Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 25.06.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom 20.05.2019, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind x im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2019 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26.02.2019 stellte der Bf. den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen Behinderung für seine im Jahr n geborene Tochter, wobei begründend auf die Tatsache verwiesen wurde, dass dieselbe seit dem Jahr 2009 an Morbus Crohn leide.
In der Folge wurde die Tochter des Bf. am 27.04.2019 im Sozialministeriumservice untersucht, wobei die begutachtende Fachärztin in ihrem, mit 09.05.2019 datierten Gutachten zur Überzeugung gelangte, dass der Behinderungsgrad des Betriebswirtschaft studierenden Kindes x ab April 2019 auf 50% zu lauten hat. Hierbei liege die Erhöhung - des als Ergebnis einer im Dezember 2018 erfolgten Untersuchung festgestellten Behinderungsgrades von 40 % - um 10 %- Punkte in der Tatsache begründet, dass neben einer Verschlechterung der Akne inversa die Tochter des Bf. aus Anlass der am 27.04.2019 erfolgten Begutachtung erstmalig das, aus ihrer körperlichen Krankheit bedingte Auftreten psychischer, sich in einem sozialen Rückzug äußernder Begleiterscheinungen bekannt gegeben habe.
Mit Bescheid vom 20.05.2019 wies das Finanzamt den Antrag des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2019 unter Hinweis auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 09.05.2019 ab.
Gegen vorgenannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.06.2019 wegen Nichtgewährung des Erhöhungsbetrages im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2019 sowohl Beschwerde erhoben, als auch ein Antrag auf Wiederaufnahme des (durch Bescheid abgeschlossenen) Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO gestellt und hierbei begründend auf den Umstand verweisen, dass die Tochter des Bf. ob Leidens an Morbus Crohn, einer Hauterkrankung sowie damit einhergehender psychischer Probleme auch in diesem Zeitraum einen Behinderungsgrad von 50 % aufgewiesen habe.
In der Folge fand am 07.08.2019 eine neuerliche Untersuchung der Tochter des Bf. statt, wobei die begutachtende Ärztin im Gutachten vom 09.08.2019 betreffend die rückwirkende Anerkennung eines Behinderungsgrad von 50 % ab dem Oktober 2017 nachstehendes ausführte:
"Eine Rückdatierung bis 2017 ist nicht möglich, da zum damaligen Zeitpunkt nur eine geringgradig ausgeprägte disseminierte Follikulitis befundet wurde, welches nicht das Ausmaß eines GdB von 40% erreicht. Weiters wurde auch die depressive Begleitreaktion erstmalig 4/2019 beschreiben. Somit ist eine rückwirkende Anhebung des GdB von 50% bis 2017 nicht möglich."
Die die Beschwerde des Bf. abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 09.09.2019 wurde seitens der belangten Behörde wie folgt begründet:
" Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Das Sozialministeriumservice hat in seinem aktuellen Gutachten vom 09.08.2019 einen Grad der Behinderung Ihrer Tochter x im Ausmaß von 50 % ab 01.10.2009, 60% ab 01.09.2012, 40% ab 01.07.2017 und 50% ab 01.04.2019 festgestellt. Die genaue Begründung ist für Sie auch im Gutachten selbst nochmals anhand der vorgelegten Befunde begründet.
Die erhöhte Familienbeihilfe für x darf daher erst ab 04/2019 wieder gewährt werden."
Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das BFG, wobei er ergänzend ausführte, dass der "Streitgegenstand" exklusiv den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2019 umfasse.
In einem Aktengutachten vom 16.10.2019 gelangt die Sachverständige betreffend das Ausmaß der Behinderungsgrade des Kindes x zu nachstehendem Ergebnis:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beschwerde gegen das Gutachten vom 07.08.2019 , bezüglich der rückwirkenden Anrechenbarkeit auf den Zeitraum vom 10/2017 bis 03/2019.
Es werden keine neuen Befunde nachgereicht.
Diagnosen: Morbus Crohn 40%, Akne inversa, wiederkehrende Ekzeme,
Durchblutungsstörung der Finger 40% Depressive Begieitreaktion 20% Gesamt-GdB 50%
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
GdB liegt vor seit 04/2019
GdB 40 liegt vor seit: 07/2017
GdB 60 liegt vor seit: 09/2012
GdB 50 liegt vor seit: 10/2009
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Wie schon im Vorgutachten ausführlich dokumentiert ist eine Rückdatierung bis 2017 ist nicht möglich, da zum damaligen Zeitpunkt nur eine geringgradig ausgeprägte disseminierte Follikulitis befundet wurde, welche nicht in einem Schweregrad vorhanden war, um für den Gesamtgrad der Behinderung heranzogen zu werden. Weiters wurde auch die depressive Begleitreaktion erstmalig 4/2019 beschreiben. Somit ist eine rückwirkende Anhebung des GdB von 50% bis 2017 nicht möglich."
Betreffend den vom Bf. im Beschwerdeschriftsatz und Vorlageantrag . angezogenen Streitzeitraum enthält der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 06.04.2020 nachstehenden Passus:
" Zusätzlich wird angemerkt, dass es bereits einen ersten Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2017 gegeben hat. Dieser wurde am 19. Dezember 2017 abgewiesen. Am 21. Jänner 2019 erfolgte diesbezüglich eine Zurückweisung, da der Abweisungsbescheid rechtskräftig war. Aus diesem Grund wurde die aktuelle Abweisung vom 20. Mai 2019 erst ab dem Zeitraum Jänner/2018 erstellt."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In der Folge legt das Verwaltungsgericht dem Erkenntnis, nachstehenden aus der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen ergebenden Sachverhalt zu Grunde:
Die im - den unter Punkt 2 explizit beschriebenen, den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Zeitraum - volljährige, das Studium der Betriebswirtschaft betreibende Tochter des Bf. leidet seit dem Jahr 2009 an Morbus Crohn und wurden für diese - als Ergebnis mehrerer Untersuchungen - beginnend mit Oktober 2009 Behinderungsgrade im Ausmaß von 40 % bis zu 60 % festgestellt, respektive dem Bf. in Abhängigkeit zum Grad der Behinderung temporär erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Als Ergebnis des im Zuge der Untersuchung vom 27.04.2019 erstmals erstatteten Vorbringens der Tochter des Bf., wonach ihre körperlichen Leiden (Morbus Crohn sowie Akne inversa) psychische Probleme in Form sozialen Rückzuges gezeitigt hätten, wurde der behördlicherseits seit Juli 2017 konstatierte Grad der Behinderung von 40 % rückwirkend ab April 2019 auf 50 % angehoben. Demgegenüber wurde der Intention des Bf. letztgenannten Behinderungsgrad rückwirkend ab Oktober 2017 anzuerkennen, vermittels Gutachten vom 09.08.2019 sowie vom 16.10.2019 mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der in den in Feststellung eines Behinderungsgrad von 40 % mündenden Untersuchungen weder das medizinische Krankheitsbild seiner Tochter einen derartige Gravität aufgewiesen, noch diese das Auftreten psychischer Begleiterscheinungen moniert habe, eine Absage erteilt.
2. Festlegung des Streitzeitraumes
Einleitend ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den im Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Zeitraumes begrenzt wird. In Ansehung der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall die Abweisung des Antrages des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung seiner Tochter expressis verbis für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2019 erfolgte, bildet ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abweisung für nämlichen Zeitraum den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Vollständigkeit halber ist der Bf. betreffend seines im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO darauf hinzuweisen, dass - angesichts vorstehender Ausführungen - nämlicher Antrag ausschließlich den vermittels Bescheid vom 19.12.2017 rechtskräftig "erledigten" Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2017 umfasst, wobei über vorgenanntes Anbringen selbst die belangte Behörde zu befinden hat.
3. Rechtliche Würdigung
Strittig ist, ob dem Bf. die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03. 2019 zusteht.
3.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe (Anm.: auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe)
lit. b) für volljährige Kinder, ….
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um ….
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
3.2. Rechtliche Beurteilung
Unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.1. dargestellten Rechtsgrundlagen ist einleitend darauf anzumerken, dass zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines Kindes eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend erforderlich.
Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abgabenbehörden sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice, SMS) erstellten Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019 ua).
Gleichzeitig hat das BFG die Beweiskraft - insbesondere Nachvollziehbarkeit bzw. Schlüssigkeit - der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325).
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, wohl begründet ausgeführt, dass die Beihilfenbehörden bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Bundessozialamtes auszugehen haben und von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Behörden an die den Bescheinigungen des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, und VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).
Zunächst wurde im beschwerdegegenständlichen Fall - als Ergebnis der im April 2019 statt gefundenen Untersuchung - via Gutachten vom 09.05.2019 der Behinderungsgrad des Kindes x mit der nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung der Verschlechterung der Hautkrankheit und den erstmalig von der Probandin ins Spiel gebrachten psychischen Begleiterscheinungen ab dem April 2019 auf 50% angehoben.
Wenn nun in zwei weiteren, als Ergebnis des Beschwerdeverfahrens erstellten Gutachten vom 09.08.2019 sowie vom 16.10.2019 der vom Bf. intendierten Rückwirkung des Behinderungsgrades von 50 % ab Oktober 2017 - unter Bezugnahme auf weitere nämlichen Zeitraum betreffende Vorgutachten - mit der Begründung, dass zum damaligen Untersuchungszeitpunkt in Ansehung des Ausmaßes der Hauterkrankung und in Ermangelung der Monierung depressiver Begleiterscheinungen ein, die Feststellung eines Behinderungsgrad von 50 % bedingender Zustand nicht vorgelegen ist, eine Absage erteilt hat, vermag das Verwaltungsgericht aus nachstehenden Überlegungen keine Unschlüssigkeit zu erblicken.
Hierbei gründet vorstehende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes vor auf der Tatsache, dass sich die Krankheit der Tochter des Bf. in den letzten 10 Jahren gleichsam in einer wellenförmig verlaufenden Gravität geäußert hat, welche letztendlich ihren Niederschlag in der Feststellung eines im Rahmen einer Bandbereite von 40 % bis 60 % angesiedelten Behinderungsgrad gefunden hat.
Zusammenfassend sind aus oben angeführten Gründen die Feststellungen in den Gutachten nachvollziehbar und schlüssig, wobei der Bf. selbst inhaltlich nichts vorgebracht oder vorgelegt hat, diese Gutachten zu widerlegen, respektive dieselben als unschlüssig erscheinen zu lassen.
Mit anderen Worten ausgedrückt vermag das BFG in der Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages für das Kind x wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2019 keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war daher wie im Spruch zu befinden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen im zu beurteilenden Fall nicht vor, da es zum Einen um Fragen der Beweiswürdigung handelt, respektive zum Anderen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt wurde.
5. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 15. April 2020