Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Obauer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 08.08.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom 09.07.2013, betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2011 wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wird für das Kalenderjahr 2011 mit € 135,31 festgesetzt.
2) Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für 2012 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte mit Eingaben vom 22.5.2013 eine Vergütung von Energieabgaben für die Kalenderjahre 2011 und 2012.
Das Finanzamt gab mit Bescheid vom 9.07.2013 dem Antrag für das Jahr 2011 teilweise Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs.1 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl Nr. 111/2020 für die Streitjahre ab 1.02.2011 ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe bestehe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liege. Der erklärte Jahresbetrag sei daher für 2011 mit einem Zwölftel des Jahresbetrages zur Berücksichtigung gelangt. Hierbei waren die Mittel aus dem xxx als steuerbare Umsätze bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.
Der Antrag für das Jahr 2012 wurde mit Bescheid vom 9.07.2013 zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Bescheide vom 9.07.2013 wurden mit Schriftsätzen vom 8.08.2013 Beschwerden erhoben, da einerseits gegen die Bestimmung des § 2 Abs.1 des EAVG in der ab 1.01.2011 gültigen Fassung umfassende verfassungs- und europarechtliche Bedenken bestünden und andererseits jedenfalls "nicht alle Teile der Mittel des xxx als steuerbare Einnahmen (Umsätze) zu behandeln" seien.
Infolge Verzichtes auf die Erlassung einer BVE wurden die Beschwerden am 13.09.2013 direkt dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Gemäß § 323 Abs.38 1.Satz BAO idF FVwGG 2012, BGBl l Nr.14/2013, sind die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen als Beschwerden iSd Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigen.
Mit Eingaben vom 30.11.2017 und 8.12.2017 hat die Bf umfangreiche Beschwerdeergänzungen eingebracht, die sich mit der Frage des Inkrafttretens der vom Finanzamt angeführten Gesetzesänderung beschäftigen. Diese Gesetzesänderung trete gemäß § 4 Abs. 7 EAVG erst mit Genehmigung durch die Europäischen Kommission in Kraft. Eine solche läge nach Auffassung der Bf jedoch nicht vor, weshalb die Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden wäre.
Am 13.09.2018 fand ein Erörterungsgespräch zum Zweck der einvernehmlichen Ermittlung des Nettoproduktionswertes für das Jahr 2011 statt. Hierbei erfolgte eine Neuberechnung des Nettoproduktionswertes unter Ansatz der Erlöse xxx und wurde der Vergütungsbetrag für 1-12/2011 mit einem Betrag von € 1.623,72 von beiden Parteien des Verfahrens ziffernmäßig außer Streit gestellt.
Die von beiden Parteien betragsmäßig außer Streit gestellte Berechnung für 2011 im Detail:
Nettoproduktionswert lt. Erklärung | 15.844.247,62 |
+ Erlöse xxx | 3.970.875,00 |
Nettoproduktionswert neu | 19.815,122,62 |
davon "0,50%" | 99.075,61 |
geleistete Abgabe lt. ENAV1 | 101.099,33 |
Differenz | 2.023,72 |
abzüglich Selbstbehalt | -400,00 |
Vergütungsbetrag 1-12/2011 | 1.623,72 |
Mit Beschluss des BFG vom 24.06.2019 wurde die Entscheidung über gegenständliche Beschwerden bis zur Beendigung des beim VwGH zur GZ. Ro 2019/15/0013 anhängigen Verfahrens gemäß § 271 BAO ausgesetzt.
Nach Entscheidung durch das Höchstgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2019 wurde das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortgesetzt.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob für die Bf ein Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht.
Gemäß § 2 Abs 1 EAVG 1996 idF BGBl I 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. Urteil des EuGH vom 14.11.2019, XY, GZ) mit Erkenntnissen vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013 ausgesprochen, dass die mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2011 normierten Änderungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit 01.02.2011 in Kraft getreten sind und damit für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung ab 01.02.2011 nicht mehr besteht. Diesbezüglich darf auf die weiteren Ausführungen in den oben angeführten Erkenntnissen verwiesen werden.
Die Bf führt einen Betrieb, dessen Schwerpunkt unbestritten nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Damit steht ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch für Vergütung von Energieabgaben nur bis 01/2011 zu. Der Vergütungsbetrag für Jänner 2011 war mit einem Zwölftel des bereits dargestellten unstrittigen Jahresbetrages anzuerkennen und beträgt € 135,31.
Die Beschwerde betreffend das Jahr 2012 war aus oben angeführten Erwägungen zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 und Ro 2019/15/0013).
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Salzburg-Aigen, am 17. April 2020