Volltext

BFG 28.04.2020, RV/1200039/2019

Festsetzung Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 3 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.1200039.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 BAO · § 217 Abs. 3 BAO · § 279 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt RA, über die Beschwerde vom 29.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Feldkirch Wolfurt vom 27.06.2019, Zahl* betreffend Vorschreibung von Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 3 BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, GZ. Zahl**, wurden dem Beschwerdeführer Altlastenbeiträge iHv. € 72.532,80 sowie Säumniszuschlag iHv. € 1.450,66 (fällig mit 11.03.2019) zur Zahlung vorgeschrieben.

Aufgrund der Nichtentrichtung dieser Abgabenschuld wurden mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom 27.06.2019 Säumniszuschläge iHv. € 725,33 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde vom 29.7.2019 eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Abgabenbescheid vom 11.03.2019 ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig sei.
Da im Abgabenbescheid eine unrichtige Bemessungsgrundlage zur Abgabenberechnung herangezogen worden sei, sei die Abgabenschuld mit einem zu hohen Betrag vorgeschrieben worden. Demnach sei auch der Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen unrichtig.
Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer zu Unrecht Altlastenbeiträge vorgeschrieben, da er die Tätigkeit, die zur Entstehung des Altlastenbeitrags geführt habe, nicht veranlasst habe.

Das Zollamt wies die Beschwerde unter Hinweis auf § 217 Abs. 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.8.2019, Zahl***, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 2.9.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 217 BAO lautet:
1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

…"

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 4 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt (lit.a) ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 gehemmt ist.

Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206, unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbingen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 lit.b iVm § 230 Abs. 3 BAO insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung aufgrund eines fristgerecht eingebrachten Zahlungserleichertungsansuchen gehemmt ist.

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist.

Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers infolge Erledigung der gegen Festsetzung von Altlastenbeiträgen gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung des hier in Rede stehenden Säumniszuschlages vor, die dann von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206, unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).

Da somit die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages vorgelegen sind, war ein solcher mittels angefochtenen Bescheid festzusetzen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Salzburg-Aigen, am 28. April 2020