Volltext

BFG 14.04.2020, RV/7101542/2020

Kein Säumniszuschlag, wenn rechtzeitig ein Aussetzungsantrag eingebracht wurde.

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101542.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 217 Abs. 1 BAO · § 230 Abs. 6 BAO · § 217 Abs. 4 lit. b BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch "ÖBUG" Dr. Nikolaus Wth GmbH , St. Veit - Gasse 8, 1130 Wien, über die Beschwerde vom 22.11.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 11.11.2019, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 11. November 2019 setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2016 in Höhe von € 64.503,02 und Anspruchszinsen 2016 in Höhe von € 2.876,97 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.290,06 und € 57,54 mit der Begründung fest, dass diese nicht bis 30. September 2019 (Fälligkeitstag) entrichtet worden seien.

Mit der dagegen am 22. November 2019 fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) die Aufhebung des Bescheides.

Hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten sei mit Schriftsatz vom 25. September 2019 die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Dieser Antrag sei bis dato noch unerledigt, so dass eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO eingetreten sei. § 217 Abs. 4 lit. b BAO bestimme jedoch, dass Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten, deren Einbringung nach dieser Norm gehemmt sei, nicht zu entrichten seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2020 gab das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich des Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 2016 teilweise statt und setze diesen mit € 1.267,06 anstatt bisher 1.290,06 fest. Ausgeführt wird lediglich, dass eine Begründung gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO entfallen könne.

Diese Beschwerdevorentscheidung betrifft ausschließlich den Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2016. Zur Beschwerde gegen den Säumniszuschlag von den Anspruchszinsen 2016 in Höhe von € 57,54 ist bis dato keine Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Dagegen beachte der Bf. mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2020 einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 93 Abs. 3 lit. a BAO die angefochtene Beschwerdevorentscheidung keine Begründung enthalte. Es vermöge nicht erkannt zu werden, weshalb die belangte Behörde vermeine, dass der Bescheidbeschwerde vom 22. November 2019 nur mit einem (geringfügigen) Teilbetrag stattzugeben gewesen sei.

Mit Eingabe vom 30. März 2020 brachte der Bf. eine Vorlageerinnerung ein, da das Finanzamt die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht vorgelegt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

§ 230 Abs. 6 BAO lautet: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Wird daher der Aussetzungsantrag zeitgerecht, also vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist, gestellt, so schiebt er die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages zunächst hinaus (vgl. § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6).

Diese säumniszuschlagsvermeidende Wirkung des Aussetzungsantrages besteht bis zu dessen Erledigung.

Im Hinblick darf, dass nur zum Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2016 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt, auch über den Säumniszuschlag von den Anspruchszinsen zu entscheiden.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Einkommensteuerbescheid 2016 erging am 29. August 2019 (Zustelldatum) mit Fälligkeit 30. September 2019.

Gegen diesen Bescheide brachte der Bf. am 11. November 2014 (Datum der Postaufgabe) Bescheidbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der streitverfangenen Abgabenschuldigkeiten ein.

Der Aussetzungsantrag wurde am 25. September 2019, somit rechtzeitig (vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist) eingebracht und ist bis dato unerledigt.

Der Aussetzungsantrag bewirkte gemäß § gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung, weshalb gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO kein Säumniszuschlag festzusetzen war.

Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung leitet sich unmittelbar aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Wien, am 14. April 2020