Volltext

BFG 14.04.2020, RV/7103797/2019

Pfändung einer Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103797.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 65 AbgEO · § 226 BAO · § 229 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 20.05.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10.05.2019, betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 10.05.2019 - Pfändung einer Geldforderung - pfändete die Abgabenbehörde die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) gegenüber dessen Dienstgeber. Der Bf. schulde Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von € 4.313,69 dazu an Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 49,76, zusammen € 4.363,45.

Wegen dieses Gesamtbetrages würden die dem Abgabenschuldner angeblich gegen den Dienstgeber zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezüge im Sinne des § 290a EO gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Der Drittschuldner dürfe, soweit diese Forderungen gepfändet seien, nicht mehr an den
Abgabenschuldner zahlen.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf. vom 20.05.2019, in welcher der Bf. wie folgt ausführt:

"Sehr geehrter Herr A.!

Zunächst möchte ich mich bei Ihrem Team und jenes von Frau B. für die kompetente und serviceorientierte Auskunft letzte Woche bedanken. Wie Sie auch bei Fr. B. in Erfahrung bringen können, liegt meinerseits ein Aussetzungsantrag vor, nachdem es sich hier um ein langjähriges Verfahren handelt, welches vor allem von einem Hr. Mag., dessen Namen ich momentan nicht parat habe, hartnäckig verfolgt wird, obwohl die sachliche Rechtfertigung sowie die angemessene Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Zweifel zu ziehen ist. U.a. hat mir der damalige UFS Recht gegeben und vereinfacht gesagt, ein männlicher Kompetenzträger des FA diese Entscheidung - also die eigene Behörde - aus scheinbar persönlichen Motiven angefochten. Leider wurde mir mitgeteilt, dass der letzte Aussetzungsantrag nicht anerkannt wird.

Das ist der Grund, warum ich in diesem Fall jedes Rechtsmittel nützen werde, solange nicht Bereitschaft eines Kompromisses zu sehen ist. Bitte nehmen Sie das nicht persönlich. Das bedeutet:

1.) Ich erhebe gegen die vorliegende Pfändung Einspruch, weil es nachweislich laut Aktenlage des zuständigen Finanzamtes einen rechtskonformen Aussetzungsantrag meinerseits gibt.

2.) Ich habe Ihnen den mutmaßlich offenen Geldbetrag überwiesen, weil der Postlauf und übliche Prozess von Gehaltszahlungen in Firmen die Einspruchsfrist faktisch unmöglich macht.

Ein Kompromiss könnte sein, dass ich 50% des überwiesenen Betrages rücküberwiesen bekomme und via Lastschriftverfahren über 24 Monate bezahle. Solange dies nicht geklärt ist, halte ich meine Eingaben und Einsprüche aufrecht und fordere die Rücküberweisung des vollen Betrages der aus meiner Sicht unrechtmäßigen Pfändung."

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2019 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom 20.05.2019 als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für das Exekutionsverfahren sei ein Exekutionstitel. Als Exekutionstitel komme ein über den Abgabenrückstand ausgestellter Rückstandsausweis in Betracht. Im gegenständlichen Fall sei das der Rückstandsausweis vom 9.5.2019.

Es habe kein aufrechter Aussetzungsantrag bestanden, welcher die Einhebung der Abgaben gehemmt hätte.

Am 10.4.2019 sei die Beschwerde des Bf. gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 26.2.2019 abgewiesen worden.

Gegen die Abweisung habe er am 2.5.2019 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei nicht eingebracht worden.

Die Pfändung sei daher zu Recht erfolgt. Nach Überweisung des gesamten aushaftenden Abgabenbetrages sei die Pfändung eingestellt worden. Eine Rücküberweisung des eingezahlten Abgabenrückstandes sei nicht möglich. Auch eine Rücküberweisung von 50% des eingezahlten Betrages und danach Entrichtung in 24 Monatsraten könne nicht erfolgen.

In Hinblick auf die Höhe des Einkommens des Bf. erscheine die Abstattung des Abgabenrückstandes grundsätzlich zumutbar. Eine erhebliche Härte sei nicht zu erblicken.

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Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 beantragte der Bf. die Entscheidung über diese Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, weil er mit meinem Schreiben vom 11.03.2019 ausdrücklich einen Antrag auf Aussetzung gestellt habe, der von der zuständigen Behörde negiert worden sei bzw. habe ihm die zuständige Behörde nicht mitgeteilt, dass sie diesen Antrag nicht anerkenne. Damit habe ihm die zuständige Behörde nicht nur das ihm zustehende Rechtsmittel versagt, sondern er habe auch die unrechtmäßige Gehaltsexekution bei seinem Arbeitgeber mangels Information nicht verhindern können. Darüber hinaus zeige die gewöhnliche Berufserfahrung, dass es praktisch unmöglich sei, die Einspruchsfristen im Exekutionsbescheid einzuhalten, weil der Gehaltsabrechnungsprozess in großen Firmen mitunter über 1 Woche vor den Monatsletzten erfolge und der Postweg einzuhalten sei, sodass allfällige Eingaben praktisch wirkungslos seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 230 Abs. 6 BAO lautet:
Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b, 2a und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018 (unrichtiges Datum 10.03.2019 auf BVE angeführt) wurde die Beschwerde des Bf. vom 11.03.2019 gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 26.02.2019 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 02.05.2019 beantragte der Bf. die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde beim zuständigen Bundesfinanzgericht. Zutreffend wird in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass eine Hemmung der Einbringung durch diesen Vorlageantrag nicht erwirkt wurde ("ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde nicht eingebracht").

Nach der Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO ist eine Hemmung der Einbringung, in der Einbringungsmaßnahmen dürfen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, nur während aufrechter Aussetzung der Einhebung gegeben.

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 26.02.2019 der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht verfügt (siehe Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu RV/******).

Grundlage des gegenständlichen Pfändungsverfahrens ist der Rückstandsausweis vom 09.05.2019.

Die mit Bescheid vom 10.05.2019 ausgesprochene Pfändung einer Geldforderung aus dem Arbeitsverhältnis des Bf. gegenüber seinem Dienstgeber (Lohnpfändung durch Ausspruch eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner) erfolgte daher Recht.

Der Einwand des Bf., er habe mit meinem Schreiben vom 11.03.2019 ausdrücklich einen Antrag auf Aussetzung gestellt, der von der zuständigen Behörde negiert worden sei bzw. habe ihm die zuständige Behörde nicht mitgeteilt, dass sie diesen Antrag nicht anerkenne, ist folgendes entgegen zu halten.

Am 11.03.2019 brachte der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 26.02.2019 ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2018 (unrichtiges Datum 10.03.2019 auf BVE angeführt) als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Begehren des Bf., durch Aufhebung des Ablaufbescheides die Aussetzung der Einhebung weiterhin zu gewähren bzw. aufrecht zu erhalten wurde somit nicht entsprochen.

Der Einwand der Unrechtmäßigkeit der Gehaltsexekution trifft somit nicht zu.

Entgegen seinem Beschwerdevorbringen hätte der Bf. durch Entrichtung der zuvor ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der mit Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 26.02.2019 gesetzten Nachfrist (05.04.2019) eine Gehaltsexekution sehr wohl verhindern können.

Laut Vorlagebericht der Abgabenbehörde wurde der Rückstand am Abgabenkonto des Bf. am 21.05.2019 abgedeckt und es erging in der Folge am 23.05.2019 ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung. Der Bf. ist daher aktuell durch den angefochten Bescheid nicht mehr beschwert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung leitet sich unmittelbar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am 14. April 2020