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BFG 17.04.2020, VH/7500006/2020

Verfahrenshilfe Parkometer

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:VH.7500006.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag der
Bf., auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom
11.02.2020, MA67/**, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 11.02.2020, MA67/**, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe hinterzogen in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W* am 18.02.2019 um 09:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Favoritenstraße ggü 235, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der (echte) Parkschein gefehlt habe. Im Fahrzeug habe sich lediglich der nachgemachte Parkschein Nr. 49* mit den Markierungen 18.02.2019, 09:00 Uhr, befunden.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt.
Ferner habe die Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 14,00 zu den Kosten des Strafverfahrens , das seien 10% der Strafe, zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 154,00.

Mit Eingabe vom 11.03.2020 wurde ohne Begründung die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 40 VwGVG normiert:

"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist."

§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH vom 25.06.2015, G7/2015 und VwGH vom 24.09.2015, Ro 2014/07/0068).

Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

Im vorliegenden Fall wurde der Antragstellerin die Begehung der oben näher beschriebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt; besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Erstbehörde der Argumentation der Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass diese nicht in der Lage ist, ihren Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht (allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen, sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der Strafe, die der Beschuldigten für das Delikt droht, gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid.

Da das Bundesfinanzgericht die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung für nicht erforderlich erachtet, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

wichtiger Hinweis:

Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag [auf Verfahrenshilfe] abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

Auf die Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wird verwiesen, ebenso darauf, dass für die Behandlung derartiger Beschwerden gemäß § 5 WAOR das Bundesfinanzgericht zuständig ist.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am 17. April 2020