Volltext

BFG 14.04.2020, RV/4100622/2018

Kriterien für die Zuerkennung des Vertreterpauschales gem. § 1 Z 9 V BGBl II Nr. 382/2001 id F BGBl II Nr. 382/2015

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100622.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten
Schlagworte
Vertreterpauschale

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R in der Beschwerdesache Bf, Adr1, vertreten durch STB-GmbH, Adr2, über die Beschwerde vom 20.06.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 05.06.2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Einkommensteuerbescheid (ANV) 2017 blieb die Anerkennung der geltend gemachten Pauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (sog. „Vertreterpauschale“) versagt. Dies mit der Begründung, dass der Bf keinen Nachweis über einen aus seiner Vertretertätigkeit erwachsenen Aufwand vorgelegt habe.

In seiner Bescheidbeschwerde führte der Bf aus, dass gemäß den Richtlinien der Finanzverwaltung pauschalierte Werbungskosten ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit seien ihm Kosten für Strom, Internetnutzung, Büronutzung, Treibstoff für Testgeräte, Kundenverpflegung, etc. erwachsen, welche von seinem Dienstgeber nicht erstattet worden seien.

Aus einer zur Vorlage gebrachten Arbeitsbestätigung seines Dienstgebers, der Firma A GmbH, geht hervor, dass der Bf zu mehr als 80 % seiner Gesamtarbeitszeit als Gebietsvertreter (Abschlussvermittler) im Außendienst tätig ist.

Mit Vorhalt vom 04.07.2018 teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass die Anwendung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten nur dann möglich sei, wenn ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen tatsächlich erwachsener Aufwendungen erbracht werde.

Im Zuge des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens übermittelte der Bf eine Zusammenstellung der ihm im Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit erwachsenen Kosten. Die von ihm getragenen Aufwendungen für Büronutzung, Stromverbrauch, Internet bzw. Fax, AfA betreffend Bürokästen, Geräteversicherung, Parkplatz für Pkw, Kundenpflege, Treibstoffe für Vorführgeräte sowie Waschmünzen für Autoreinigung würden sich in Summe auf € 1.220,91 belaufen. Der Bf übermittelte dem Finanzamt weiters eine für den Verbrauchszeitraum 21.4.2017 bis 9.4.2018 von Seiten des Stromanbieters (K) auf ihn ausgestellte Stromabrechnung sowie eine ebenfalls auf seinen Namen ausgestellte Versicherungspolizze der Y, welche ua. eine Versicherung von Vorführgeräten betrifft.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 17.10.2018 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte in der Begründung seines Vorlageantrages aus, dass nach der Rechtsansicht des BMF jedem Außendienstmitarbeiter, welcher mehr als 50 % im Außendienst tätig sei, eine Vertreterpauschale zustehe. Laut vorgelegter Dienstgeberbestätigung entfalle 80 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit auf Außendiensttätigkeiten, also solche Tätigkeiten, die auf die Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen abzielen. Ein konkreter Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten sei gemäß der Pauschalierungsverordnung nicht erforderlich und würde auch diametral zum Wesen einer Pauschale stehen.

Das Finanzamt legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.

Über die vorliegende Beschwerde hat das Gericht erwogen:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, idF des BGBl II 382/2015 lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1 . Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1. - 8. […]
9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
§ 2 bis 3 […]

§ 4 . Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschalbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“.

Außer Streit steht, dass der Bf als Außendienstmitarbeiter (Abschlussvertreter) überwiegend im Außendienst tätig war. Aktenkundig ist diesbezüglich eine entsprechende Dienstgeberbestätigung, in welcher der Anteil der im Außendienst verbrachten Arbeitszeit mit 80 % ausgewiesen wird.

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in der Stammfassung des BGBl II Nr. 382/2001 nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (vgl. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261). Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (VwGH vom 28. 06.2012, 2008/15/0231).

Dass der Bf nicht unter die Berufskategorie eines Vertreters einzureihen wäre, wurde vom Finanzamt ohnedies nicht behauptet. Für eine derartige Annahme würden sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Die belangte Behörde führt in ihren beschwerdebelasteten Bescheiden aus, dass der Bf keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass ihm die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind und er diese aus Eigenem zu tragen gehabe habe.

Der VwGH hatte sich in seinem Erk vom 30.9.2015, 2012/15/0125, mit einem nahezu gleichgelagerten Sachverhalt beschäftigt und die eingebrachte Amtsbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

In seiner Urteilsbegründung hielt der Gerichtshof zur vorliegenden Thematik ua. fest:

„Das beschwerdeführende Finanzamt moniert weiters, der Mitbeteiligte habe überhaupt keine Werbungskosten nachgewiesen, die er selbst wirtschaftlich zu tragen gehabt habe. Bei den glaubhaft gemachten Aufwendungen für Strom und Internet habe es sich lediglich um grobe Schätzwerte gehandelt.

Mit der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001 werden Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt. Die Verordnung geht also davon aus, dass die Tätigkeiten von bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Ausmaß von Werbungskosten verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0044).

Es liegt im Wesen der Pauschalierung, zum Zweck der Vereinfachung der Steuererhebung nicht auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen, sodass die in der Verordnung vorgesehenen Durchschnittssätze für Werbungskosten auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Einzelfall dem vom Gesetzgeber angedachten idealtypischen Anwendungsfall nicht völlig entsprechen sollte."

Dass dem Bf aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit dem Grunde nach Aufwendungen für Strom, Versicherung, Internet, etc. erwachsen sind, erweist sich für das Gericht schon aufgrund der vorliegenden Belege (Stromabrechnung, Versicherungspolizze) als glaubhaft. Die bekannt gegebene Höhe dieser Kosten stellt eine grobe Schätzung dar. Ob und inwieweit dem Bf vom Dienstgeber diese Kosten ersetzt wurden, ist gemäß § 4 der besagten Verordnung für das Streitjahr 2017 ohne Belang.

In Ansehung der zur ggst. Thematik vorliegenden eindeutigen Judikatur war dem Beschwerdebegehren Folge zu geben.

Begründung nach § 25a Abs. 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am 14. April 2020