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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 19.07.2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) - Herr Bf - erzielte im Streitjahr 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und war in X ansässig.
Am 23.05.2019 langte die von der steuerlichen Vertretung des Bf eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 elektronisch ein.
Mit Vorhalt vom 23.05.2019 ersuchte das Finanzamt, das Formular L 1i unterschrieben nachzureichen und die Ansässigkeitsbescheinigung Formular E9 für den Bf und seine Gattin vom X Wohnsitzfinanzamt bestätigt, zu übermitteln.
Mit Bescheid vom 19.07.2019 wurde der Antrag vom 23.05.2019 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen übermittelt worden seien, weshalb nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 13.08.2019 erhob die steuerliche Vertretung des Bf Beschwerde gegen den Bescheid bezüglich der Abweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 vom 19.07.2019 und begründete diese damit, dass die im Ergänzungsersuchen angeforderten Unterlagen erst jetzt übermittelt worden seien und reichte neben der "Beilage L 1i für 2018" und der "Bescheinigung EU/EWR" (E 9) eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen (E 401) nach.
Mit Vorhalt vom 20.08.2019 ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Nachweises betreffend der im Kalenderjahr 2018 der Ehepartnerin des Bf zugeflossenen ausländischen Einkünfte (Formular E9).
Am 29.08.2019 langte die von der steuerlichen Vertretung elektronisch eingereichte "Bescheinigung EU/EWR" (E 9) die Ehegattin des Bf betreffend beim Finanzamt ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 wurde Einkommensteuer in Höhe von -1.039 € (Abgabengutschrift) festgesetzt. Der Bescheid wurde über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 (eingegangen beim Finanzamt FA am 29.10.2019) ersuchte der Bf um "Löschung des FinanzOneline" und um "Löschung der Vollmacht". Weiters ersuchte der Bf um Vorlage der Beschwerde sowie um Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO. Bezüglich des Vorlageantrages führte der Bf aus, dass er Fahr-Aufzeichnungen überreiche und die Berücksichtigung der Pendlerpauschale bzw von Familienheimfahrten sowie von Sonderausgaben beantrage. Der Bf ersuchte um entsprechende Berichtigung und verwies darauf, dass dieses Schreiben als "Ergänzung" zur Eingabe vom 17.10.2019 zu betrachten sei.
Mit Vorlagebericht vom 26.11.2019, in welchem beantragt wurde, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen, wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Eine Ausfertigung des Vorlageberichtes wurde dem Bf übermittelt.
Mit E-Mail vom 09.12.2019 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde, die im Vorlageantrag erwähnte "Eingabe vom 17.10.2019" nachzureichen.
Mit E-Mail vom 02.01.2020 teilte das Finanzamt mit, dass die im Vorlageantrag erwähnte "Eingabe vom 17.10.2019" im Akt des Finanzamt nicht auffindbar sei.
Mit Beschluss vom 11.03.2020 wurde der Bf aufgefordert dazu Stellung zu nehmen, dass das Bundesfinanzgericht vorläufig davon ausgehe, dass der Vorlageantrag vom 28.10.2019 (eingegangen beim Finanzamt FA am 29.10.2019) nicht fristgerecht eingebracht worden sei und zurückzuweisen sei, bezüglich des im Betreff des Vorlageantrages vom 28.10.2019 erwähnten Widerrufes der Vollmacht ("Löschung der Vollmacht") darzulegen, wann dieser erfolgt sei bzw ob dieser mit dem Schriftsatz vom 28.10.2019 erfolgen sollte und die im Vorlageantrag vom 28.10.2019 erwähnte "Eingabe vom 17.10.2019" zu übermitteln, da diese im Finanzamt nicht auffindbar sei.
Der Bf übermittelte daraufhin neben einer Kopie des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 11.03.2020 und des Vorlageantrages vom 28.10.2019, ein undatiertes Schreiben (eingelangt am 31.03.2020) in dem ausgeführt wurde, dass im Schreiben vom 28.10.2019 unter Punkt c auch die Bescheidaufhebung beantragt und der diesbezügliche Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei. Für den Fall, dass die Beschwerde (gemeint: der Vorlageantrag) verspätet eingebracht worden sei, wurde ersucht, diese an das Finanzamt zurückzuleiten. Weiters übermittelte der Bf die im Vorlageantrag erwähnte "Eingabe vom 17.10.2019", aus der lediglich hervorgeht, dass "Beschwerde erhoben bzw die Vorlage beantragt" worden sei und die Begründung mit Beweismittel bis 15.11.2019 nachgereicht werde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.09.2019 über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde (FinanzOnline) in die Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt.
Bei der "Eingabe vom 17.10.2019" handelt es sich um den Vorlageantrag.
Bei dem vom Bf als Ergänzung bezeichneten Schreiben vom 28.10.2019 (eingelangt am 29.10.2019 im Finanzamt FA) handelt es sich um die nachgereichte Begründung des Vorlageantrages mit dem unter anderem die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung widerrufen wurde.
Die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages wurde dem Bf im Vorlagebericht und mit Beschluss vom 11.03.2020 vorgehalten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesfinanzgericht von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen, dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11.03.2020 und dem undatierten Schreiben (eingelangt am 31.03.2020) des Bf.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 97 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Abs 3 leg cit normiert, dass durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden kann, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Mit der auf § 97 Abs 3 BAO gestützten FinanzOnline-Verordnung (FOnV) 2006 wurde die Möglichkeit und der Ablauf der automationsunterstützten Datenübermittlung im Verfahren FinanzOnline geregelt.
Nach § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 260 Abs 1 lit b BAO bestimmt, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde-vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Für Vorlageanträge ist nach § 264 Abs 4 lit e BAO § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Nicht fristgerecht eingebrachte Vorlageanträge sind nach § 264 Abs 5 BAO vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz, BAO6, Rz 4 zu § 98, unter Hinweis auf die umfangreiche Judikatur des UFS und des BFG, sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2013, 2009/13/0105).
Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, aaO, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.09.2019 in die aktivierte FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertretung eingebracht und ist damit wirksam bekanntgegeben bzw zugestellt worden.
Die Frist gemäß § 264 Abs 1 BAO zur Stellung eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages von einem Monat ab Bekanntgabe der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung endete am 13. Oktober 2019. Da der 13.10.2019 aber ein Sonntag war, endete gemäß § 108 Abs 3 BAO die Frist zur Einbringung eines fristgerechten Vorlageantrages am nächsten Tag, somit am Montag, dem 14. Oktober 2019, um 24:00 Uhr.
Der Vorlageantrag ("Eingabe") vom 17.10.2019 war daher gemäß § 278 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 lit b BAO und § 264 Abs 5 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2019 erwächst damit in Rechtskraft.
Dem Bundesfinanzgericht ist im Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Hinsichtlich der vom Bf im Betreff des Schreibens vom 28.10.2019 angeführten "Bescheidaufhebung gemäß 299 Abs 1 BAO" wird darauf verwiesen, dass der Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO von der Abgabenbehörde noch zu erledigen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die im Spruch ausgeführte Rechtsfolge aus den klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 16. April 2020