Volltext

BFG 22.04.2020, RV/7103551/2009

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung gemäß § 300 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103551.2009 · Findok (BMF)

Normen
§ 300 BAO · § 300 Abs. 3 BAO · § 261 Abs. 1 lit. a BAO · § 300 Abs. 1 BAO · § 300 Abs. 5 BAO · § 274 Abs. 5 BAO · § 274 Abs. 3 Z 2 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf., Adr._Bf., vertreten durch Dr. Reinhard Lauer, Brandmayergasse 36/10, 1050 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 1/23 vom

Spruch

  • •

    12.09.2008, betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2006

  • •

    27.08.2008, betreffend Haftung Kapitalertragsteuer 1-12/2007

den Beschluss:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin Bf. (in der Folge Bf.) erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 sowie gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 1-12/2007 die Rechtsmittel der Berufung, die gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerden zu behandeln sind.

Mit Schreiben vom 07.02.2020 stimmte die Bf. der Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 sowie des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer 1-12/2007 gemäß § 300 BAO zu.

Mit Beschluss vom 07.02.2020 räumte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde eine Frist von acht Wochen ab Zustellung des Beschlusses zur Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 sowie des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer 1-12/2007 ein.

Die belangte Behörde hob in der Folge die Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 sowie den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 1-12/2007 auf und erließ gemäß § 300 Abs. 3 BAO neue Sach- und Haftungsbescheide. Davon wurde das Bundesfinanzgericht am 16.03.2020 verständigt.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Schreiben der Bf. vom 07.02.2020 (hinsichtlich Zustimmung zur Aufhebung nach § 300 BAO) sowie aus der Verständigung der belangten Behörde vom 16.03.2020.

2. Erwägungen

2.1. Zu Spruchpunkt I: Gegenstandsloserklärung

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.

Durch die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 sowie des Haftungsbescheides Kapitalertragsteuer 1-12/2007 gemäß § 300 Abs. 1 BAO im Sinne des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 07.02.2020 innerhalb der gesetzten Frist, sowie durch die gleichzeitige Erlassung neuer Sach- und Haftungsbescheide in der Höhe, auf die sich die Parteien geeinigt haben, wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Das Bundesfinanzgericht wurde gemäß § 300 Abs. 5 BAO am 16.03.2020 sowohl von der Aufhebung als auch von der Erlassung der neuen Bescheide verständigt.

Demzufolge werden die Beschwerden hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 bis 2006 sowie Haftung Kapitalertragsteuer 1-12/2007 gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos erklärt.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird gemäß § 274 Abs. 5 BAO iVm § 274 Abs. 3 Z 2 BAO abgesehen.

2.2. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, wonach eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Wien, am 22. April 2020