Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf, vom 4. März 2020, gegen den Pfändungsgebührenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, vom 14. Februar 2020, wegen vollstreckbarer Rückstände gem. GZ. ED GZ1, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Zahlungsaufforderung vom 14. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin über die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und die Durchführung der zwangsweisen Einhebung von € 75,00 informiert. Der Zahlungsaufforderung angeschlossen war ein Rückstandsausweis über € 65,00 (betreffend eine Parkometerstrafe inklusive € 5,00 Nebengebühr) und ein Pfändungsgebührenbescheid über € 10,00. Mit Schreiben vom 4. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Pfändungsgebührenbescheid, da sie aus ihrer Sicht die geforderten € 10,00 zu Unrecht bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, ihre Tochter Tochter habe am 18. Juli 2019 € 48,00 über Online-Banking für eine Strafe vom 2. Mai 2019 bezahlt. Die Strafe habe das KFZ mit dem Kennzeichen 123 betroffen, bei dem die Beschwerdeführerin als erste Zulassungsbesitzerin und ihre Tochter Tochter als zweite Zulassungsbesitzerin aufschien. Daher sei die erste Zahlung an die Beschwerdeführerin ergangen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufforderung zur Zahlung an ihre Tochter übergeben. Ihre Tochter habe die Überweisung der € 48,00 jedoch verspätet, erst mit 18. Juli 2019 veranlasst, weshalb die Beschwerdeführerin kurz nach ihrem Urlaub eine Strafverfügung iHv € 60,00 erhalten habe. Als die Beschwerdeführerin sofort bei ihrer Tochter nachgefragt habe, sei ihr die getätigte Zahlung bestätigt worden. Da die Beschwerdeführerin auch die Mahnung mit dem Gesamtbetrag von € 65,00 nicht erhalten habe, sei die Sache für sie erledigt gewesen. Diese Entscheidung sei leider falsch gewesen, bis zu dem Tag, als der 'Pfänder' vor ihr gestanden sei und er sofort € 75,00 von ihr kassiert habe. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt habe die Beschwerdeführerin nach langem Hin- und Her von Frau MA6 (MA6) die Antwort erhalten, dass ihre Tochter bei der Überweisung weder die Zahlungsreferenz noch den IBAN angegeben habe. Somit habe die Zahlung als nicht bezahlt gegolten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass ihre Tochter die € 48,00 zurückerhalte. Aus diesem Grund möchte die Beschwerdeführerin nun auch die Pfändungsgebühr in der Höhe von € 10,00 zurück haben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Pfändungsgebührenbescheid sowie die Zahlungsaufforderung samt Rückstandsausweis sind der Beschwerdeführerin wirksam am 14. Februar 2020 (Bescheiddatum) durch ihre persönliche Übernahme, übergeben durch den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6, zugegangen.
Der dem Pfändungsgebührenbescheid zugrundeliegende Rückstandsausweis war am 14. Februar 2020 vollstreckbar.
Beweiswürdigung:
Dass die oben angeführten Schriftstücke der Beschwerdeführerin wirksam zugegangen sind, ergibt sich aus der am 4. März 2020 verfassten Beschwerde. In dieser sind die Geschäftszahl des Pfändungsgebührenbescheides bzw der Zahlungsaufforderung angeführt und es wird inhaltlich auf die Bezahlung des Gesamtbetrages in Höhe von € 75,00 Bezug genommen. Die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises und die der Vollstreckung zugrundeliegende Strafverfügung der belangten Behörde zu Zahl MA67/GZ2 betreffend eine Parkometerstrafe (in Rechtskraft erwachsen am 23. August 2019) werden nicht eingewendet. Beschwerdegegenstand ist ausschließlich der Pfändungsgebührenbescheid vom 14. Februar 2020.
Rechtlich folgt daraus:
Der angefochtene Bescheid ist der Beschwerdeführerin wie festgestellt zugegangen.
Gemäß § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird.
Im vorliegenden Fall war die Amtshandlung die persönliche Zustellung der Zahlungsaufforderung mit Rückstandsausweis am 14. Februar 2020 durch das Vollstreckungsorgan an die Beschwerdeführerin. Durch diese Vollstreckungshandlung wurden die streitgegenständlichen Kosten ausgelöst.
Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkung:
Bloß im Übrigen, da Beschwerdegegenstand ausschließlich der Pfändungsgebührenbescheid war, wird zu dem Beschwerdevorbringen, wonach die Tochter der Beschwerdeführerin den Betrag in Höhe von € 48,00 für die zuvor ergangene Anonymverfügung zurückerhalten hat, auf die einschlägigen Gesetzesstellen im Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991) verwiesen:
§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen in genständlicher Verwaltungsstrafsache vor, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der mit der Strafvollstreckung zusammenhängenden Pfändungsgebühr um einen Teil des Verwaltungsstrafverfahrens handelt (vgl VfGH 6.10.1997, G 1393 uA; VwGH 24.11.1997, 97/17/0407).
Wien, am 22. April 2020