Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Ploner hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vom 20. Jänner 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 9. Jänner 2012 betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht
Spruch
erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.
Die sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebende Gebühr sowie die Gebührenerhöhung werden entsprechend § 206 Abs. 1 lit. b BAO nicht festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch bloß: Bf.) ist Staatsbürger von Drittland und hatte mit seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern in Österreich um Asyl angesucht.
Im Zusammenhang mit dem in der Folge eingeleiteten Abschiebungsverfahren hatte der Bf. durch seinen damaligen anwaltlichen Vertreter eine Eingabe mit mehreren gesonderten Anträgen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, um eine Abschiebung abzuwenden.
Der Bf. hatte auf dem Schriftstück Stempelgebühr in Höhe von € 13,20 angebracht. Da der Bf. der mehrfachen Aufforderung der Behörde, für jeden einzelnen Antrag eine Gebühr in Höhe von € 14,30, für sechs Anträge also insgesamt € 85,80, zu entrichten, nicht nachgekommen ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein amtlicher Befund über die Verkürzung der Gebühr aufgenommen.
Auf Basis dieses Befundes hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem Beschwerdeführer gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Gebühr mit einem Betrag von € 85,80 festgesetzt. Zusätzlich schrieb das Finanzamt eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, also in Höhe von € 42,90, vor.
Seine dagegen fristgerecht eingebrachte und nach der damaligen Rechtslage noch als Berufung bezeichnete Beschwerde begründete der Bf. damit, dass nur einmal die Gebühr zu entrichten wäre, was aber bereits geschehen sei. Überdies hätte es sich um einen nach dem Gesetz unzulässigen Antrag gehandelt, für den ohnehin gar keine Gebühr anfallen hätte können.
Im vom Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde fortgeführten Verfahren hatte der damalige rechtsfreundliche Vertreter bekanntgegeben, dass seine Bevollmächtigung nicht mehr aufrecht wäre. Die Familie sei bereits im Jahr 2017 in ihre "Heimat" Drittland abgeschoben worden und habe er seit damals keinen Kontakt mehr mit ihnen.
Persönliche oder gar verwandtschaftliche Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen hat die Familie des Beschwerdeführers, soweit für das Gericht eruierbar, nicht mehr. Ebenso wenig kann vom Vorliegen von verwertbarem Vermögen in Österreich ausgegangen werden.
Dieser aufgrund des unzweifelhaften Akteninhaltes und der glaubhaften Auskünfte als entscheidungsrelevant festgestellte
Sachverhalt
ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der auf den gegenständlichen Beschwerdefall anwendbaren Fassung BGBl. II 2011/191 beträgt die feste Gebühr für Eingaben von u.a. Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Interessen der Einschreiter betreffen, € 14,30.
Die hier verfahrensgegenständliche Eingabe um Abstandnahme von der Vollziehung der Abschiebung erfolgte zweifelsohne im Interesse des Beschwerdeführers (und dessen Familienangehörigen) und war bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises eingebracht worden. Dem Einwand des Bf., es hätte sich dabei um eine unzulässige Eingabe gehandelt, ist damit der Boden entzogen.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Wenn nun das Finanzamt für die insgesamt sechs Anträge Gebühr in Höhe von € 85,80 festgesetzt hat, so entsprach (und entspricht) dies der anzuwendenden Gesetzeslage. Gleiches gilt auch für die vorgenommene Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG.
Insgesamt gesehen wäre die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Auf § 206 BAO gestützte Abstandnahmen von der Abgabenfestsetzung können auch in Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte erfolgen. Die Befugnis, Abgabenbescheide abzuändern, umfasst nämlich auch die Abänderung in einen auf § 206 BAO gestützten "Nichtfestsetzungsbescheid" (idS Ritz, BAO6, Tz 2 zu § 206 und Tz 14 zu § 279).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vermutlich kaum ausfindig gemacht werden kann, kann selbst bejahendenfalls davon ausgegangen werden, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden sein wird. Angesichts dieser fehlenden Einbringungsmöglichkeiten war es dem in der Verfassung verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns entsprechend geboten, mit einer Abstandnahme von der Festsetzung vorzugehen, da der mit dem Umfang des durchzuführenden Vollstreckungsverfahrens verbundene Verwaltungsaufwand, insbesondere im Lichte der geringen Höhe der vorgeschriebenen Gebühr, nicht mehr verhältnismäßig wäre.
Der Abspruch über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatte zu erfolgen, da im Lichte des festgestellten Sachverhaltes und der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr ungelöst verblieben sind.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 2. Dezember 2019