Volltext

BFG 21.04.2020, RV/7500570/2019

Zurückweisung einer nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen ein Straferkenntnis

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500570.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG · § 44 Abs. 2 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., AdresseBf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.03.2019, eingebracht durch RA Mag. Paul Kessler LL.M., Seilerstätte 17, 3. Stock, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA6 als Abgabenstrafbehörde vom 08.02.2019, MA6***u.a., wegen fahrlässiger Verkürzung der Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG und Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6,
GZ.: MA6***u.a., vom 28.02.2019 wurde der nunmehrige
Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) für schuldig erkannt, er habe als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH

1) Zahl: MA6_1

im November 2017 vor der Liegenschaft in Wien16, auf dem
öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine
Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 127,40 m2 errichtet gehabt, wobei er hiefür
bis zum 13.03.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe
entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat November 2017 bis
zum 13.03.2018 mit dem Betrag von € 1.254,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

2) Zahl: MA6_2

im Dezember 2017 vor der Liegenschaft in Wien16, auf dem
öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine
Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 127,40 m2 errichtet gehabt, wobei er hiefür
bis zum 13.03.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe
entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Dezember 2017 bis
zum 13.03.2018 mit dem Betrag von € 1.254,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

3) Zahl: MA6_3

im Jänner 2018 vor der Liegenschaft in Wien16, auf dem öffentlichen
Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 127,40 m2 errichtet gehabt, wobei er hiefür bis zum 13.03.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Jänner 2018 bis zum 13.03.2018 mit dem Betrag von € 1.254,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

4) Zahl: MA6_4

im Februar 2018 vor der Liegenschaft in Wien16, auf dem öffentlichen
Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche im Ausmaß von 127,40 m2 errichtet gehabt, wobei er hiefür bis zum 13.03.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Februar 2018 bis zum 13.03.2018 mit dem Betrag von € 1.254,40 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

5) Zahl: MA6_5

im März 2018 vor der Liegenschaft in Wien16, auf dem öffentlichen
Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, eine Baustelleneinrichtungsfläche
sowie ein Gerüst auf Schutzpassage im Gesamtausmaß von 180,45 m2 errichtet gehabt,
wobei er hiefür bis zum 06.04.2018 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die
Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat
März 2018 bis zum 06.04.2018 mit dem Betrag von € 1.773,80 verkürzt und eine
Verwaltungsübertretung begangen.

6) Zahl: MA6_6

im März 2018 vor der Liegenschaft in Wien16_2, auf dem öffentlichen
Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, ein Gerüst auf Schutzpassage im
Ausmaß von 25,00 m2 errichtet gehabt, wobei er hiefür bis zum 06.04.2018 weder eine
Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch
die Gebrauchsabgabe für den Monat März 2018 bis zum 06.04.2018 mit dem Betrag von
€ 245,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:

ad 1) bis 4) 4 Geldstrafen von je € 630,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden,

ad 5) Geldstrafe iHv € 890,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden

ad 6) Geldstrafe iHv € 120,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 VStG zu zahlen:

ad 1) bis 4) je € 64,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das seien 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) würden daher je € 693,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 5) € 89,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 979,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

ad 6) € 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) würde daher € 132,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die Fa. X-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Begründung des Straferkenntnisses wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Das Erkenntnis enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Straferkenntnisses, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Dienststelle einzubringen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt."

Gegen dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 08.02.2019, GZ MA6***u.a., richtet sich die Beschwerde des Bf. und der gemäß § 9
Abs. 7 VStG zur Haftung für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand herangezogenen Fa. X-GmbH vom 28.03.2019 mit welcher das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten wird. Beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis im bekämpften Umfang ersatzlos
aufheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die Strafe neu bemessen.

Die Begründung der Beschwerde wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Am 4.2.2020 wurde folgender Vorhalt an den Vertreter gesendet:

"Vorhalt

betreffend verspätete Einbringung der Beschwerde durch Bf.

1.) Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, GZ.: MA6***u.a..‚ vom 28.02.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) für schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH im Erkenntnis näher bezifferte Gebrauchsabgaben November 2017 bis März 2018 verkürzt.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde die Fa. X-GmbH zur Haftung für
die über Bf. verhängten Geldstrafen und Kosten herangezogen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Bf.
nachweislich am 13.2.2019 und der haftenden Fa. X-GmbH am
28.2.2019 zugestellt. Die entsprechenden Zustellnachweise werden in Kopie übermittelt.

Die Beschwerde des Beschuldigten Bf. erweist sich daher
verspätet! Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern.

2.) ….."

Für die Beantwortung dieses Schreibens wird eine Frist bis 3. März 2020 vorgemerkt."

Der Vorhalt blieb bis dato unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 38 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die
Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der
mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerdeerhebung wegen behaupteter Verletzung in Rechten) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Der Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, GZ.: MA6***u.a..‚ vom 28.02.2019 wurde dem Bf. nachweislich am 13.2.2019 und der haftenden Fa. X-GmbH am 28.2.2019 zugestellt.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er legt Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich. Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).

Mit Vorhalt vom 04.02.2020 wurde dem Bf. im Wege des Verteidigers mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde als verspätet erweist und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern. Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 08.02.2019 enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung, die gesetzliche Rechtsmittelfrist begann am 13.02.2019 und endete am 27.02.2019. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Bf., datiert mit 28.02.2019 wurde jedoch erst am 28.02.2019 bei der belangten Behörde per Email eingebracht. Die Beschwerde war somit verspätet.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschuldens der Partei an der Verspätung. Im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Dem Bundesfinanzgericht war daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen verwehrt und war somit die Beschwerde wegen Versäumung der vierwöchigen Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am 21. April 2020