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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom 11.10.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 23.9.2019, ***, betreffend Gebühren zu Recht:
Spruch
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO derart abgeändert, dass dem Rückzahlungsantrag von EUR 240,00 entsprochen wird.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Beschwerdeverfahren RV/7101646/2018 & Fristsetzungsantrag vom 17.7.2019
Dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegend erhob der Beschwerdeführer im (mittlerweile erledigten) BFG-Beschwerdeverfahren RV/7101646/2018 (Beschwerde vom 17.10.2016), am 17.7.2019 einen Fristsetzungsantrag.
Angefochtener Bescheid im Beschwerdeverfahren RV/7101646/2018 war (nur) der Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 6.10.2016 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 (Abgabennachforderung von EUR 59.909,00).
Der ebenfalls am 6.10.2016 an den Beschwerdeführer erlassene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, mit welchem dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 Anspruchszinsen iHv EUR 986,94 vorgeschrieben wurden, wurde nicht explizit mit der Beschwerde vom 17.10.2016 (bzw auch nicht mit anderer Beschwerde) angefochten. Bei den festgesetzten Anspruchszinsen handelte es sich um die Verzinsung der Einkommensteuer-Abgabennachforderung von EUR 59.909,00 für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 6.10.2016. Der auch mit Beschwerdeschriftsatz vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung bezog sich im Übrigen sowohl auf die Abgabennachforderung als auch auf die Anspruchszinsen.
Die (teilweise stattgebende) Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2018 sprach somit auch nur über die Einkommensteuer 2014 ab. Mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung wurde auch ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 mit einer Gutschrift iHv EUR 126,04 erlassen.
Der vom Beschwerdeführer in der Folge gestellte Vorlageantrag vom 24.3.2018 bezog sich auch auf den Einkommensteuerbescheid 2014, im letzten Satz findet sich jedoch erwähnt, dass auch der Anspruchszinsenbescheid aufzuheben sei.
Mit Vorlagebericht vom 13.4.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und das Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl RV/7101646/2018 protokolliert.
Mit Schriftsatz vom 17.7.2019 erhob der Beschwerdeführer betreffend das Verfahren RV/7101646/2018 einen Fristsetzungsantrag. Auf der Titelseite des Schriftsatzes findet sich ausgeführt, dass sich der Fristsetzungsantrag auf Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Beschwerdeerledigung betreffend (nur) den Einkommensteuerbescheid bezieht. Wörtlich:
„Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung der Beschwerde vom 17.10.2016 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 06.10.2016 im Verfahren RV/7101646/2018 des Bundesfinanzgerichts“
Im laufenden Text des Schriftsatzes findet sich mehrfach der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 erwähnt, teilweise jedoch auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014. Insbesondere findet sich unter Rz 21 ff zum Thema „Aufwandsersatz“ ausgeführt, dass mit der Beschwerde vom 17.10.2016 zwei separate Ansprüche angefochten worden seien, der Einkommensteuerbescheid 2014 sowie auch der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, weshalb vom Beschwerdeführer ein zweimaliger Aufwandsersatz beantragt werde.
Unter Rz 30 des Schriftsatzes findet sich unter anderem der Antrag gestellt, „der Verwaltungsgerichtshof möge 1. Dem Bundesfinanzgericht für die Entscheidung über die von Mag. *** gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 06.10.2016 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom 06.10.2016 erhobenen Beschwerde vom 17.10.2016 eine Frist setzen“.
Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes wurde das Fristsetzungsbegehren hinsichtlich Einkommensteuer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Hinsichtlich Anspruchszinsen wurde vom Bundesfinanzgericht am 24.7.2019 ein Zurückweisungsbeschluss erlassen. Spruchpunkt I. lautet:
„I. Der Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der Erledigung der Beschwerde vom 15. Oktober 2016 betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014 vom 6. Oktober 2016 wird gem. § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 30a Abs. 8 erster Satz als unzulässig zurückgewiesen.“
Im Rahmen der Stellung des Fristsetzungsantrages entrichtete der Beschwerdeführer laut vorliegender Überweisungsbestätigung am 17.7.2019 an die belangte Behörde Eingabengebühren in Höhe von insgesamt EUR 480,00 (zweimalige Entrichtung der VwGH-Eingabengebühr von EUR 240,00).
2. Gegenständliches Beschwerdeverfahren
Am 14.8.2019 richtete der Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Gebührenrückzahlung iHv EUR 240,00, da er nur einen Fristsetzungsantrag gestellt habe und die Eingabengebühr somit nur einmal zu entrichten gewesen sei.
Mit Mitteilung vom 21.8.2019 leitete das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Gebührenrückzahlung an die belangte Behörde zur Bearbeitung weiter und teilte dieser dabei im Wesentlichen mit, dass das Bundesfinanzgericht von zwei Fristsetzungsanträgen ausgegangen sei („Beschwerden gegen a) den Einkommensteuerbescheid 2014 sowie b) gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014“), weshalb der Fristsetzungsantrag betreffend Anspruchszinsen 2014 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Der belangten Behörde obliege nun die Entscheidung über den Antrag auf Gebührenrückzahlung vom 14.8.2019.
Mit Bescheid vom 23.9.2019 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend findet sich im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fristsetzungsantrag selbst davon ausgegangen sei, dass zwei separate Ansprüche angefochten würden, weshalb die Eingabengebühr in der Höhe von je EUR 240,00 für beide Anträge anfiele.
Mit hier gegenständlicher Beschwerde vom 11.10.2019 bzw mit gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 28.1.2020 erhobenem Vorlageantrag vom 14.2.2020 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er tatsächlich nur einen Fristsetzungsantrag gestellt habe, weshalb ihm der zu viel entrichtete Betrag von EUR 240,00 zu erstatten sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer brachte einen mit 17.7.2019 datierten Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht ein, mit dem er einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellte. Die Eingabe erfolgte nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Der Fristsetzungsantrag bezieht sich konkret auf das - aufgrund der vom Beschwerdeführer am 17.10.2016 erhobenen Beschwerde am Bundesfinanzgericht - eingeleitete Beschwerdeverfahren, protokolliert zur Geschäftszahl RV/7101646/2018.
Dem Verfahren RV/7101646/2018 liegt die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides 2014, erlassen am 6.10.2016 vom Finanzamt Wien 8/16/17, zugrunde. Der mit dem Einkommensteuerbescheid 2014 im unmittelbaren Zusammenhang stehende und am gleichen Tag erlassene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, wurde vom Beschwerdeführer nicht explizit angefochten.
Im Schriftsatz des Fristsetzungsantrags findet sich sowohl der Einkommensteuerbescheid 2014 als auch der Anspruchszinsenbescheid 2014 angesprochen. Es ergibt sich jedoch klar und eindeutig, dass mit dem Fristsetzungsantrag konkret die Erledigung des BFG-Verfahrens RV/7101646/2018 begehrt wurde.
Dem Verfahren RV/7101646/2018 lag die Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer zugrunde, die sich, je nach Ausgang des Verfahrens, aufgrund des akzessorischen Zusammenhangs, auch auf die festgesetzten Anspruchszinsen auswirkte.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den derart dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Bescheiden und Schriftsätzen.
Die Feststellung, dass mit dem Fristsetzungsantrag konkret die Erledigung des BFG-Verfahrens RV/7101646/2018 begehrt wurde, ergibt sich insbesondere durch den direkten Verweis auf dieses BFG-Verfahren und auch daraus, dass gar kein anderes (eigenes) Verfahren betreffend Anspruchszinsen anhängig war.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)
In § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) findet sich die Gebühr für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof geregelt. Eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) besteht diesbezüglich gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 nicht.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGG sind Schriftsätze im Verfahren nach dem VwGG grundsätzlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 24a VwGG ist unter anderem für Fristsetzungsanträge einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr zu entrichten, die gemäß Ziffer 1 aktuell EUR 240,00 beträgt. Gemäß Ziffer 3 entsteht die Gebührenschuld (sofern die Eingabe nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird) im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, mit diesem Zeitpunkt wird die Gebühr fällig. Die „Überreichung der Eingabe“ erfolgt dabei zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl VwGH 28.9.2016, Ro 2015/16/0041).
Im gegenständlichen Fall wurde der Fristsetzungsantrags-Schriftsatz vom Beschwerdeführer am 17.7.2019 ordnungsgemäß beim Bundesfinanzgericht in Papierform, somit nicht im elektronischen Rechtsverkehr, eingebracht, zu diesem Zeitpunkt entstand somit die Gebührenschuld und war sie auch fällig.
Nach Ansicht der belangten Behörde würde die Eingabengebühr von EUR 240,00 jedoch doppelt anfallen, da zwei Fristsetzungsanträge vorliegen würden bzw der Beschwerdeführer mit seinem Fristsetzungsantrag zwei separate Ansprüche (Einkommensteuer 2014 sowie Anspruchszinsen 2014) angefochten hätte.
Das Bundesfinanzgericht vermag dieser Beurteilung nicht zu folgen. Vielmehr liegt nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht aufgrund der nachfolgend dargelegten Erwägungen gegenständlich bloß ein Fristsetzungsantrag und somit bloß eine Eingabe vor, womit es nur zu einem einmaligen Anfall der Eingabengebühr des § 24a VwGG kommen kann:
Zwar spricht der Fristsetzungsantrag sowohl den Einkommensteuerbescheid 2014 und auch den damit (akzessorisch zusammenhängenden) Anspruchszinsenbescheid 2014 an, doch ergibt sich entsprechend der obigen Feststellungen klar und eindeutig, dass der Beschwerdeführer (bloß) die Erledigung des zum damaligen Zeitpunkt am Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens mit der Geschäftszahl RV/7101646/2018 begehrte. Es muss daher schon aus diesem Grund von nur einem Fristsetzungsantrag auszugehen sein.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen, auch wenn der Anspruchszinsenbescheid im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht explizit angefochten wurde, aufgrund der vorliegenden Akzessorietät (vgl etwa VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036) ohnehin mit der letztendlichen Erledigung des Einkommensteuer-Beschwerdeverfahrens in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Auch kann es keine Auswirkungen auf die Gebührenpflicht nach sich ziehen, ob ein gestellter Fristsetzungsantrag letztendlich vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof erledigt wird, oder, wie im gegenständlichen Fall, sowohl das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) als auch der Verwaltungsgerichtshof mit Enderledigung darüber entscheiden. Wäre es nicht im Wege der Vorentscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu einer partiellen Zurückweisung gekommen, sondern der „gesamte Fristsetzungsantrag“ dem Verwaltungsgerichtshof direkt vorgelegt worden, wäre wohl auch dann keine doppelte Eingabengebühr in Erwägung gezogen worden, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Folge allenfalls eine partielle Zurückweisung ausgesprochen hätte.
Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 12 GebG (wonach, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen eine Eingabengebühr zu entrichten ist) ergibt sich in Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Rechtsfrage, dass (selbst) bei Vorliegen von zwei Anträgen, wenn zwischen diesen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also „ein Antrag nur ein Akzessorium zu dem anderen Antrag darstellt“, nur die einfache Eingabengebühr anfällt (vgl VwGH 22.2.1988, 87/15/0106).
Wohl derselbe Gedanke liegt auch den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur beschwerdegegenständlichen Norm des § 24a VwGG vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278 sowie vom 19.9.2019, Ra 2019/21/0224 zugrunde, in denen der Gerichtshof aussprach, dass bei Vorliegen nur einer „(gemeinsamen) Revision“, die Gebühr nach § 24a VwGG nur einmal zu entrichten sei. Nichts anderes kann für einen Fristsetzungsantrag gelten.
Schließlich ist noch auf die Bestimmung des § 38 Abs 1 VwGG zu verweisen, nach der ein Fristsetzungsantrag folgende Punkte zu enthalten hat:
„ 1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist. “
§ 38 Abs 1 VwGG verlangt nicht die Bezeichnung des bzw der jeweils angefochtenen Bescheide/s, sondern stellt klar darauf ab, dem Verwaltungsgericht für eine in einem anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung eine Frist zu setzen (vgl § 38 Abs 1 Z 3 VwGG). Auch daraus kann abgeleitet werden, dass gegenständlich nur ein Fristsetzungsantrag vorliegt und somit die Eingabengebühr nur einmal anfällt.
Der Beschwerde war somit stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 23.9.2019 sohin derart abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag über den Betrag von EUR 240,00 entsprochen wird.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall lag nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht noch keine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage vor, weshalb die Revision zuzulassen war.
Wien, am 14. April 2020