Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
Spruch
in der Beschwerdesache des Adr,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 25.06.2018
hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2017
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner Beschwerde wandte der Beschwerdeführer vorerst ein, dass die geltend gemachten Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden seien. Die Abgabenbehörde erließ in der Folge eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung, die jedoch ohne steuerliche Auswirkung blieb, weil die nun berücksichtigten Kosten den Selbstbehalt nicht überstiegen.
Daraufhin langte eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher er bat, das Pendlerpauschale in Höhe von € 696,00 betreffend die einfache Strecke von 30 km zwischen A und B zu berücksichtigen.
In einem Ergänzungsersuchen wurde seitens der Abgabenbehörde darauf hingewiesen, dass bei der laufenden Lohnverrechnung für das Streitjahr bereits ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.476,00 berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht bekanntzugeben, wie die Anschrift seiner Arbeitsstätte sei, wie seine Arbeitszeiten gelagert seien (Dienstbeginn morgens - Dienstende abends) und wie viele Fahrten pro Kalendermonat er zurücklege.
Auch nachdem das - unbeantwortet gebliebene - Ergänzungsersuchens nach Ablauf der Beantwortungsfrist nochmals an den Beschwerdeführer gerichtet worden war, langte keine Antwort ein.
In der Folge wandte sich die Abgabenbehörde in schriftlicher Form an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers und ersuchte, zur Abklärung des tatsächlich im Streitjahr zustehenden Pendlerpauschales Stundenaufzeichnungen/Zeitkarten für das gesamte Jahr übermitteln.
Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.
Die auf die Berücksichtigung des Pendlerpauschale gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers wurde daraufhin als Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beurteilt und diesem vorgelegt.
II. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Laut § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Zu ihnen zählen gemäß Abs. 1 Z. 6 leg. cit. auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Nach Maßgabe der lit. ae b bis j stehen zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Weitere, detaillierte Ausführungen zur Thematik enthält die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl. II Nr. 276/2013 idF BGBl II Nr. 154/2014.
In § 3 der Pendlerverordnung wird die Zurverfügungstellung eines Pendlerrechners (im Internet) geregelt. Demnach ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittel (öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar oder unzumutbar ist, hinsichtlich der Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20 , § 16 Tz 123).
Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen. Der Arbeitgeber hat diesen Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Abs. 6 der Pendlerverordnung iVm § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. g EStG 1988) und ist gemäß § 62 EStG 1988 verpflichtet, das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen (vgl. LStR, Rz 273).
Gegenständlich hat der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Rahmen der Lohnverrechnung ein Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 berücksichtigt.
Die steuerpflichtigen Bezüge i.H.v. € 12345, wie sie auf Grundlage des Lohnzettels im angefochtenen Bescheid in Ansatz gebracht wurden, sind also bereits um das Pendlerpauschale i.H.v. € 1.476,00 reduziert. Zudem wurde bescheidgemäß ein Pendlereuro i.H.v. € 58,00 als Absetzbetrag in Abzug gebracht.
Der Ansatz eines Pendlerpauschales i.H.v. € 1.476,00 entspricht einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 bis 40 km bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung gemäß § 16 Absatz 1 Z 6 lit. d EStG 1988.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers den genannten Ansatz aufgrund des Ergebnisses eines ihm vorgelegten Pendlerrechnerausdruckes so gewählt hat und dass diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig waren.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, die als Vorlageantrag gewertet wurde, ersucht, ein "kleines" Pendlerpauschale i.H.v. € 696,00 bei einer Entfernung von 30 km zwischen A und B - dies entspräche einem Ansatz bei einer Entfernung von 20 bis 40 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 - zu berücksichtigen, handelt es sich dabei nach Beurteilung der Sachlage wohl um ein Missverständnis, hat doch der Arbeitgeber (aufgrund des nicht offenbar unrichtigen Ergebnisses eines ihm vorgelegten Ausdrucks des Pendlersrechners) ein für den Beschwerdeführer günstigeres, "großes" Pendlerpauschale in Höhe und € 1.476,00 bereits berücksichtigt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
III. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es waren gegenständlich Sachverhaltselemente zu beurteilen, die über den Einzelfall hinaus nicht von Bedeutung sind.
Feldkirch, am 30. März 2020