Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. über die Beschwerde des Bf., gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom 18.1.2020, GZ. MA67/02 (im Zusammenhang mit der Strafverfügung vom 4.12.2019, GZ. MA67/02) zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit der Anonymverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26.08.2019, MA67/01, wurde die Firma A-OG, A-Platz, Niederösterreich, der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien, Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung schuldig erkannt und wurde über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe von 48,00 € verhängt.
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Die Firma A-OG, FN 000000a, ist eine Offene Gesellschaft mit der Geschäftsanschrift Wien, A-Straße. Die Gesellschafter sind A.A. und B.A.. Die Anschrift der Gesellschafter ist A-Platz, Niederösterreich.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.09.2019, MA67/01, wurde die Firma A-OG als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen XY aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in 1XXX Wien, A-Gasse 1-9, überlassen gehabt hätte, sodass es dort am 2.08.2019 um 9:48 Uhr gestanden ist.
In Beantwortung dieses Schreibens wurde am 4.10.2019 bekanntgegeben, dass dieses Fahrzeug "B-OG (HR. N.N.)", 1YYY Wien, B-Gasse, überlassen war.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.10.2019, MA67/01, wurde die Firma B-OG, B-Gasse, 1YYY Wien, als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen XY aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in 1XXX Wien, A-Gasse 1-9, überlassen gehabt hätte, sodass es dort am 2.08.2019 um 9:48 Uhr gestanden ist.
Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis nicht behoben.
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Die Firma B-OG, FN 000000b, ist eine Offene Gesellschaft im Geschäftszweig "Taxi und Mietwagen" mit der Geschäftsanschrift 1YYY Wien, B-Gasse. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter ist der Beschwerdeführer(=Bf.). Laut dem beim Firmenbuchregister am 17.05.2018 eingegangenen Änderungsantrag ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter N.N. nicht vertretungsbefugt.
In der Folge erließ das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, die an den Bf. adressierte Strafverfügung vom 4.12.2019, MA67/02, mit der der Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006 idgF für schuldig erkannt wurde und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 € verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde.
Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis vom Bf. am 6.12.2019 übernommen und ist unbekämpft geblieben.
Mit der an den Bf. adressierten Vollstreckungsverfügung der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 18.01.2020, MA67/02, Zahlungsreferenz 02, wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von [60,00 € (Strafbetrag 60,00 €) +5,00 € (Kostenbeitrag (Mahngebühr)-Strafen)=] 65,00 € gemäß § 3 und § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes- VVG, BGBl. 53/ 1991, verfügt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bf. die Mail vom 13.02.2020, die als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 18.01.2020 zu werten war, eingebracht und begründend ausgeführt, dass er die Mahnung von N.N., Wohnadresse C-Gasse, Wien, an die MA 67, BA-32, schicke. N.N. sei für die Strafen zuständig. Der Bf. sei seit 1.August nicht mehr in der Firma tätig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 3 VVG lautet: Eintreibung von Geldleistungen
Abs. 1: Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Abs. 2: Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
Abs. 3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 VVG sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und dritte Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Wenn gemäß § 49 Abs. 2 VStG der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
Wenn gemäß § 49 Abs. 3 VStG ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Soweit gemäß § 54b Abs. 2 VStG eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
In einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass
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die Vollstreckung unzulässig ist oder
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die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
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die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der o.a. Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 22.02.2001, 2001/07/0018). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung – darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheids dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide – kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheids gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheids (des Titelbescheids) aufgerollt werden (VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137).
Es ist von einer rechtswirksamen Zustellung von der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Strafverfügung am 6.12.2019 auszugehen.
Nach Aktenlage war im Zeitpunkt der Erlassung der streitverfangenen Vollstreckungsverfügung (18.01.2020) die Strafverfügung bereits rechtskräftig.
Der in der gegenständlichen Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag iHv 60,00 Euro war im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt, sodass der zu zahlende Strafbetrag in der Vollstreckungsverfügung mit 60,00 Euro festgesetzt wurde.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, dass N.N. für die Strafen zuständig sei und der Bf. seit 1.August nicht mehr in der Firma tätig sei, beziehen sich diese Einwendungen ausschließlich auf den Sachverhalt, der der Strafverfügung zugrunde gelegen war.
Keinen Beschwerdegrund bilden, wie oben ausgeführt, jedoch Umstände, über die im Titelbescheid (Strafverfügung) bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, mwN).
Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde hätten – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung ausgeführt und die nachfolgende Ablichtung des Punkt 1 der Rechtsmittelbelehrung auf der Seite 17 der Strafverfügung vom 4.12.2019 zeigt – in einem Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben werden müssen.

Solche Einwendungen wie in der Mail vom 13.02.2020 sind gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr zulässig.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Strafverfügung gegenüber dem Bf. rechtskräftig geworden ist und dass der Bf. innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Geldstrafe nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich daher als zulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache
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eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
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im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
In Parkometerstrafsachen darf gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde im zugrundeliegenden Strafverfahren eine geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Bf. jedenfalls nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. April 2020