Volltext

BFG 14.04.2020, RV/7103751/2019

Ablauf einer Aussetzung der Einhebung nach Ergehen des BFG-Erkenntnisses in der zugrundeliegenden Abgabensache.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103751.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1 Wien, über die Beschwerde vom 11.03.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 26.02.2019 betreffend Aussetzung § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Nachdem Beschwerden des nunmehrigen Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) in der zugrundeliegenden Abgabensache mit Erkenntnis des BFG vom 01.02.2019, GZ. RV/******, erledigt wurden und das Beschwerdeverfahren beendet war, wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid am 26.02.2019 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verfügt.

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Am 11.03.2019 brachte der Bf. Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 26.02.2019 (Veranlagungen 2006 - 2009) ein und führte aus, er beziehe sich auf den im Betreff genannten Bescheid und beantrage gemäß § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der Verfahren 2006 - 2009, weil nicht nur die damalige, zuständige Zweitinstanz in Form des UFS in seinem Verfahren ihm die Werbekostenpauschale zuerkannt habe, sondern es mittlerweile eine zweite Judikatur in diesem Sinne für einen Bankangestellten gebe, die nach Beginn seines Verfahrens rechtskräftig geworden sei. Es handle sich dabei um die Berufungsentscheidung UFS, GZ. ****** vom 30. März 2012. Diese Entscheidung, deren Begründungen und angeführte Rechtsquellen seien auch für seinen Fall maßgeblich, wenn davon auszugehen sei, dass gleiches Recht für alle gelte. Demnach seien seine geltend gemachten Werbekostenpauschalen zulässig.

Aus diesem Grunde beantrage der Bf. die Aussetzung der Einhebung des im Betreff genannten Bescheides bezüglich der Veranlagungen 2006 bis 2009.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2019 (unrichtiges Datum 10.03.2019 auf BVE angeführt) wurde die Beschwerde des Bf. vom 11.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 212a Abs. 5 BAO sei der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer/eines über die Beschwerde ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Da das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 01.02. 2019 über die Beschwerde entschieden habe, sei der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

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Mit Schreiben vom 02.05.2019 beantragte der Bf. die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde beim zuständigen Bundesfinanzgericht, weil

- gemäß § 303 BAO im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der Verfahren 2006-2009, nicht nur die damalige, zuständige Zweitinstanz in Form des UFS in seinem Verfahren ihm die Werbekostenpauschale zuerkannt habe, sondern es mittlerweile eine zweite Judikatur in diesem Sinne für einen Bankangestellten gebe, die nach Beginn seines Verfahrens rechtskrätig geworden sei. Es handle sich dabei um die Berufungsentscheidung UFS , GZ. ****** vom 30. März 2012 (Außenstelle Wien/Senat 1). Diese Entscheidung, deren Begründungen und angeführte Rechtsquellen auch für den Fall des Bf. maßgeblich seien, wenn davon auszugehen sei, dass gleiches Recht für alle gelte. Demnach seien seine geltend gemachten Werbekostenpauschalen zulässig.

- darüber hinaus dieses die erstinstanzliche Behörde in diesem Verfahren - insbesondere bei der Einleitung - gezeigt habe, dass sie auch nicht sachgerechte Begründungen heranziehe, als zunächst die Entscheidung über die berufliche Verwendung einer Kamera durch einen Kommunalpolitiker angeführt wurde, um die Ablehnung seiner Werbekostenpauschale zu begründen. Nachdem selbst der UFS diesen Zusammenhang nicht nachvollziehen habe können, sei scheinbar nach einer anderen Begründung gesucht und argumentiert worden. Daher sei dem Bf. die Prüfung der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz ein Anliegen.

Weiters gehe der Bf. davon aus, dass beim Datum der Beschwerdevorentscheidung ein Irrtum vorliege, weil diese wohl nicht vor seiner Beschwerde datiert sein könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Unstrittig erging in der zugrundeliegenden Abgabensache das (abweisende) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 01.02.2019, GZ. RV/******, mit welchem das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet war. Der mit dem gegenständlichen Bescheid vom 26.02.2019 seitens der Abgabenbehörde verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung hatte somit gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO zwingend zu erfolgen und erweist sich somit als rechtmäßig.

Aus dem gesamten Vorbringen des Bf., welches sich ausschließlich auf die zugrundeliegende Abgabensache (Nichtgewährung des Werbungskostenpauschales für Vertreter) bezieht, lässt sich nichts gewinnen, da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Aussetzungsanträge bis zur Entscheidung über die betreffende Bescheidbeschwerde gestellt werden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde beantragt der Bf. - nach Ergehen des das Beschwerdeverfahren abschließenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 01.02.2019, GZ. RV/******, - die weitere Aussetzung der Einhebung in Folge einer geänderten Judikatur betreffend das Berufsgruppenpauschale und eines von ihm eingebrachten Wiederaufnahmeantrages. Dieses Begehren findet in § 212a BAO keine Deckung, weil ein auf die rechtskräftig abgeschlossene Abgabensache gerichteter Wiederaufnahmeantrag von einem beendeten Beschwerdeverfahren in der Abgabenangelegenheit ausgeht und zudem auch keine Bescheidbeschwerde im Sinne des § 212a BAO darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbestimmung des § 212a BAO. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am 14. April 2020