Volltext

BFG 08.04.2020, RV/7102452/2013

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102452.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 256 Abs. 3 BAO · § 25a VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter GK in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 26.02.2013, betreffend Einkommensteuer für 2011:

Spruch

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Verfahren stellt sich wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer (Bf) machte in der Einkommensteuererklärung 2011 unter anderem pauschalierte Werbungskosten als Heimarbeiter für 01.01. bis 31.12. geltend.

Das Finanzamt erließ am 26.02.2013 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, kürzte jedoch den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe der vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Kostenersätze.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 28.02.2013 mit dem Vorbringen, dass die Berufsgruppenpauschale für Heimarbeiter im Bescheid nicht angesetzt worden ist.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 16.04.2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus:

"Die von Ihnen als Werbungskosten beantragten Ausgaben für pauschalierte Werbungskosten mussten um jene steuerfreien Bezüge (€ 2.700,38) gekürzt werden, die Sie von Ihrem Dienstgeber erhalten haben."

Nach einem Fristverlängerungsantrag beantragte der Bf im Vorlageantrag vom 29.05.2013 die bereits geltend gemachten pauschalen Werbungskosten in Höhe von 2.628,00 € für Homeworkingtätigkeit, verwies auf die bei der Behörde bereits aufliegende Bestätigung und führte aus, dass diese Bezüge in keinerlei Zusammenhang mit der Heimarbeitertätigkeit, also Teleworking, stehen. Es handle sich um Abgeltungen für explizite Reisen zu Kunden, für internationale Meetings und für Ausbildungsmaßnahmen im Ausland. Neben den eigentlichen Reisespesen, wie Flug, Hotel, Taxi erhalte der Bf dafür einen landes- bzw. stadtabhängigen Tagsatz zur Abgeltung der Verpflegungsmehrkosten, welcher wiederum durch abgerechnete Spesen (zB Hotel mit Frühstück) hinsichtlich des Frühstücks gekürzt werde.

Mit Vorlagebericht vom 23.09.2013 wurde die Berufung von der belangten Behörde dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde wurde mit Anbringen vom 08.04.2020 mittels Telefax, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am selben Tag, zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Die Berufung wurde vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erledigt. Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 01.01.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung am 02.05.2019 zugeteilt.

1. Sachverhalt

Die Beschwerde vom 28.02.2013 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid 2011 wurde mit Anbringen vom 08.04.2020 zurückgenommen.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt und dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.

3. Rechtslage

§ 256 BAO lautet:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zuräcknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

4. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Der Bf hat mit Eingabe vom 08.04.2020 seine Beschwerde zurückgenommen. Die Beschwerde ist daher nach dem eindeutigen Gesetzestext in § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

5. Unzulässigkeit der Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 des Art 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl I Nr 16/2020).

Wien, am 8. April 2020