Volltext

BFG 06.04.2020, RV/7101161/2019

Einstellung des Verfahrens mangels Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101161.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 12 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom 14.03.2017, betreffend Haftung gemäß § 12 BAO, beschlossen:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom 14.03.2017 nahm die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer (Bf) als ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldlgkelten der Fa. J-KG im Ausmaß von € 37.616,65 in Anspruch:

„Abgabenart

Zeitraum

Betrag

Grundlage

Umsatzsteuer

2007

12.846,09

Bescheid

Umsatzsteuer

2008

6.559,46

Bescheid

Säumniszuschlag 1

2008

266,92

Bescheid

Säumniszuschlag 1

2010

131,19

Bescheid

Säumniszuschlag 2

2008

128,46

Bescheid

Säumniszuschlag 2

2010

65,59

Bescheid

Säumniszuschlag 3

2008

128,46

Bescheid

Säumniszuschlag 3

2010

65,59

Bescheid

Umsatzsteuer

2009

14.000,00

Bescheid

Verspätungszuschlag

2009

1.400,00

Bescheid

Säumniszuschlag 1

2010

280,00

Bescheid

Säumniszuschlag 2

2010

140,00

Bescheid

Umsatzsteuer

2010

1.464,89

Bescheid

Säumniszuschlag 3

2010

140,00

Bescheid

Summe

37.616,65

Begründung:

Gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung, in der geltenden Fassung, haften Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung.

Komplementäre haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, persönlich und solidarisch.“

Mit Eingabe vom 6.4.2017 führte der Bf Folgendes aus:

„Betreff: Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 14.3.2017 und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO

Mit Haftungs und Umsatzsteuerbescheid vom 14.3.2017 wurde mir der Betrag € 37.616,65 zur Nachzahlung festgesetzt. Mit 6.4.2017 lege ich Bescheidbeschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide ein. Diese betreffen die Jahre:
2007 Umsatzsteuer 18.744,91 16.3.2010,
2008 Umsatzsteuer 6559,46 16.3.2010,
2008 Säumniszuschlag 1 266,92 9.4.2010
2010 Säumniszuschlag 1 131,19 10.5.2010
2008 Säumniszuschlag 2 128,46 9.8.2010
2010 Säumniszuschlag 2 65,59 9.8.2010
2008 Säumniszuschlag 3 128,46 9.11.2010
2010 Säumniszuschlag 3 65,59 9.11.2010
2009 Umsatzsteuer 14.000,00 Kein Bescheid vorhanden
2009 Verspätungszuschlag 1.400,00 2.2.2011
2010 Säumniszuschlag 1 280,00 9.2.2011
2010 Säumniszuschlag 2 140,00 11.7.2011
2010 Umsatzsteuer 1464,89 13.9.2011
2010 Säumniszuschlag 3 140,00 10.10.2011

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung und die Bescheidbeschwerde betrifft die o.a. Jahre 2007 bis 2010.

Ich beantrage daher die Aufhebung der oa Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre, bei denen meine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt werden.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge wurde am 6.4.2017 beantragt.

Beilage: Umsatznachweise für 2007, 2008, 2009, 2010

Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung.“

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom 30.08.2018 hielt die Abgabenbehörde dem Bf vor, dass die Beschwerde vom 06.04.2017 durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) Mängel aufweise und forderte den Bf auf, dem Finanzamt eine fundierte, detaillierte Beschwerdebegründung anhand geeigneter Unterlagen, bezüglich ihrer Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheide 2007-2010 zu übermitteln.

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Wien 4/5/10 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 25.09.2018 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Eingabe vom 14.9.2018 übersandte der Bf die angeforderten Unterlagen und führte Folgendes aus:

„Ich habe versucht alles nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen, bin mir aber fast sicher, das ich es nicht nach Finanzamtswünschen erledigen konnte. Da ich mir keinen Steuerberater oder Anwalt leisten kann, bitte ich schon im vorhinein um Nachsicht, wenn etwas nicht passt. Ich bin natürlich sofort bereit, alles entsprechend zu korrigieren. Notfalls komme ich mit meinem alten Lap Top vorbei, um eventuell unklare Daten an Ort und Stelle zu bereinigen.

Ich versuche zu begründen, warum es überhaupt zu einer derartigen Situation kommen konnte.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerden vom 06.04.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Das Finanzamt ist jederzeit um korrekte und gesetzeskonforme Erledigung diverser Veranlagungen bemüht. In ihrem Fall wurde betreffend der Umsatzsteuer auf Parteiengehör größter Wert gelegt und ihnen mittels Mängelbehebungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen und Unklarheiten zu beseitigen. Dies ist allerdings, wie sie im Beantwortungsschreiben selber einräumen müssen, nicht gelungen. Das Finanzamt kann auf Basis ihrer Mängelbehebungsantwort die begehrte Abänderung ihrerseits, in keinster Weise nachvollziehen. Dass die begehrte Abänderung schwach bis teilweise nicht fundamentiert ist, räumen sie selbst in der Beantwortung ein. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.“

Mit Vorlageantrag vom 27.12.2018 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„Der Antrag dieser Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht betrifft die Jahre 2007 bis 2010.

Ich beantrage daher die Aufhebung der oa Bescheide und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre, bei denen meine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt werden.

Ich habe in meinem Mängelbehebungsauftrag sehr wohl fundiert alles begründet. Zur Klarstellung möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass sie mir Unwissenheit oder Versäumnisse nachsagen können und ich mich auch dafür schuldig fühle. Aber sicher nicht über die Schätzungen ihrerseits, die mein restliches Leben ruinieren. Ich bin 69 Jahre alt und hatte eine Nephrektomie, also gehen sie bitte davon aus, dass ich ihre Schätzungen Umsatzsteuer und Einkommenssteuer sowieso nicht bedienen kann. Mir bleibt ab Jänner nur mehr der Weg in den Privatkonkurs.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:

Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung der oben genannten Beträge betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010.

Ich beantrage eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht betreffend die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010.“

Mit Vorlagebericht vom 01.03.2019 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor. Neben den Umsatzsteuerbescheiden 2007 bis 2010 wurde auch der Haftungsbescheid vom 24.03.2017 (Datum des RSb) als angefochten bezeichnet, wobei die Beschwerde am 06.04.2017 eingebracht, die Beschwerdevorentscheidung am 12.12.2018 zugestellt und der Vorlageantrag am 28.12.2018 eingebracht worden sei. Aufgrund des am 14.3.2017 ergangenen, mit am 24.03.2017 zugestellten Haftungsbescheides sei auch gegen die Grundlagenbescheide Beschwerde erhoben worden. Diese sei abgewiesen und dagegen die Vorlage eingebracht worden.

Über die vermeintliche Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Mit Eingabe vom 06.04.2017 führte der Bf wie folgt aus:

„Betreff: Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 14.3.2017 und Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO

Mit Haftungs- und Umsatzsteuerbescheid vom 14.03.2017 wurde mir der Betrag € 37.616,65 zur Nachzahlung festgesetzt. Mit 6.4.2017 lege ich Bescheidbeschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 ein.“

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.12.2018 wies die Abgabenbehörde die Beschwerden vom 06.04.2017 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 als unbegründet ab.

Auch laut Vorlageantrag vom 27.12.2018 betrifft der Antrag die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2007 bis 2010 und wird deren Aufhebung und die Erlassung neuer Bescheide für die genannten Kalenderjahre beantragt, bei denen seine beigelegten Umsatzblätter berücksichtigt würden.

Eine Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.03.2017 ist für das Gericht in der Eingabe vom 06.04.2017 nicht erkennbar. Vielmehr wurde laut Aktenlage lediglich gemäß § 248 BAO gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch eine Bescheidbeschwerde eingebracht.

Offensichtlich erfolgte die Vorlage einer Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.03.2017 durch das Finanzamt irrtümlich, da laut Aktenlage eine Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht erhoben wurde und dieser Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen ist.

Es liegt daher entgegen dem Vorlagebericht keine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 14.03.2017 vor.

Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß Art 131 B-VG über Beschwerden. Liegt keine Beschwerde vor, kann das Bundesfinanzgericht auch nicht über eine solche darüber absprechen.

Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Wenn im Vorlagebericht irrtümlicherweise weitere Rechtsmittel genannt wurden (Beschwerde auch gegen den Haftungsbescheid vom 14.03.2017), so hat das Bundesfinanzgericht ohne Weiteres - also ohne Entscheidung über den Vorlagebericht - über die vorgelegte Bescheidbeschwerde zu entscheiden (vgl. VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001).

Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. VwGH 28. 10.2014, Ro 2014/13/0035; BFG 16.03.2015, RV/7100219/2015).

Mangels Beschwerde ist das Verfahren einzustellen.

Es war daher spruchgemäßentscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn der Beschluss von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am 6. April 2020