Volltext

BFG 22.04.2020, RV/7100647/2020

Unzulässige Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100647.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 142 Abs. 1 UGB · § 19 Abs. 1 BAO · § 243 BAO · § 260 Abs. 1 lit. a BAO · § 274 Abs. 1 Z 1 BAO · § 274 Abs. 3 Z 1 BAO · § 20 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG, Universitätsring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 11. November 2019, betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2015 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG) ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Aus dem Firmenbuchauszug (FN 00xx00) geht hervor, dass das Gesellschaftsvermögen der XY-KG im Jahre 2016 gemäß § 142 UGB (ohne Liquidation) von der XY-GmbH übernommen und dass die XY-KG aufgelöst und gelöscht wurde.

Mit Bescheid vom 11. November 2019 hat das Finanzamt die XY-KG (als Arbeitgeberin gemäß § 82 EStG 1988) zur Haftung für Lohnsteuer für das Kalenderjahr 2015 herangezogen.

Gegen diesen Bescheid hat die XY-GmbH am 10. Dezember 2019 eine Beschwerde eingebracht. Darin hat die XY-GmbH ua. darauf hingewiesen, dass sie Gesamtrechtsnachfolgerin der XY-KG ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2020 hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Im Spruch dieses Bescheides hat das Finanzamt ausgeführt, dass über die Beschwerde der XY-GmbH abgesprochen wird; diese Erledigung hat das Finanzamt an die XY-KG gerichtet.

Am 31. Jänner 2020 hat die XY-GmbH dagegen einen Vorlageantrag eingebracht.

Der dargestellte Sachverhalt wird wie folgt beurteilt:

Unstrittig ist, dass das Gesellschaftsvermögen der XY-KG im Jahr 2016 gemäß § 142 UGB von der XY-GmbH übernommen wurde.

§ 142 Abs. 1 UGB lautet wie folgt: "Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über".

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei einer Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Gesamtrechtsnachfolge liegt ua. bei einer Übernahme gemäß § 142 UGB vor. Im ggstdl. Fall ist unstrittig, dass die XY-GmbH Rechtsnachfolgerin der XY-KG ist. Damit gingen gemäß § 19 Abs. 1 BAO die sich nach den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der XY-KG auf die XY-GmbH über. Insbesondere ist die XY-GmbH damit dazu verpflichtet, Abgaben der XY-KG zu tragen (vgl. VwGH vom 26. November 2014, Zl. 2012/13/0114).

Die XY-KG, an welche sowohl die als Bescheid intendierte Erledigung vom 11. November 2019 als auch die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom 16. Jänner 2020 gerichtet waren, hat zufolge Übernahme ihres Vermögen durch ihre Gesellschafterin, die XY-GmbH, im Zeitpunkt des Ergehens der beiden als Bescheide intendierten Erledigungen nicht mehr bestanden, sodass es sich bei diesen beiden als Bescheide intendierten Erledigungen um Nichtbescheide handelt, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist. Eine an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde (hier: die XY-KG) gerichtete Erledigung kann aber auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger (hier: der XY-GmbH) zukommt, was der Zulässigkeit einer Berschwerdeführung durch die XY-GmbH entgegensteht (VwGH vom 13. April 2005, Zl. 2005/13/0004).

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Aus § 243 BAO ergibt sich, dass nur Bescheide (der Abgabenbehörden) mit Bescheidbeschwerde anfechtbar sind (Ritz, BAO, Kommentar6, Rz 8 zu § 260).

Wie bereits ausgeführt wurde, kommt der als Rechtsakt intendierten Erledigung des Finanzamtes vom 11. November 2019 keine Bescheidqualität zu. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 10. Dezember 2019 ist daher nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO (mit Beschluss) zurückzuweisen.

In der Beschwerde wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) beantragt.

Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages ua. auch dann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Gleiches gilt nach Abs. 5 leg. cit. auch in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt.

Wenn eine Formalentscheidung - wie beispielsweise eine Zurückweisung - zu erfolgen hat, kann daher trotz Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon Abstand genommen werden. Ob in diesem Fall eine solche durchgeführt wird, liegt im Ermessen (Ritz, BAO6, Rz 12 zu § 274).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (§ 20 BAO). Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (Ritz, BAO6, Rz 8 zu § 20). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" (Ritz, BAO6, Rz 7 zu § 20, mit Judikaturhinweisen).

Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären (VwGH vom 29. Juni 2016, Zl. 2013/15/0245).

Im ggstdl. Fall ist der Sachverhalt unstrittig: Das Vermögen der XY-KG wurde (2016) von der XY-GmbH übernommen. Einer (weiteren) Sachverhaltsklärung bedarf es daher nicht, sodass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch keine (berechtigten) Parteieninteressen verletzt werden können.
Von der (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Welche Rechtsfolgen sich aus einer Vermögensübernahme (§ 142 UGB) ergeben, geht aus dem Gesetz (§ 19 BAO) hervor; der ggstdl. Beschluss steht auch im Einklang mit der dazu ergangenen (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt auch für die Rechtsfolgen, die das Gesetz daran knüpft, wenn sich die Einbringung einer Beschwerde als unzulässig erweist (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 22. April 2020