Volltext

BFG 07.02.2020, RV/4200020/2019

Altlastenbeitrag

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.4200020.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 209 Abs. 1 BAO · § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG
Schlagworte
Zwischenlagerung · Verlängerung · Verjährungsfrist

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 19. Dezember 2018 gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 13. November 2018, GZlen. 420000/03704/2018, 420000/03705/2018 und 420000/03708/2018 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Beschwerden gegen die Bescheide GZlen. 420000/03704/2018 und 420000/03705/2018:

Mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 201 BAO hat das Zollamt Klagenfurt Villach gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) näher bezeichnete Mehrbeträge an Altlastenbeitrag als Ergebnis einer Betriebsprüfung einschließlich der selbst berechneten Abgabenbeträge in den Beitragsanmeldungen für die Quartale 1 bis 4 der Jahre 2010 und 2011 sowie näher bezeichnete Säumniszuschläge festgesetzt.

Mit Eingaben vom 29. Dezember 2018 erhob die Bf. gegen diese Abgabenbescheide Beschwerde und führte unter anderem aus, dass mangels einer Unterbrechungshandlung im Jahre 2017 das Recht in den gegenständlichen Verfahren Altlastenbeiträge festzusetzten spätestens mit 31. Dezember 2017 verjährt sei und damit die angefochtenen Bescheide rechtswidrig ergangen seien.

Diese Beschwerden wurde mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Jänner 2019, GZlen. 420000/60366/2018 und 420000/60367/2018, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingaben vom 21. Februar 2019 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und die Durchführung von mündlichen Verhandlungen. Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Eingaben vom 3. Dezember 2019 zurückgenommen.

Dem Verjährungseinwand der Bf. kommt Berechtigung zu, weshalb von einem weiteren Eingehen auf die anderen Beschwerdegründe Abstand genommen werden konnte.

Die Verjährungsfrist für Altlastenbeiträge beträgt gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 BAO fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach Außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche sind in den Jahren 2010 und 2011 entstanden. Die fünfjährige Verjährungsfrist endete demnach mit Ablauf der Jahre 2015 bzw. 2016. Am 2. Oktober 2015 hat die belangte Behörde der Bf. den Prüfungsauftrag vom 17. Juli 2015, GZ. 420000/100450/2015, betreffend altlastenbeitragsrelevante Angelegenheiten zur Kenntnis gebracht. Im Jahr 2016 wurde die mit Niederschrift vom 8. Juni 2016 abgeschlossene Betriebsprüfung bei der Bf. durchgeführt. Die Verjährungsfrist ist daher unzweifelhaft bis zum 31. Dezember 2017 verlängert worden.

Zur Festsetzung der mit Bescheiden vom 13. November 2018 angesprochenen Altlastenbeiträge der Jahre 2010 und 2011 bedarf es weiters einer Unterbrechungshandlung im Jahr 2017.

Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf einen mit 22. Dezember 2017 datierten Antrag auf Akteneinsicht bzw. Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme, GZ. 420000/03624/2017, im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG bei einer näher bezeichneten Bezirksverwaltungsbehörde, betreffend die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche.

Dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass das Schriftstück mit den vorgenannten Anträgen am 3. Jänner 2018, einem Mittwoch, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangt ist. Ein am Zustellnachweis angebrachter Poststempel weist ebenfalls das Datum 3. Jänner 2018 auf. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilte die belangte Behörde mit, dass der Nachweis der Postaufgabe des Schriftstückes an die Bezirksverwaltungsbehörde noch im Dezember 2017, nicht erbracht werden kann.

Eine, die Verjährungsfrist für das Jahr 2018 verlängernde Amtshandlung konnte weder vom Zollamt nachgewiesen, noch den Verwaltungsakten entnommen werden.

Durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide treten die von der Bf. ursprünglich eingereichten Beitragsanmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume wieder in den formellen Rechtsbestand.

II. Beschwerde gegen den Bescheid GZ. 420000/03708/2018:

Mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 201 BAO hat das Zollamt Klagenfurt Villach gegenüber der Bf. einen für das 4. Quartal 2014 näher bezeichneten Mehrbetrag an Altlastenbeitrag sowie einen näher bezeichneten Säumniszuschlag einschließlich des selbst berechneten Abgabenbetrages in der Beitragsanmeldung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mehrbetrag gegenüber der Beitragsanmeldung aus der Zwischenlagerung von näher bezeichneten Abfällen zur Beseitigung resultiere. Die Zwischenlagerung sei im 4. Quartal 2014 ohne die dafür notwendige behördliche Lagerbewilligung erfolgt. Eine beitragsfreie Lagerung bis zu einem Jahr hätte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Vorliegen aller dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen mit der Zulässigkeit der Lagerung bzw. der Zwischenlagerung begründet. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 17. Jänner 2019, GZ. 420000/60370/2018, als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Verhandlungsantrag wurde mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 zurückgenommen.

Mit der Begründung, der die Beitragsanmeldung übersteigenden Abgabenanspruch ergebe sich aus der konsenslosen Zwischenlagerung (Ablagerung) von näher bezeichnetem Abfall, stützt die belangte Behörde diesen Abgabenanspruch ausschließlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben.

Mit dem Erkenntnis vom 27. März 2019, Zl. Ro 2019/13/0006-11, hat der Verwaltungsgerichtshof mit einem verstärkten Senat diese Judikaturlinie verlassen und im Wesentlichen ausgesprochen, dass keine abgabenrechtliche Vorschrift existiere, welche kürzere Zwischenlagerungen als die im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normierten, dem Altlastenbeitrag unterwerfe.

Dies bedeutet im anhängigen Verfahren, dass für die im 4. Quartal 2014 zwischengelagerten und zur Beseitigung bereitgehaltenen Abfälle keinesfalls mit Ablauf des genannten Quartals eine Altlastenbeitragsschuld aus dem Titel des Ablagerns (§ 3 Abs. 1 Z 1) entstanden ist.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die von der Bf. ursprünglich für das 4. Quartal 2014 eingereichte Beitragsanmeldung wieder in den formellen Rechtsbestand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Februar 2020