Volltext

BFG 22.04.2020, RV/6100475/2019

Beschwerde gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen; teilweise Stattgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100475.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 5 BAO · § 212a Abs. 9 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, vom 8. Dezember 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch B, vom 5. November 2018 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Aussetzungszinsen werden iHv. € 429,98 festgesetzt (bisher € 741,11).

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 5. November 2018 setzte das Finanzamtes Salzburg-Stadt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) A aufgrund des erfolgten Ablaufs der bewilligten Aussetzung der Einhebung, betreffend Abgaben wegen Haftungsinanspruchnahme (§§ 9 und 80 BAO; für Abgaben der Fa. C GmbH), iHv. € 41.851,47 Aussetzungszinsen im Betrag von € 741,11 fest.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen für Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben waren, für die aufgrund des Aussetzungsantrages vom 27.8.2017 bzw. aufgrund des Aussetzungsbescheides (Erg. vom 15.1.2018) ein Zahlungsaufschub eintrat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Anbringen vom 12. Dezember 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Dieses Rechtsmittel sei erforderlich, da der Verdacht bestehe, dass das Finanzamt vorsätzlich überhöhte Steuerforderungen gestellt habe, um das Unternehmen in die Insolvenz zu treiben. Auf die weiteren Ausführungen betreffend Insolvenz, Liquiditätsprobleme und fehlende Jahresabschlüsse, wird verwiesen.
Weiters verweist der Bf auf Verständigungsverfahren aus 1985 und 2000 (letzteres habe keinen Abschluss gefunden) wonach deutsche Steuern iHv. mehreren hunderttausend Euro nicht anfallen würden. Die Gesellschaft habe zudem Zinsaufwendungen von über
€ 200.000,-- tragen müssen.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass aufgrund einer BFH-Entscheidung die Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der Besteuerung der Gesellschaft unrichtig sei und wesentlich zu dem Liquiditätsengpass geführt habe. Ebenso sei der Insolvenzantrag rechtswidrig erfolgt und bestehe auch keine Haftung seiner Person.

Auf eine beiliegende Aufstellung wurde verwiesen, sodass sich für die Gesellschaft bei einer korrekten Besteuerung keine Steuerschuld, sondern ein erhebliches Steuerguthaben ergeben würde.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die zugrunde liegende Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 17.7.2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 erledigt wurde, weshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen sei. Da aufgrund des Aussetzungsantrages ein Zahlungsaufschub eintrat, waren die Aussetzungszinsen festzusetzen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 8. März 2019.
Darin wurde das in der Beschwerde erhobene Vorbringen (beinahe wortgleich) im Wesentlichen wiederholt.

Mit Anbringen vom 26.7.2019 an das BFG Salzburg ersuchte der Bf auch betreffend der gegenständlichen Vorlage des Finanzamtes vom 29.5.2019, ihm mitzuteilen, mit welchen Aktenzeichen die Vorgänge (Beschwerdevorlagen) beim BFG erfasst wurden, um dazu ergänzende Stellungnahmen abgeben zu können.

Er habe zudem festgestellt, dass durch das Finanzamt verschiedene Unterlagen von Dritten (z.B. BMF) übergeben wurden, die ihm nicht bekannt gegeben wurden. Ferner seien Unterlagen vom Finanzamt nicht an das BFG weitergegeben worden.
Er beantrage daher eine Akteneinsicht welche ab Mitte August beim BFG durchgeführt werden könne.

Für alle Beschwerdevorlagen werde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit Mitteilung des BFG vom 17. September 2019 (persönlich zugestellt lt. Rückschein am 19.9.2019) wurden dem Bf die Aktenzeichen der bis dahin beim BFG vorliegenden Beschwerden bekannt gegeben.

Betreffend Akteneinsicht wurde der Bf ersucht - unter Bekanntgabe der Telefonnummer - mit einer Angestellten der Kanzlei einen Termin zu vereinbaren. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht ab 15. Oktober 2019 möglich ist.
Weiters wurde um Rücksprache mit dem zuständigen Richter ersucht.
Die genaue Adresse des BFG, Außenstelle Salzburg, wurde mitgeteilt.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Die beantragte Akteneinsicht wurde vom Bf nicht wahrgenommen.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 212a Abs. 5 (BAO) besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Zur teilweisen Stattgabe der Aussetzungszinsen ist auf die Entscheidung des BFG vom 20. April 2020, RV/6100409/2019, betreffen Haftungsinanspruchnahme zu verweisen, die eine Herabsetzung des Haftungsbetrages auf € 24.281,58 ergab.
Die Aussetzungszinsen waren daher im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO („im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld“ usw.) von diesem Betrag neu zu berechnen (24.281,58,11 x 0,0038% x 466) und auf € 429,98 herabzusetzen.

Im Übrigen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Da über die Beschwerde betreffen Haftungsinanspruchnahme mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 29.10.2018 abgesprochen wurde, war der Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 5 BAO) zu verfügen (siehe dazu auch Entscheidung des BFG vom 21. April 2020, RV/6100454/2020). Damit endete der Zahlungsaufschub (siehe § 212a Abs. 9 letzter Satz).

Die Festsetzung der Aussetzungszinsen, deren Höhe konkret nicht bestritten wurde, ist aufgrund des vorliegenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO somit in Höhe des nunmehr verminderten Betrages zu Recht erfolgt.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht zu prüfen ist. Es genügt allein die formelle (bescheidmäßige) Vorschreibung von Abgaben.
Auf die vom Bf vorgebrachten Gründe (insbesondere der Unrichtigkeit von Abgabenfestsetzungen, Insolvenz, Liquiditätsprobleme, bzw. der Verweis auf Verständigungsverfahren, sowie auf eine BFH-Entscheidung usw.) kommt es daher nicht an.

Gemäß § 274 Abs. 1 lit. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung (Erg. nur dann) stattzufinden, wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264), usw..

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt demnach einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus.
Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben, oder wie hier im Ersuchen um Mitteilung vom 26.7.2019, gestellt werden (somit mehrere Monate nach der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag) begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, BAO, Tz 3 zu § 274).

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die vom Bf beantragte und ab 15. Oktober 2019 mögliche Akteneinsicht nicht in Anspruch genommen wurde, weshalb aufgrund des Zeitablaufes ohne Berücksichtigung dieses Umstandes zu entscheiden war.

Der Beschwerde kommt daher teilweise Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19 Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

Salzburg-Aigen, am 22. April 2020