Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Lechner Wirtschaftsprüfung GmbH, Burggasse 28/31, 1070 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge vom 27.11.2014 (für 2012 bis 2014), vom 16.09.2015 (für 2015) und vom 01.07.2016 (für 2016) gemäß § 94 Z. 2 EStG und der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) auf Rückzahlung der österreichischen Kapitalertragsteuer für in den Jahren 2012 bis 2016 zugeflossene Dividenden beschlossen:
Spruch
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge gemäß § 94 Z. 2 EStG und der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) auf Rückzahlung der österreichischen Kapitalertragsteuer für in den Jahren 2012 bis 2016 zugeflossene Dividenden wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 27.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Finanzamt den Antrag gemäß § 94 Z. 2 EStG und der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) auf Rückzahlung der österreichischen Kapitalertragsteuer für in den Jahren 2012 bis 2014 zugeflossene Dividenden. Der Antrag vom 16.09.2015 betraf die Rückzahlung der KESt für die 2015 und der Antrag vom 01.07.2016 die Rückzahlung der KESt für die 2016 zugeflossenen Dividenden.
Am 04.12.2019 brachte die Bf. eine Beschwerde beim BFG ein, in der sie die Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich der zuvor genannten Anträge behauptete.
Mit Beschluss des BFG vom 06.12. 2019 wurde dem Finanzamt vom BFG aufgetragen, die versäumte Handlung nachzuholen bzw. bekannt zu geben, warum eine Säumnis nicht bestehe. Die im Beschluss angeführte Frist (6 Wochen ab Erhalt des Beschlusses, dies war somit der 17.01.2020) wurde über ein begründetes Fristverlängerungsansuchen des Finanzamtes mit Beschluss des BFG vom 15.01.2020 bis zum 14.04.2020 erstreckt.
Das Finanzamt erließ am 24.03.2020 Abweisungsbescheide betreffend die Anträge auf Rückzahlung der österreichischen Kapitalertragsteuer für 2012 bis 2016 (dem BFG vorgelegte Kopien der Bescheide). Die steuerliche Vertretung der Bf. hat die Bescheide am 26.03.2020 übernommen (dem BFG vorgelegte Kopie des Rückscheins).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der zuvor geschilderte Verfahrensablauf ist durch den dem BFG vorliegenden Akteninhalt dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 284 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Das Finanzamt hat innerhalb der erstreckten Frist in den Bescheiden vom 24.03.2020 über die eingangs angeführten Anträge auf Rückzahlung der Kapitalertragsteuer für 2012 bis 2016 abgesprochen. Der Bf. wurden die Bescheide innerhalb der Frist (14.04.2020) zugestellt. Dem letzten Satz des § 284 Abs. 2 folgend, ist daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil sich die Einstellung des Verfahrens eindeutig aus der zitierten Gesetzesbestimmung ergibt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 8. April 2020