Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache SOHN1 und SOHN2 NN als Erben nach VATER NN, ADRESSE, 1070 Wien, seinerzeit vertreten durch Weiler & Partner, Kärntner Straße 8, 1010 Wien, nunmehr vertreten durch Hason & Partner Steuerberatung KG, Praterstraße 33, 1020 Wien, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 6/7/15 vom 21.05.2012, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 21.5.2012 setzte das Finanzamt Wien 6/7/15 die Einkommensteuer gegenüber VATER NN mit einer Gutschrift in Höhe von 594.805,64 Euro fest.
In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt u.a. aus, zwischen den geltend gemachten Aufwendungen aus der weiterhin ausgeübten Publikationstätigkeit und den Pensionsbezügen des Bw. bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, denn die seit seiner Emeritierung bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit flössen ihm unabhängig davon zu, ob diese Aufwendungen getätigt werden oder nicht.
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Ruhebezügen sei daher nicht möglich. Dies ergebe sich konsequenterweise auch daraus, dass die Einkünfte als solche aus einem früheren Dienstverhältnis behandelt würden, für die gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 der Pensionistenabsetzbetrag zustehe.
Der vom Abgabepflichtigen behaupteten dienstrechtlichen Forschungsverpflichtung stehe entgegen, dass dieser nicht aufgrund einer konkreten Inanspruchnahme durch den Dienstgeber in Form eines konkreten Forschungsauftrages (seitens der Universität STADT am 03.05.2012 im Rahmen eines diesbezüglich Auskunftsersuchens gem. § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) bestätigt)‚ sondern freiwillig die strittigen Aufwendungen getragen hat, denen keine von den Pensionsbezügen unabhängigen zusätzlichen Einnahmen gegenüberstehen.
Der Abgabepflichtige sei nur aufgrund einer einnahmenunabhängigen Dienstrechtsnorm zur Forschung "verpflichtet". Die Beendigung der Forschungstätigkeit hätte keine Auswirkung auf die Höhe seines nichtselbständigen Einkommens. Damit fehle es aber an der berufsbedingten Notwendigkeit der Aufwendungen. Es lägen daher keine Werbungskosten vor.
Da Werbungskosten im Zusammenhang mit Pensionseinkünften auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 16 EStG nicht möglich seien, sei eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen nicht möglich. Verwiesen wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes.
Gegen diesen Bescheid erhob VATER NN Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt, und führte begründend aus, auf ihn seien nach Art XII ÜberleitungsG 148/1988 noch die Bestimmungen des EmeritierungsG 1955 anzuwenden.
§ 4 Abs. 1 EmeritierungsG 1955 laute: „Hochschulprofessoren. die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind von Amts wegen von ihrer Lehrverpflichtung zu entheben (Emeritierung)“.
Die zugehörigen Erläuternden Bemerkungen (629 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP) führten dazu aus: "Nach dem vorliegenden Entwurf ist die Emeritierung in dienstrechtlicher Hinsicht so geregelt, dass ein Hochschulprofessor, der wegen Erreichens seines 70. Lebensjahres von der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit entbunden wird, weiterhin den aufgrund seiner letzten dienstrechtlichen Stellung ihm zustehenden Gehalt erhält. Dies erscheint gerechtfertigt, weil der Hochschulprofessor mit dem Aufhören der Verpflichtung zur Lehrtätigkeit keineswegs alle seine bisherigen Aufgaben beendet, sondern seinen wissenschaftlichen Forschungsaufgaben - beziehungsweise bei Professoren der Kunsthochschulen seinen künstlerischen Aufgaben‚ die einen wesentlichen Teil seiner allgemeinen Pflichten als Hochschulprofessor ausmachen, weiter obliegt."
Aus § 4 Abs. 2 EmeritierungsG ergebe sich zudem der Stellenwert der Forschungstätigkeit: Die Erfüllung der Forschungsaufgaben bei Unfähigkeit der Wahrnehmung der Lehrverpflichtung rechtfertige sogar eine vorzeitige Emeritierung (bei Fortlaufen der vollen Bezüge). Dass die Verpflichtung eines Emeriten zur Lehrtätigkeit keine mindere Dienstverpflichtung sei, ergebe sich aus § 2 Abs. 1 EmeritierungsG, wonach eine Missachtung der Verpflichtung zur Forschungstätigkeit mit der amtswegigen Versetzung in den dauernden Ruhestand - verbunden mit dem Entfall der höheren Emeritenbezüge - sanktioniert sei.
Das Fortführen seiner Forschungstätigkeit sei Voraussetzung für die höheren Emeritenbezüge. Damit sei aber die direkte berufliche Veranlassung der geltend gemachten Werbungskosten gegeben:
Die Werbungskosten hingen unmittelbar mit der Aufrechterhaltung seiner Forschungstätigkeit zusammen und sicherten ihm die höheren Emeritenbezüge.
§ 4 Abs. 1 EmeritierungsG sei - verbunden mit der Sanktion des § 2 Abs. 1 EmeritierungsG - gerade keine einkommensunabhängige Dienstrechtsnorm.
Die Abgabenbehörde habe offenbar ein Auskunftsersuchen an die Universität STADT gerichtet, wobei ihm Inhalt von Anfrage und Antwort nicht bekannt gegeben worden seien.
Die Bescheidbegründung lasse lediglich darauf rückschließen, dass die Universität STADT offenbar bekannt gegeben habe, ihn mit keiner konkreten Forschungstätigkeit beauftragt zu haben. Dass die Abgabenbehörde daraus den Schluss ziehe, dass er die geltend gemachten Werbungskosten freiwillig getragen habe und ihnen keine zusätzlichen
Einnahmen gegenüberstünden, sei zum Teil falsch, zum Teil unerheblich:
im Rahmen der universitären Freiheit von Forschung und Lehre gebe es regelmäßig keine Beauftragung zu konkreten Forschungstätigkeiten durch Rektor oder Senat, und zwar weder für aktive, noch für emeritierte Universitätsprofessoren. Während ihn bis zur Emeritierung eine Lehr- und Forschungsverpflichtung getroffen habe, unterliege er mit Emeritierung nur mehr einer - unverändert freien - Forschungsverpflichtung. Dass er auch nach Emeritierung - wie während der aktiven Lehrtätigkeit auch - seine Forschungstätigkeit ohne konkreten Auftrag durchführe, mache sie wegen der damit verbundenen, bezugswahrenden Dienstverpflichtung nicht freiwillig.
Nicht relevant sei, dass seiner Forschungstätigkeit keine zusätzlichen Einnahmen gegenüberstehen. Entscheidend sei, dass ein Einstellen der Forschungstätigkeit zu einem Verlust der höheren Emeritenbezüge führen würde und ihm die Fortführung der Forschungstätigkeit damit die höheren Emeritenbezüge sichere.
Auch der Hinweis auf den Pensionistenabsetzbetrag ändere nichts an der in der Forschungsverpflichtung gründenden beruflichen Veranlassung der Werbungskosten:
Nach der aktuellen Rechtslage treffe emeritierte Universitätsprofessoren offenbar keine Forschungsverpflichtung, die nach dem BDG zustehenden Bezüge seien danach tatsächlich Ruhebezüge. Darauf, dass die Universität STADT ihn - offenbar nach BDG - als „Beamten im Ruhestand“ abrechne, habe er keinen Einfluss.
Die Zuerkennung der ihm zustehenden Absetzbeträge Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag habe er - schon zufolge des falschen Jahreslohnzettels - nicht geltend gemacht. Wie der bekämpfte Bescheid zeige stehe ihm ein Pensionistenabsetzbetrag auch nach § 33 Abs. 5 EStG nicht zu.
Die Feststellung, es sei unstrittig, dass er im Streitjahr ausschließlich Einkünfte als Hochschulprofessor in Ruhe bezogen habe, sei ihm nicht verständlich. Zum einen habe er im Jahr 2010 neben den berufungsgegenständlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus
Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte bezogen; zum anderen habe er natürlich nicht außer Streit gestellt, Hochschulprofessor in Ruhe zu sein - wie ausgeführt sei er im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unverändert in der Forschung, also aktiv tätig.
Auf ein seinerzeit im Zusammenhang mit der Einkommensteuer 1997 und 1998 geführtes Berufungsverfahren und die in diesem Zusammenhang ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion STADT wurde verwiesen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Werbungskosten beruflich veranlasst seien und dem Erhalt und der Sicherung seiner nichtselbständigen Einkünfte dienten.
Er beantrage daher, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2010 erklärungsgemäß mit EUR 67.789,68 und die Einkommensteuer 2010 ausgehend von einem Einkommen 2010 von EUR 344.875,73 neu festzusetzen.
Sollte diese Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt werden, beantrage er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Am STERBEDATUM-VATER verstarb der Bf. Am STERBEDATUM-MUTTER verstarb MUTTER NN. Die Verlassenschaft nach dem Bf. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20.4.2016 der Verlassenschaft nach MUTTER NN zur Gänze eingeantwortet. Die Verlassenschaft nach MUTTER NN wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20.4.2016 den Söhnen, SOHN1 NN und SOHN2 NN je zur Hälfte eingeantwortet.
In der Folge wurde eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht.
Die nunmehrige steuerliche Vertretung erklärte für die Erben mit Eingabe vom 9.2.2018, der Beschwerdegrund der teilweisen Nichtanerkennung von Werbungskosten bei der Einkunftsart "nicht selbständige Arbeit" betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 werde zurückgezogen.
Mit Eingabe vom 28.1.2020 stimmten die Erben der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2010 des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 21.5.2012 ausdrücklich zu (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO) und ersuchten um Zurückstellung des Aktes an das Finanzamt.
Mit Beschluss vom 31.1.2020 wurde der belangten Behörde die Zustimmungserklärung der Beschwerde führenden Partei zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides weitergeleitet und ihr hierfür eine Frist gesetzt.
Mit Bescheid vom 25.2.2020 hob das Finanzamt den Bescheid vom 21.5.2012 betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf.
Mit Bescheid vom 28.2.2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2010 mit einer Gutschrift in Höhe von 315.010,04 Euro fest.
Mit Eingabe vom 17.3.2020 erklärte die steuerliche Vertretung für die Erben, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht erledigt sei und als zurückgenommen gelte. Nachdem alle Anträge bearbeitet worden seien, betrachteten sie die Angelegenheit als erledigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 261 Abs. 1 BAO gilt Folgendes:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."
Das Finanzamt hat dem geänderten Beschwerdebegehren mit dem Bescheid vom 28.2.2020 betreffend Einkommensteuer 2010 vollinhaltlich Rechnung getragen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären.
In dem gegenständlichen Beschluss waren keine Rechtsfragen zu klären. Es handelt sich lediglich um die Vollziehung des eindeutigen Gesetzeswortlautes.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 2. April 2020