre 2016 vorsätzlich
a.) unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht mittels Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2015 versucht, eine Verkürzung der - jeweils bescheidmäßig festzusetzenden - Umsatzsteuer in Höhe von € 10.940,00 und Einkommensteuer in Höhe von € 25.021,38 zu bewirken, sowie
b.) unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2016 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 5.470,00 (pro Monat jeweils € 911,67) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG [Fakten Pkt. a.)] und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b.)] begangen,
weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 15.000,00
(in Worten: Euro fünfzehntausend)
verhängt wird.
II. Der Beschwerde der Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert, dass diese mit
sieben Wochen
bemessen wird.
III. Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Beschuldigten als auch der Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
IV. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde vom 30. November 2017, StrNr. 091/2016/00651-001, wurde A schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2015 versucht habe, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich die Umsatzsteuer in Höhe von € 19.000,00 und die Einkommensteuer in Höhe von € 34.981,00 zu verkürzen, sowie 2. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe derselben, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2016 eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 25.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiedurch versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. 1.) und Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu den Fakten laut Pkt. 2.) begangen habe, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt wurden. Überdies wurde der Beschuldigte zum Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges verpflichtet (Bescheidausfertigung, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 73 ff).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
Der am xxxx geborene Beschuldigte hat im Jahre 2015 ein Einzelunternehmen im Bereich der Filmproduktion betrieben. Er ist [zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates] ohne Beschäftigung gewesen; über sein monatliches Nettoeinkommen und über die Frage, ob der Beschuldigte über Sorgepflichten "verfüge", vermochte der Spruchsenat - obwohl sich solches aus der Aktenlage erschließt (vgl. die Angaben des Beschuldigten vom 11. April 2017, genannter Finanzstrafakt Bl. 47 bis 54) keine Feststellung zu treffen. A ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Vom Beschuldigten wäre im Jahre 2015 [beim genannten Finanzamt] ein Einzelunternehmen im Bereich der Filmproduktion angemeldet worden. Zudem sei ein Antrag auf Verzicht der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 gestellt und eine UID-Nummer beantragt worden. [Ergänze: In weiterer Folge war von A bei der zuständigen Abgabenbehörde nichts mehr zu hören: Es wurden weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldungen oder Jahressteuererklärungen eingereicht (Veranlagungsakt betreffend den Beschuldigten, Abfrage Abgabenkonto)]. So wurden also bis [zum Ablauf der] gesetzlichen Abgabefrist am 30. Juni 2016 für das Veranlagungsjahr 2015 beim Finanzamt keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eingereicht. Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai und Juni 2016 waren von ihm nicht jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats [und auch später nicht] Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden.
Am 3. August 2016 hat aber die [für den Beschuldigten zuständige Salzburger] Finanzbehörde [durch eine Kontrollmitteilung eines Wiener Finanzamtes] davon Kenntnis erlangt, dass der Beschuldigte unter der [Firma] BBB Rechnungen an die C-GmbH mit [beträchtlicher] Mehrwertsteuer ausgestellt hatte. Im Zuge einer Außenprüfung betreffend die strafrelevanten Zeiträume wurde A vergeblich zur Vorlage der Buchhaltungsunterlagen aufgefordert, weshalb die Besteuerungsgrundlagen an Hand der vorliegenden Rechnungen des Beschuldigten an die C-GmbH geschätzt wurden.
Durch das Verhalten des Beschuldigten seien die im Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt worden; eine Schadensgutmachung sei bis dato nicht erfolgt.
Irgendwelche Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat der Spruchsenat nicht getroffen.
Bei der Strafzumessung hat der Spruchsenat mildernd gewertet die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend keinen Umstand.
B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt wie folgt:
Er möchte betonen, dass er nie eine Abgabenhinterziehung bewusst begangen habe. Seine persönlichen Umstände und die finanzielle Notlage hätten ihn aber dazu bewogen, mit diesen Geldern [die vereinnahmten Umsatzsteuern] falsch umzugehen. Er habe aber gedacht, dass er diese wieder heranarbeiten könnte!
Es stimme nicht, dass er sich nicht bemüht hätte, seine persönlichen Umstände darzustellen. Vielmehr habe er im Finanzamt Salzburg-Stadt bei Herrn D und Sachbearbeitern vorgesprochen [Anmerkung: im Zuge des nachträglichen - vergeblichen - Exekutionsverfahrens]. Dabei habe er auch bekannt gegeben, dass er für seine Tochter E, geboren am xxxe, unterhaltspflichtig sei.
Seine derzeitige Verschuldung liege bei knapp über € 245.000,00. Leider beziehe er zur Zeit nur eine Notstandshilfe. Die gesamte Lebenssituation habe ihn in ein psychisches Tief getrieben, weshalb er auch in ärztlicher Behandlung stehe.
Er sei sich seiner Schuld bewusst, aber die Darstellung sei in diesem Fall [wohl: in den obigen Punkten] nicht wahrheitsgemäß [besser: nicht den Tatsachen entsprechend] gewesen. Er ersuche um Überprüfung des Straferkenntnisses, weil er nicht mit der Absucht gehandelt habe, eine Steuerhinterziehung zu begehen.
C. Ebenfalls innerhalb offener Frist hat die Amtsbeauftragte Beschwerde erhoben. Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen die Höhe der über den Beschuldigten verhängten Strafe. Nach ihrer Ansicht habe der Spruchsenat zu Unrecht die erschwerenden Umstände einer Tatwiederholung und des langen Tatzeitraumes außer Acht gelassen. Auch sei die Geldstrafe im Vergleich zum vom Fiskus auf Dauer erlittenen Schaden niedrig ausgefallen. Es werde daher eine tat- und schuldangemessene [höhere] Bestrafung beantragt.
D. A hat sich entschieden, an der mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzgerichtes nicht teilzunehmen. Der Fortgang des Verfahrens wird dadurch aber gemäß § 126 iVm § 157 FinStrG nicht aufgehalten.
E. Einer Anregung des Beschuldigten auf Vertagung der mündlichen Verhandlung bis Ende April 2020 ist nicht entsprochen worden; von diesem Umstand wurde A per E-Mail und auch fernmündlich (Telefonat des Vorsitzenden am 11. November 2019, 19.00 Uhr) in Kenntnis gesetzt. Dass eine solche Vertagung nicht stattfinden kann, hat der Beschuldigte letztendlich auch akzeptiert.
Zu seinen Lebensumständen hat der Beschuldigte im obgenannten Telefonat ausgeführt, dass er sich nunmehr tatsächlich mit Zustimmung des AMS auf Arbeitssuche in Finnland befinde, er habe einen Kurs als Revisor für Schischlepplifte positiv abgeschlossen und möchte in Finnland diese seine Kenntnisse nutzen. Allenfalls wolle er dort im Winter als Arbeiter bei Schneeräumungen Beschäftigung finden. Nach Finnland sei er gereist, weil er sich dort gute Chancen ausrechne, er habe dort viele Freunde, weil er schon acht Jahre in Finnland gelebt habe. Eine Arbeit als Kameraassistent sei nicht mehr wahrscheinlich, weil sich die Technik innerhalb der letzten 10 Jahre zweimal völlig verändert habe und sein früheres Fachwissen daher nicht mehr gebraucht werde. Er werde in Zukunft auch nicht selbständig tätig sein. Er sei hoch überschuldet, derzeit finde ein Abschöpfungsverfahren statt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
2. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant.
3. Gleiches galt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn bei bezogenen lohnsteuerpflichtigen Einkünften daneben das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat.
4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden.
5. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich eine derartige Person, welche bspw. entsprechende steuerpflichtige Umsätze aus der unternehmerischen selbständigen Betätigung als Kameramann bzw. Filmaufnahmen erzielt hat, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus infolge einer Kontaktaufnahme insoweit bekannt (wenngleich er keine Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Abgabenforderung erlangen konnte) - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit € 0,00 anstrebte und zu diesem Zwecke jeglichen weiteren Kontakt mit der Abgabenbehörde vermied, keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtete, der Abgabenbehörde keine Voranmeldungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume übersandte und in der Folge auch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung an die Abgabenbehörde bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht unterließ, damit diese - in Anbetracht der branchenüblich stark schwankenden Umsätze - zu dem Irrtum verleitet werde, es hätten sich die vom Unternehmer ursprünglich erhofften Filmprojekte in diesem Jahr bedauerlicherweise nicht verwirklicht, weshalb tatsächlich keine Umsätze erzielt worden wären, und die Jahresumsatzsteuer nicht oder mit € 0,00 im Schätzungswege festsetzen möge, was auch tatsächlich geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
6. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen war zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG diese seine Finanzstraftat dann versucht war, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er auch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt die von ihm geforderte Umsatzsteuerjahreserklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet hat) - hier betreffend die Umsatzsteuer für 2015.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
7. Die Qualifikation eines Tatversuches galt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, wenn die Einreichung einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist mit dem Tatplan unterlassen worden ist, dass die Abgabenbehörde, welche zwar in grundsätzliche Kenntnis von einer entsprechenden gewerblichen Betätigung des Unternehmers gekommen war, aber mangels entsprechender weitergehender Kommunikation des Abgabepflichtigen mit ihr in Unkenntnis des - im Vergleich zu den Vorjahren völlig unerwarteten - hohen Gewinns des Abgabepflichtigen geblieben war, angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Aktenlage die selbstständigen Einkünfte lediglich mit € 0,00 schätzen sollte.
8. Gemäß § 38 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2015/163 mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 hat gewerbsmäßig gehandelt, wer solche Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und etwa gemäß Z 3 bereits zwei solche Taten begangen hat oder (zumindest) einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil war dabei ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von € 400,00 überstiegen hat.
9. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
Absichtlich handelte gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf angekommen ist, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
10. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
11. Unter Beachtung dieser Rechtslage ergibt sich nun aus den vorgelegten Akten folgender strafrelevanter Sachverhalt:
Spätestens ab Juni 2015 ist es A gelungen, eine Geschäftsbeziehung mit der C-GmbH aufzubauen und von dieser fortlaufend als selbständiger Kameramann engagiert zu werden. Der Beschuldigte hat diesbezüglich jeweils am Ende des Monats abgerechnet und vorerst Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gelegt (Kontrollmaterial, Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten).
Am 11. November 2015 hat er jedoch der C-GmbH folgende Information zukommen lassen:
"BBB
C-GmbH | Salzburg, am 11. November 2015 |
INFORMATION
Sehr geehrtes Unternehmen!
Sehr geehrter Herr F!
Wir müssen Sie informieren, dass unser Unternehmen durch die Positive Entwicklung 2015 nun Umsatzsteuerpflichtig geworden ist.
Das Bedeutet für Sie, dass wir nun für vergangene Rechnungen aus dem Jahr 2015 die Umsatzsteuer verrechnen müssen.
Hier die genaue Auflistung:
{Es folgt die Aufzählung der monatlichen Abrechnungen für Juni bis Oktober 2015 mit den vereinnahmten Nettobeträgen, zu welchen nunmehr 20 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 9.360,00 hinzugerechnet worden war.}
Die Neuen Rechnungen finden Sie die nächsten Tage in Ihrem Postfach.
Wir bitten Sie die Zahlung von € 9.360,00 mit ZZZ-20MWST als Verwendungszweck zu vermerken.
Um eine Zeit nahe Überweisung wir gebeten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Beste Grüße A
{Unternehmensdaten der BBB}" (Ablichtung, Finanzstrafakt Bl. 23).
Der geforderte Betrag wurde auch in vier Teilen ihm am 14. Dezember 2015 ausbezahlt (Vermerk Prüfungsorgan, Finanzstrafakt Bl. 23).
Im November 2015 hat A auch die Vergabe einer UID-Nummer für sein Unternehmen beim zuständigen Finanzamt beantragt (Finanzstrafakt Bl. 22 unten).
Aus dem dokumentierten Geschehensablauf leitet sich für das Bundesfinanzgericht ab, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen in relativ genauer Kenntnis gewesen ist: Er wusste, dass er entsprechende Erlöse und Umsätze erzielt hatte, welche ob ihrer Höhe steuerpflichtig gewesen sind. Er war nachweislich mit den Grundbegriffen des Umsatzsteuerrechtes vertraut, so er entsprechende sinnvolle Eingaben (siehe oben) zu tätigen vermochte. Er wusste, dass er von seinem Geschäftspartner Umsatzsteuer ausbezahlt erhalten hat, welche an die Abgabenbehörde, allenfalls unter Abzug entsprechender Vorsteuer, abzuführen war. Es war ihm unter Anwendung dieses Wissenslevels auch bewusst, dass er entsprechende Jahressteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2015 einzureichen hätte, zumal er die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre 2013 und 2014 zeitnah am 4. Februar 2014 und am 15. Februar 2015 per FinanzOnline übermittelt hatte (Veranlagungsakt betreffend A, Veranlagung 2013 und 2014).
Dennoch ist eine weitere Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit dem Finanzamt Salzburg-Stadt den Akten nicht zu entnehmen. A hat keine Voranmeldungen für Voranmeldungszeiträume des Jahres 2015 eingereicht; er hat auch keine der von seinem Geschäftspartner gleichsam zu treuen Handen für den Fiskus vereinnahmten Umsatzsteuern an das Finanzamt weitergeleitet. Er hat auch nicht, wie ihm bekannt, für das abgelaufene Veranlagungsjahr 2015 Umsatz- oder Einkommensteuererklärungen eingereicht. Er hat ebenso für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2016 keine Voranmeldungen eingereicht und keine Zahllasten entrichtet.
Bedenkt man dabei weiters die dramatische Schuldenlage des A, erschließt sich aus diesem Verhalten des Beschuldigten für das Bundesfinanzgericht, dass der Beschuldigte, mit seinen diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten vertraut und ursprünglich während des Jahres 2015 möglicherweise anfangs durchaus von abgabenredlicher Gesinnung, verzweifelt versucht hat, zusätzliche Geldmittel zu lukrieren, und sei es auch von seinem Auftragsgeber unter dem Titel einer nachzuzahlenden Umsatzsteuer, welche er aber - so seine Entscheidung - keineswegs an den Fiskus weitergeben wollte. Was also tun? Die Entscheidung war für A nun, gedrängt von seinen Gläubigern, nur logisch: Das Finanzamt Salzburg-Stadt durfte eben nicht erfahren, dass er - im Vergleich zu den Vorjahren - entsprechende Einkünfte und Umsätze erzielt hatte, weshalb er sich entschieden hat, der Abgabenbehörde keine Steuererklärungen, sei es die Jahressteuererklärungen für 2015, seien es die Voranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2016, zukommen zu lassen. Fast wäre der Plan des Beschuldigten auf Abgabenvermeidung im Höchstausmaß auch aufgegangen. Zu seinem Unglück hat jedoch bei seinem Geschäftspartner in Wien eine Außenprüfung stattgefunden, aus welcher - wie oben ausgeführt - Kontrollmaterial an das Salzburger Finanzamt gesendet wurde.
A hat daher tatsächlich, wie ihm vorgeworfen, versuchte Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2015 nach § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG und Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2016 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten.
12. Dem Bundesfinanzgericht ist es aufgrund des insoweit bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG verwehrt, das solcherart finanzstrafrechtlich relevante Handeln des Beschuldigten als gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs. 1 FinStrG in der zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates geltenden Fassung zu qualifizieren, weil der Schuldspruch von der Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht erfasst ist.
13. Hinsichtlich der Höhe der vom Beschuldigten angestrebten bzw. bewirkten Abgabenverkürzungen ist zu Gunsten des Beschuldigten auch anzumerken, dass die der Entscheidung des Spruchsenates zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen im korrespondierenden Steuerverfahren vom Betriebsprüfer lediglich griffweise geschätzt wurden sind, wodurch sich ein Umsatz für 2015 in Höhe von netto € 120.000,00 und für 2016 in Höhe von € 150.000,00, sowie ein Gewinn für 2015 in Höhe von € 80.000,00 ergeben hat (Prüfungsfeststellungen, ABNr. 124064/16, Finanzstrafakt Bl. 14).
Mag dies auch für das Steuerverfahren zulässig sein, weil dort von mehreren betraglichen Möglichkeiten die wahrscheinlichste zu wählen ist, gilt dies ob des im Finanzstrafverfahren anzuwendenden Zweifelsgrundsatzes nicht für die Finanzstrafsache.
Bringt man im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten betreffend das Veranlagungsjahr 2015 lediglich die belegmäßig nachgewiesenen Umsätze von netto € 79.700,00 (wiederum Finanzstrafakt Bl. 14) zum Ansatz, ergibt sich unter Abzug einer geschätzten Vorsteuer von € 5.000,00 verbleibend eine zu verkürzen versuchte Umsatzsteuer von € 10.940,00.
In gleicher Weise ist, davon abgeleitet, bei einem im Zweifel auf € 60.000,00 reduziertem Gewinn aus Gewerbebetrieb die zu verkürzen versuchte Einkommensteuer für 2015 lediglich mit € 25.021,38 zu berechnen.
Ebenso sind im Finanzstrafverfahren die Bemessungsgrundlagen für die zu ermittelnden Vorauszahlungen an Umsatz betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2016 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten - anders als im korrespondierenden Steuerverfahren griffweise geschätzt - in freier Beweiswürdigung mit der Hälfte der Bemessungsgrundlagen für 2015 zu berechnen. Unterstellt man dabei auch, dass sich die Zahllasten gleichmäßig auf die einzelnen Monate verteilt haben, ergibt sich pro Voranmeldungszeitraum eine verkürzte Vorauszahlung an Umsatzsteuer von jeweils € 911,67.
14. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
14.1. Betreffend die Höhe der Geldstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Eine solche nur vorübergehende Abgabenvermeidung ist nach dem Tatplan der Beschuldigten laut Aktenlage aber nicht vorgelegen: Selbstredend wollte A die vereinnahmte Umsatzsteuer für sich behalten bzw. in Anbetracht der bereits wieder vollständig aufgebrauchten Einnahmen nicht noch nachträglich eine Vorschreibung der von ihm nicht zahlbaren Abgaben erhalten; selbst aber wenn nachträglich der Vorgang vom Fiskus - vom Beschuldigten ungewollt - entdeckt werden würde, wären - so wohl eine realistische Einschätzung der Vermögenslage des Beschuldigten aus seiner Sicht - die in Frage kommenden Geldmittel nicht mehr vorhanden, was ja auch tatsächlich geschehen ist: So hat laut Vorbringen der Amtsbeauftragten A im nachhinein eine Schadensgutmachung im Ausmaß von lediglich 1,08 % geleistet.
Der Umstand, dass die dem Beschuldigten letztendlich vorgeworfenen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbildbegrifflich im Kern einen lediglich vorübergehenden Charakter entfalten, wird nach ständiger Rechtsprechung bei typischen Tatgeschehen mit einem Abschlag um ein Drittel von der gesetzlichen Strafdrohung honoriert.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; derartige Umstände liegen jedoch trotz der nunmehrigen Beendigung der selbständigen Tätigkeit der Beschuldigten zumal in Anbetracht der zu beachtenden Generalprävention nicht vor (siehe nachstehend).
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 10.940,00 + € 25.021,38 + € 911,67 + € 911,67 + € 911,67 + € 911,67 + € 911,67 + € 911,67 = € 41.431,38 X 2 ergibt € 82.862,76, das sind 52,46 % der bisherigen Strafdrohung.
Bei durchschnittlichem Verschulden, einander die Waage haltenden Erschwerungs- und Milderungsgründen und ebenso durchschnittlichem Verschulden ergäbe sich nach Vornahme eines Abschlages von einem Drittel der Strafdrohung aus den festgestellten Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Anbetracht der - im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung ein Ausgangswert von gerundet € 40.000,00.
Dem Erschwerungsgrund einer Mehrzahl deliktischer Angriffe stehen als mildernd gegenüber eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, die offensichtliche finanzielle Zwangslage, welche A wohl zu seinen Verfehlungen verleitet hat, sowie der Umstand, dass es betreffend die Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2015 beim bloßen Versuch geblieben ist.
Soweit die Amtsbeauftragte in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf einen langen Tatzeitraum verweist, liegt solches nach Einschätzung des Bundesfinanzgerichtes nicht vor, weil die dem Beschuldigten tatsächlich zum Vorwurf gemachten Finanzstraftaten sich auf den Zeitraum vom 15. März 2016 (erste Verkürzung, die Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Jänner 2016) bis zum 15. August 2016 (letzte Verkürzung, die Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für Juni 2016) begrenzen.
Auch hat der Beschuldigte zwischenzeitlich offenkundig - wie von ihm dargelegt - seine selbständige Betätigung eingestellt, weshalb der Aspekt der Spezialprävention abgeschwächt ist.
Andererseits ist die Strafe auch dermaßen auszumessen, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Unternehmer in der Lage des Beschwerdeführers nicht dem Irrtum verfallen, eine rechtswidrige Einbehaltung der gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuer durch einen Abgabepflichtigen oder eine angestrebte Vermeidung der Vorschreibung der Einkommensteuer wie verfahrensgegenständlich wäre, weil der Finanzstraftäter sich in großen Geldverlegenheiten befunden hat, schon deswegen auch aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ein nebensächliches, wenig strafwürdiges Ereignis.
In gesamthafter Abwägung all dieser Argumente ist der Ausgangswert auf € 30.000,00 abzumildern.
Die oben dargelegte Sorgepflicht des Beschuldigten rechtfertigt einen Abschlag auf € 25.000,00.
Davon ist in Anbetracht der schlechten Vermögens- und Einkommenslage des A letztlich noch eine Verringerung auf € 15.000,00, dies sind 18,10 % des verbleibenden Strafrahmens, vorzunehmen.
Die Beschwerde des Beschuldigten hat sich daher teilweise, nämlich hinsichtlich der Höhe der ihm zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen und auch hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe, als berechtigt erwiesen.
14.2. Die obigen Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe war daher in teilweise Stattgebung der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten spruchgemäß zu erhöhen.
15. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Das Ausmaß der Kostenvorschreibung entspricht daher dem Gesetz und hatte daher unverändert zu bleiben.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Als wesentlich für die gegenständliche Entscheidung hat sich vielmehr die unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen erwiesen.
Salzburg-Aigen, am 12. November 2019