Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 18. Juli 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 25. Juni 2018 betreffend Rückforderung zu Unrecht für K. für den Zeitraum März 2016 bis Dezember 2017 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt richtete das Schreiben „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ an die Beschwerdeführerin (Bf.) mit dem Ersuchen, die Drucksorte nach Überprüfung und allfälliger Berichtigung und Ergänzung mit der Post einzusenden oder im Infocenter des Finanzamtes einzureichen (das Kind K. erreichte im Dezember 2017 das 18. Lebensjahr).
Am 19. Dezember 2017 gelangte die Drucksorte wie folgt zurück zum Finanzamt:
Angaben zur anspruchsberechtigten Person
(Nach- und Vorname sowie Anschrift der Bf.)
…
Angaben zum Kind
S…K…S… Geburtsdatum … 12 99
Personenstand: ledig x
Verwandtschaftsverhältnis: Kind x
Das Kind wohnt ständig bei mir x
derzeitige Tätigkeit des Kindes
(gestrichen: Schüler) Arbeitslos
Für das Kind habe ich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr, da:
[blank / keine Eintragung]
Diesem Schreiben sind beizulegen
Tätigkeitsnachweis von K…
Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 3.357,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.284,80) für das im Dezember 1999 geborene Kind K. für den Zeitraum März 2016 bis Dezember 2017 zurück.
Der Rückforderungsbescheid wurde begründet wie folgt:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Sie wurden mehrfach aufgefordert die Ausgänge Ihres Sohnes K… ab 2/2016 nachzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. Folgendes vor:
Anfechtungsgründe:
keinen Grund die FB zurückzubezahlen
Begründung:
Alle Unterlagen vorhanden, der Satz "die Ausgänge des Sohnes ab 2/2016 nachzuweisen" stand erst auf dem Rückforderungsschreiben!
Der Beschwerde wurde eine Bestätigung des SOS Kinderdorf in (Niederösterreich) beigelegt:
Hiermit bestätigen wir, dass K… seit 30.10.2014 in der
Wohngemeinschaft … untergebracht ist.
Im Jahre 2016 sowie 2017 verbrachte K… seine Wochenenden
mindestens 2 mal im Monat zuhause bei seinen Eltern.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde mit nachstehender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Ihr Soh K… war gemäß der Meldung im Zentralmelderegister und der vorgelegten Bestätigung im Beschwerdezeitraum im SOS Kinderdorf … wohnhaft.
Laut derzeitiger Rechtslage begründen 14 tägige Heimfahrten keine Haushaltszugehörigkeit mehr zu den Eltern.
Die Beschwerde musste daher abgewiesen werden. Sie werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass Ihr Sohn einen Eigenantrag für diesen Zeitraum stellen darf.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Ich bin Hausfrau und erhalte keinen Kinderabsetzbetrag, daher erwarte ich hier eine Rücküberweisung.
Über die Summe der rückbezahlten Kinderbeihilfe wird mein Sohn einen Eigenantrag
stellen.
Das Finanzamt richtete folgendes Schreiben an die Bf.:
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Kinderabsetzbetrag kein Absetzbetrag im steuerlichen Sinne ist.
Dabei handelt es sich lediglich um einen Teilbetrag der Familienbeihilfe.
Bitte um Bekanntgabe ob Sie diese Tatsache trotzdem beeinspruchen.
Der Akt müsste dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden.
Dieses Schreiben wurde vom Gatten der Bf., i.V., beantwortet wie folgt:
In jedem Fall steht dem Kind die Kinderbeihilfe zu. Ein Antrag zur Ausbezahlung an dieses wurde bereits im Jänner gestellt.
Was ist damit? Kommt dieses Jahr noch eine Antwort?
Beim Einziehen von Abgaben ist die Behörde bedeutend effizienter!
Die Rückforderung einer bereits ausbezahlten Beihilfe halte ich persönlich für echt ‚peinlich‘.
Aber das passt zum Staat!
Solange die Kinderbeihilfe nicht ausbezahlt ist, bleibt diese Beschwerde offen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
(Die Bf.) hat die Familienbeihilfe für Ihren Sohn S…K…S… laufend erhalten. Im Dezember 2017 erfolgte eine Überprüfung da das Kind 18 Jahre alt geworden ist.
Im Zuge dieser Überprüfung hat sich herausgestellt, dass das Kind seit 2.2.2016 im SOS Kinderdorf gelebt hat. (Der Zeitraum 11/2014 – 02/2016 wurde bei der damaligen Bearbeitung übersehen und ist momentan in Bearbeitung). Gemäß der damaligen Rechtsauffassung wurden Unterhaltskosten oder Nachweise der Wochenendbesuche zu den Eltern abverlangt aber nicht nachgewiesen. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2016 – 12/2017 wurde am 21.06.2018 rückgefordert. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde abgewiesen, da die Haushaltszugehörigkeit nicht mehr gegeben war und die Unterhaltskosten im Falle des SOS Kinderdorfes nicht überwiegend durch die Eltern bezahlt werden, sondern durch Spenden. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass der Sohn einen Eigenantrag stellen darf. Dieser ist im Finanzamt ... in Bearbeitung.
Stellungnahme:
Der Vorlageantrag richtet sich nicht gegen die Rückzahlung der Familienbeihilfe, sondern nur gegen die Rückzahlung des Kinderabsetzbetrages. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag dem Sohn zustehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Sohn der Bf. hatte vom 31. Oktober 2014 bis 02. Februar 2016 seinen Hauptwohnsitz an einem SOS Kinderdorf in Niederösterreich und vom 02. Februar 2016 bis 11. Jänner 2019 einen an einem anderen SOS Kinderdorf ebenfalls in Niederösterreich gemeldet.
Gemäß der von der Bf. vorgelegten SOS Kinderdorf- Bestätigung ist der Sohn der Bf. „seit 30.10.2014 in der Wohngemeinschaft … untergebracht“ und verbrachte im Jahr 2016 sowie 2017 „seine Wochenende mindestens 2 mal im Monat zuhause bei seinen Eltern.“
In der Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt unwidersprochen darauf, dass 14tägige Heimfahrten keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern [zum Haushalt der Eltern] begründen.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach § 2 Abs. 5 des FLAG 1967 gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn (lit. a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein "vorübergehender" sein.
Dass eine - durchgehend - Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderdorf (ab Oktober 2014) nicht als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung iSd § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 angesehen werden, bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0217).
Dass das Kind mindestens zweimal im Monat seine Wochenenden zuhause bei seinen Eltern verbracht hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung; vielmehr kann keineswegs von einem nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes außerhalb der Wohnung der Bf. ausgegangen werden.
Die Bf. könnte ihren Beihilfenanspruch gemäß den obigen Rechtsausführungen somit nur auf die Tatsache der überwiegenden Kostentragung stützen.
Auf die Vorhaltungen im in beschwerdegegenständlichen Bescheid, wonach eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist und die Bf. aufgefordert worden sei, „die Ausgänge Ihres Sohnes K… ab 2/2016 nachzuweisen“, reagierte die Bf. lediglich mit dem in den Raum gestellten Vorbringen: „Alle Unterlagen vorhanden, der Satz 'die Ausgänge des Sohnes ab 2/2016 nachzuweisen' stand erst auf dem Rückforderungsschreiben!“, eine Nachweiserbringung erfolgte mittels der vorgelegten SOS Kinderdorf-Bestätigung nicht. Dass das Verbringen von Wochenenden mindestens zweimal im Monat zuhause bei den Eltern eine überwiegende Kostentragung durch die Eltern bzw. die Bf. nicht nach sich zieht, muss nicht dargetan werden.
Zur Meinung der Bf., sie halte die Rückforderung einer bereits ausbezahlten Beihilfe persönlich für echt ‚peinlich‘, aber das passe zum Staat, sei bemerkt:
Noch im am 19. Dezember 2017 zum Finanzamt zurückgelangten Überprüfungsschreiben des Anspruches auf Familienbeihilfe unterließ es die Bf., die offensichtlich unzutreffende Angabe: „Das Kind wohnt ständig bei mir x“ zu berichtigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Wien, am 14. April 2020