Volltext

BFG 14.04.2020, RV/7102142/2018

Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens des BFG-Erkenntnisses in der zugrundeliegenden Abgabensache.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102142.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, über die Beschwerde vom 20.12.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23.11.2017 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 23.11.2017 verfügte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2010 und Anpruchszinsen 2010 infolge Beschwerdeerledigung.

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Gegen diesen Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 23.11.2017 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. rechtzeitig am 20.12.2017 (Postaufgabedatum) Beschwerde.

Der Bf. führt aus, er beantrage zunächst die Aussetzung der Einhebung des Bescheides vom 23.11.2017 gemäß § 212a BAO, weil er die korrespondierende Beschwerdevorentscheidung mit diesem Schreiben ebenfalls qualifiziert beeinspruche und dem Bundesfinanzgericht vorlege.

Weiteres habe er die Einkommenssteuerveranlagungen für 2012-2016 eingebracht, die ein Guthaben ergeben sollten, welches eine allfällige Steuerschuld deutlich mindern werde.

Sein Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung (gemeint wohl: sein Vorlageantrag) laut Betreff werde nachstehend ausgeführt und erfolge aus sachlichen und formalen sowie verfassungsrechtlichen Gründen.

Die näheren Ausführungen richten sich gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid, sind im Beschwerdeverfahren betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht entscheidungsrelevant und werden daher nicht wiedergegeben.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde des Bf. vom 19.12.2017, eingebracht am 20.12.2017, gemäß § 260 BAO zurück.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO sei zurückzuweisen, da die dem ausstehenden Betrag zugrunde liegende Bescheidbeschwerde bereits erledigt worden sei.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 9.3.2016 sei die Beschwerde abgewiesen worden. Die Einbringung eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels sei nicht zulässig, da in der Rechtssache betreffend 2010 eine abschließende Entscheidung getroffen worden sei.

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Mit Schreiben vom 31.01.2018 beantragte der Bf. die Entscheidung über diese Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, weil möglicherweise eine Verjährung des verlangten Forderungsanspruches vorliege und in diesem Fall der Anspruch rechtlich nicht zulässig und verfallen sei.

Er habe im Dezember 2017 seine Steuerveranlagungen 2012-2016 eingebracht, die ein Steuerguthaben ausweisen sollten. Bei Saldierung seines Steuerguthabens mit dem geforderten Betrag - keine Verjährung vorausgesetzt - ergebe sich eine deutlich niedrigere Forderung, die er festzustellen beantrage.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Aus dem gesamten Vorbringen des Bf., welches sich ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid 2010 bezieht, lässt sich nichts gewinnen, da Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ist.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.03.2016, RV/******, wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 rechtskräftig beendet und die diesbezügliche Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen.

Der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Aussetzungsantrag wurde rechtzeitig mit der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gestellt und die Aussetzung der Einhebung daraufhin auch bewilligt. Aufgrund des Ergehens der Beschwerdeentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 durch das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 09.03.2016, RV/******, wurde das Beschwerdeverfahren rechtskräftig beendet. Der der gegenständliche Bescheid betreffend des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung erging daher § 212a Abs. 5 lit. b BAO zu Recht.

Soweit der Bf. ohne nähere Begründung pauschal Verjährung einwendet, ist er auf die Bestimmung des § 238 Abs. 3 lit. b BAO zu verweisen, wonach die Verjährung der Einbringung der Abgabe gehemmt ist, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.

Zum Vorbringen, die Abgaben würden durch Gutschriften aus Veranlagungen 2012-2016 gedeckt werden ist auszuführen, dass eine zu erwartende Gutschrift keinen Aussetzungsgrund darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich eindeutig aus den genannten Gesetzesbestimmungen und der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Ein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am 14. April 2020