Volltext

BFG 09.04.2020, RV/7103678/2019

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103678.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom 20.02.2019 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 07.02.2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2015 und 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 und 2017 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Kinderfreibetrages sowie der Kosten für Kinderbetreuung von 380 Euro (2015) bzw 1.200 Euro (2017) für seine 2001 geborene Tochter. Darüber hinaus machte der Bf unter anderem als Sonderausgaben Versicherungsprämien von 120 Euro (2015) bzw 890 Euro (2017) und Beträge für Wohnraumschaffung von 180 Euro (2015) bzw 80 Euro (2017) geltend.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2017 vom 7.2.2019 bzw 8.2.2019 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht in Abzug gebracht, da der Bf im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einer Partnerin gelebt habe. Die Kinderbetreuungskosten seien nicht berücksichtigt worden, da das Kind das 10. Lebensjahr bereits vollendet habe.

Mit Beschwerde vom 20.2.2019 gab der Bf bekannt, dass er Alleinerzieher sei. Er wohne mit seiner Freundin zusammen, diese sei aber nicht die Mutter des Kindes und auch nicht mit ihm verheiratet.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22.2.2019 ab mit der Begründung, dass der Bf mit X. seit 2008 in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Auch aus der Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2010, 2011 und 2014 lasse sich auf eine eheähnliche Gemeinschaft schließen.

In einer weiteren Beschwerde vom 4.3.2019, die das Finanzamt als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht wertete, wiederholte der Bf, dass er Alleinerzieher sei. Die Begründung des Finanzamtes bezüglich des Alleinverdienerabsetzbetrages passe überhaupt nicht.

Soweit die Eingabe des Bf vom 6.5.2019 die Jahre 2015 und 2017 betrifft, ist sie als Ergänzung zur Beschwerde zu betrachten. Der Bf brachte vor,„wenn Sie den Alleinverdiener­absetzbetrag nicht annehmen, dann ersuche ich um Korrektur auf einen Alleinerzieherabsetzbetrag“. Weiters ersuche er, seine Zinszahlungen und Personenversicherungen zu berücksichtigen.

Das Finanzamt übermittelte die Beschwerde und die elektronischen Akten an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der Bf. lebt nach eigenen Angaben in einer Lebensgemeinschaft. Seine Lebensgefährtin ist nicht die Mutter des haushaltszugehörigen Kindes Y.. X. hat laut Einsichtnahme in das Zentralmelderegister seit XX.2008 ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung des Bf in der R.Gasse.

Strittig ist, ob dem Bf für die Jahre 2015 und 2017 der Alleinerzieherabsetzbetrag oder allenfalls der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

a. Voraussetzung für den Alleinerzieherabsetzbetrag ist also, dass der Steuerpflichtige alleine lebt. Da der Bf in den Jahren 2015 und 2017 (seit 2008) in einer Lebensgemeinschaft lebte, gilt er nicht als „Alleinerzieher“ im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988.

Durch den Alleinerzieherabsetzbetrag soll die besondere Belastung berücksichtigt werden, der alleinstehende Personen mit Kindern durch ein dadurch erschwertes berufliches Fortkommen ausgesetzt sind (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 18 , § 33 Tz 49). Nicht ausschlaggebend ist, ob die Lebensgefährtin die Mutter des Kindes ist.

Das Finanzamt hat daher zu Recht den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt.

b. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt der Bf ebenfalls nicht, da die Einkünfte seiner Lebensgefährtin nach der Aktenlage in den Jahren 2015 und 2017 über 6.000 Euro lagen.

c. Was die geltend gemachten Zinszahlungen und Personenversicherungen betrifft, ist durch Einsichtnahme in die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide festzustellen, das das Finanzamt ohnehin die vom Bf geltend gemachten Beträge den Einkommensteuerbescheiden zugrunde gelegt hat.

Versicherungsprämien und Ausgaben zur Wohnraumschaffung sind unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 18 Abs 1 Z 2 und 3 EStG 1988 näher geregelt sind, als Sonderausgaben abzuziehen. Diese Ausgaben sind gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 jedoch nur in Höhe eines Viertels abzusetzen.

Rechnerisch ist dies folgendermaßen nachzuvollziehen:

2015

2017

Geltend gemachte Versicherungsprämien

120,00

890,00

Geltend gemachte Beträge Wohnraumschaffung

180,00

80,00

Summe

300,00

970,00

Davon ein Viertel

75,00

242,50

Aufgrund der Regelung in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 betreffend das „Sonderausgabenviertel“ wurden in den Einkommensteuerbescheiden zu Recht lediglich 75 Euro bzw 242,50 Euro für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung in Abzug gebracht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am 9. April 2020