Volltext

BFG 27.04.2020, RV/7101169/2019

Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag bei Bezug von Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101169.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, über die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 6. März 2018, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) war im beschwerdeverfangenem Jahr 2017 in Inland nichtselbstständig im Security-Bereich tätig.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte er u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag sowie den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (S, geb. l).

Am 16. Februar 2018 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, in dem der Kinderfreibetrag, nicht aber der Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung fanden.
In der Begründung erläutert die Behörde, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden konnte, da der Bf. im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit seinem (Ehe-)Partner gelebt habe.

Am 6. März 2018 erging im wiederaufgenommenen Verfahren ein neuer Sachbescheid auf Grundlage der Bekanntgabe eines weiteren Lohnzettels, der im Erstbescheid keine Berücksichtigung gefunden hatte.
Wie im Erstbescheid fand der Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106a Abs. 2 EStG 1988) nicht aber der Alleinerzieherabsetzbetrag Berücksichtigung.

Der Bf. erhob mit Eingabe vom 20. März 2018 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017.
Er erklärt darin, dass er den Alleinverdienerabsetzbetrag irrtümlich nicht beantragt und die Unterhaltszahlungen für sein in Bulgarien lebendes Kind nicht ausgefüllt habe.

Mit Vorhalt vom 27. September 2018 wurde der Bf. ersucht, das Formular E9 (Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde zur Einkommensteuererklärung von EU-Staatsbürgern) betreffend seine Ehegattin vorzulegen.
Der Unterhaltsabsetzbetrag könne nur dann gewährt werden, wenn der Bf. geschieden sei. In diesem Fall sei die Scheidungsurkunde vorzulegen und die Unterhaltszahlungen nachzuweisen.

Der Bf. legte in Beantwortung des Ergänzungsersuchens am 16. Oktober 2018 eine Bescheinigung des Arbeitgebers seiner Ehegattin vor, aus der hervorgeht, dass die Gattin im Jahr 2017 Einnahmen i.H.v. BGN 10.475,26 erzielt hat.

Die Behörde erließ am 6. November 2018 eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit der der Bescheid vom 6. März 2018 abgeändert wurde. Darin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag ebenso berücksichtigt wie der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988.

Am 16. November 2018 ersuchte der Bf. um neuerliche Berechnung der Einkommensteuer die auf Basis der Beschwerdevorentscheidung ergangen war.
Die elektronisch eingebrachte Eingabe ist als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu werten.

Der Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht legte die Behörde einen Auszug bei aus dem hervorgeht, dass der Bf. für S im Jahr 2017 Anspruchsberechtigter für den Bezug der Familienbeihilfe war.

Über die Beschwerde wurde erwogen

§ 138 Abs. 1 BAO lautet:

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu

Gemäß § 33 Abs. 4 Z1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag unter nachfolgenden Voraussetzungen zu:
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

§ 106 Abs. 1 EStG 1988 lautet:

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 106a Abs. 1+2 EStG 1988 lauten:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
- 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

Der Bf. ist in Österreich nichtselbstständig beschäftigt. Ein Wohnsitz scheint im Zentralen Melderegister nicht auf. Der Familienwohnsitz des Bf. (Gattin, Kind geb. I) befindet sich in Bulgarien.
Die dort wohnhafte Gattin des Bf. erzielte im Jahr 2017 gemäß Bestätigung des Dienstgebers Einkünfte i.H.v. BGN 10.475,26. Das entspricht umgerechnet Einkünften i.H.v. € 5.275,65 (vgl. https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/2017/L17b.pdf ).
Die solcherart erfolgte Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte wurde vom Finanzamt anerkannt, deren Glaubhaftmachung (§ 138 BAO) mit Bestätigung des Arbeitgebers auf keine Bedenken des BFG stößt.
Da die Einkünfte der Gattin unter € 6.000,- lagen, waren die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben.

Der vom Bf. beantragte Unterhaltsabsetzbetrag wurde zu Recht nicht gewährt, da dieser gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 u.a. zur Voraussetzung hat, dass für das Kind weder ihm noch seinem jeweils von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Da der Bf. Familienbeihilfe bezog, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag (neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag) keine Berücksichtigung finden.

Zum Kinderfreibetrag ist anzuführen, dass dieser unmittelbar am Begriff des Kindes iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 anknüpft, der wiederum auf den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag verweist. Der Kinderabsetzbetrag ist wiederum mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe verbunden.

Der vom Bf. beantragte Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind i.S.d. § 106a Abs. 2 EStG 1988 i.H.v. € 300,- der an die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages anknüpft wurde von der Behörde durch den Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 i.H.v. € 440,- ersetzt.

Der Bf. ersucht in dem Vorlageantrag um Überprüfung der Berechnung des Einkommensteuerbescheides laut Beschwerdevorentscheidung, da ihm die darauf ausgewiesene Rückzahlung nicht verständlich erscheint.

Nachfolgend werden der Bescheid vom 6. März 2018 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2018 einander gegenübergestellt.
Die Abweichungen werden in Fettdruck dargestellt. Daraus ist ersichtlich, dass der erhöhte Rückzahlungsbetrag von dem betragsmäßig abweichenden Ansatz des Kinderfreibetrages sowie der erstmaligen Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages herrührt.

Einkommensteuer 2017

Bescheid

BVE

6.3.2018

6.11.2018

€

€

Lohnzettel G4S

7.909,01

7.909,01

Lohnzettel Simacek

5.209,47

5.209,47

BUAK

317,47

317,47

aufgrund d. Kontrollrechnung anzusetzen

2.677,10

2.677,10

Pauschbetrag Werbungskosten

-132,00

-132,00

Gesamtbetrag d. Einkünfte

15.981,05

15.981,05

Sonderausgaben Pauschbetrag

-60,00

-60,00

Kinderfreibetrag

-300,00

-440,00

Einkommen

15.621,05

15.481,05

Einkommensteuer

1.155,26

1.120,26

Verkehrsabsetzbetrag

-400,00

-400,00

Alleinverdienerabsetzbetrag

-494,00

Steuer nach Absetzbeträgen

755,26

226,26

anrechenbare Lohnsteuer

-798,30

-798,30

Rundung

0,04

0,04

festgesetzte Einkommensteuer

-43,00

-572,00

Die Berechnung der Einkommensteuer erweist sich als zutreffend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis erging in Einklang mit den dargelegten rechtlichen Normen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellten sich nicht, sodaß eine Revision als nicht zulässig zu erklären war.

Wien, am 27. April 2020