Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. K.J.L in der Beschwerdesache DI. ETH A.P, K 88, PLZ K, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 8.1.2018, Erf.Nr.Nummer, betreffend Gebühren zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 09.04.2017 an die BH L. die Übermittlung einer Ablichtung deren Anzeige an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel in der ursprünglich anhängigen Angelegenheit "Probekennzeichen" betreffend die Nichtentrichtung einer Gebühr.
Dieses Ansuchen wurde zur Geschäftszahl: Geschäftszahl gestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 14.04.2017 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) zu diesem Ansuchen mit, dass es sich bei dieser Anzeige um eine amtsinterne Mitteilung handle. Diese Mitteilung stelle einen Teil des Verfahrensaktes beim Finanzamt dar. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, die durch diese Eingabe bzw. diesen Antrag ausgelöste Bundesgebühr iHv Euro 14,30 zu entrichten.
Zuvor wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, O.K, mit Bescheid vom 5.4.2017 einen Antrag auf Übersendung der Anzeige der BH L. ab und begründete die Abweisung damit, dass das Finanzamt nicht berechtigt sei, Teile des Schriftverkehrs zwischen Behörden, welche nicht vom Finanzamt erstellt wurden, an den Beschwerdeführer zu übermitteln.
Nachdem der Bf. die Bundesgebühr nicht entrichtet hat, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft L. am 18.07.2017 den amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren gemäß § 14 TP 6 GebG. 1957 in Höhe von Euro 14,30 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel.
Das Finanzamt setzte in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.1.2018 bezüglich der Eingabe vom 09.04.2017 die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von Euro 14,30 fest.
Mit weiteren Bescheid vom 8.1.2017 setzte das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von Euro 7,15 fest.
Vorheriges Verfahren:
Aus dem Beschwerdeschriftsatz und dem Vorlageantrag ergibt sich zum ursprünglich anhängigen Verfahren (Angelegenheit "Probefahrtkennzeichen"), dass der Bf. im Frühjahr 2017 bzw. im Jahr 2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Probekennzeichens gestellt hat. Dieses Ansuchen wurde von der BH L. abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Abweisungsbescheid keine Beschwerde erhoben. Trotzdem habe die Bezirkshauptmannschaft eine Art Mitteilung an das Landesverwaltungsgericht O.K erstellt und dem Bf. die Gebühr iHv Euro 30,00 für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid zur Entrichtung vorgeschrieben.
In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel dem Bf. die Gebühr iHv Euro 30,00 zzgl. der Gebührenerhöhung Euro 15,00 insgesamt Euro 45,00 vor.
Nachdem der Bf. in der Beschwerde gegen diesen Gebührenbescheid dem Finanzamt mitteilte, dass er keine Beschwerde erhoben hat, hob das Finanzamt den Bescheid über diese Vorschreibung auf.
Der Bf. ersuchte mit Antrag vom 9.4.2017 um Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt wegen der Nichtentrichtung dieser Gebühr zum Zwecke der Aufklärung dieses Sachverhaltes. Die Bezirkshauptmannschaft habe ihm zu Unrecht ein Vergehen angelastet.
Beschwerde
In der Beschwerde vom 11.02.2018 wendete der Bf. ein, er könne sich nicht erinnern, ein gebührenpflichtiges Ansuchen an die Bezirkshauptmannschaft L. gestellt zu haben. Begründet wird die Beschwerde damit, dass im Bescheid vom 8.1.2018 nicht angeführt sei, aufgrund welcher Eingabe die Gebühr vorgeschrieben wird. Seine Ersuchen um Übermittlung des amtlichen Befundes der Bezirkshauptmannschaft blieb vielmehr unbeantwortet.
Schriftlich führte der Bf. wörtlich aus:
"Ich kann mich nicht entsinnen, im Jahre 2017 jemals einen gebührenpflichtigen Antrag an die BH L. gestellt zu haben. Alle meine Versuche, mir den angeblichen amtlichen Befund der BH L. zu übersenden, blieben seitens des FA GVG erfolglos.
Aus diesem amtlichen Befund wäre es mir möglich gewesen zu ergründen, weshalb die BH L. eine abermalige Meldung an das FA GVG verfasst hat.
Ich muss auf Grund des oben dargestellten Verhaltens der BH L. annehmen, dass abermals eine behördliche Schikane vorgenommen werden sollte."
Um unverzügliche Bescheidaufhebung wurde ersucht.
Beschwerdevorentscheidung:
In der Folge wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2018 als unbegründet ab. Begründend verwies das Amt auf das Ansuchen vom 9.4.2017 um Übermittlung einer Anzeige an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel wegen Nichtentrichtung von Gebühren in der Angelegenheit "Probekennzeichen".
Vorlageantrag:
Im Vorlageantrag vom 19.3.2018 führte der Bf. aus, dass er im Jahre 2016 den Antrag auf Zuerkennung eines Probefahrtkennzeichens gestellt hat. Dieser Antrag wurde aufgrund eines unpassenden Parallelfalles abgelehnt. Aufgrund seines geringen Interesses habe er gegen den Abweisungsbescheid kein Rechtsmittel erhoben.
Sein Ersuchen den Parallelfall in Kopie zu übermitteln wurde nicht entsprochen.
Schließlich erhielt er einige Zeit später das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu einer angeblich erhobenen Beschwerde. Dazu habe er mitgeteilt, keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der BH L. erhoben zu haben. Dies habe das Landesverwaltungsgericht folglich auch so festgestellt (Vorlageantrag, Seite 2).
Trotzdem habe die BH in dieser Sache einen Gebührenantrag an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, O.K, gerichtet.
Schließlich sei dieser Gebührenbescheid über Euro 30,00 zzgl. Euro 15,00 behoben worden.
Es ist sei nun sein Recht zu erfahren, inwieweit durch sein Handeln ein Vergehen aus Sicht der Behörde begründet worden sei. Daher habe er die BH ersucht, die Anzeigeschrift an das Finanzamt GVG, O.K, an ihn zu übermitteln. Schriftlich führte der Bf. wörtlich aus:
"Es ist zweifelsfrei das Recht eines jeden Staatsbürgers der geschädigt werden sollte, zu erfahren, worin sein "Vergehen" durch die Behörde begründet wurde.
So ersuchte ich höflich mit meinem Schreiben vom 9.4.2017 die BH L. um die Übersendung der Anzeigeschrift an das FA GVG O.K."
Zur Beschwerdevorentscheidung im Konkreten führte der Bf. aus, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine Eingabe als Privatperson an ein Organ einer Gebietskörperschaft handle, sondern ausschließlich um die Gewährung des Rechtes auf Einsicht und Nachvollziehbarkeit des offensichtlichen Unrechtsverhaltens durch die Bezirkshauptmannschaft. Es stehe ihm gebührenfrei das Recht auf eine Auskunft zu einer sachverhaltsbezogenen Anfrage bei der BH L. zu.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist
a. ein schriftliches Anbringen einer Privatperson mit einem bestimmten Begehren,
b. an ein Organ einer Gebietskörperschaft,
c. unter Berührung des öffenltlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben, die
d. im privaten Interesse des Einschreiters/der Einschreiterin steht.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt aufgrund des schriftlichen Antrages vom 9.4.2017 auf Übermittlung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im ursprünglich anhängigen Verfahren betreffend die Angelegenheit "Probekennzeichen" zu. Der Bf. weist in diesem Antrag auch auf das Ende der Frist zwecks Einbringung einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hin.
Damit lag jedenfalls ein privates Interesse des Antragstellers auf Erreichung eines ideellen Zweckes in einem anhängigen Verfahren vor.
Soweit der Bf. meint, es handle sich bei der Gebührenerhöhung um Strafgebühren, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine objektive Rechtsfolge gemäß § 9 GebG 1957 handelt, die keinen Straftatbestand darstellt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Kommentar, Band 1, § 9 Rz 1).
Fest steht, dass eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid der BH L. im ursprünglichen Verfahren (Angelegenheit "Probefahrtkennzeichen") nicht vorliegt, zumal auch das zuständige Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass eine solche Beschwerde durch den Bf. nicht verfasst worden ist (Vorlageantrag vom 19.3.2018, Seite 2, 1. Absatz).
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht.
Die Gebührenerhöhung wird als objektive Säumnisfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hiebei keines.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 5. März 2020