Volltext

BFG 06.04.2020, RV/7105547/2017

Wiederaufnahme aufgrund gesundheitlicher Probleme

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105547.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 303 Abs. 1 BAO · § 308 Abs. 3 BAO · § 308 BAO · § 260 Abs. 1 BAO · § 308 Abs. 2 BAO · § 260 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach DI V, vertreten durch die erbserklärte Erbin W, z,
I) über die Beschwerde vom 15. Februar 2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom l, betreffend Abweisung der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 2012 und 2013 sowie
II) über die Beschwerde vom 14. April 2016 gegen die Zurückweisungsbescheide vom 7. März 2016 hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 2012 und 2013 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Dipl. Ing. V, verstorben am l (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.), wurde am 2. Juni 2015 vom Finanzamt Wien 12/13/14/ Purkersdorf für die Jahre 2012 und 2013 im Schätzungsweg zur Einkommensteuer veranlagt.
Dem war ein Ergänzungsersuchen vom 10. September 2014 vorangegangen, in dem der Bf. (wiederholt) aufgefordert wurde, Steuererklärungen für die benannten Jahre vorzulegen, widrigenfalls die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer von der Behörde geschätzten und im Vorhalt bekannt gegebenen Höhe zu veranlagen seien und er darauf hingewiesen wurde, dass bei einer amtswegigen Schätzung keine Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Der Bf. brachte über Finanzonline einen Fristverlängerungsantrag zur Einbringung einer Beschwerde bis 30. Juli 2015 ein.
Eine Beschwerde wurde nicht erhoben.

Nach Ablauf dieser Frist stellte die vom Bf. neu betraute steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 4. August 2015 unter Vorlage der Einkommensteuererklärungen für 2012 und 2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
In der Begründung legt der Bf. dar, dass er an der FH als Vortragender und Sachverständiger tätig und bei der Stadt Wien als Bezirksrat angestellt sei. Es würden Werbungskosten für sein im Haus befindliches Arbeitszimmer, anteiliges Kilometergeld sowie anteilige Bürokosten anfallen. Eine Überschussrechnung für die von ihm im 2. Bezirk vermietete Wohnung wurde vorgelegt.

Mit Bescheiden vom 3. Dezember 2015 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkommensteuer 2012 und 2013 abgewiesen.
In der Begründung wurde dargelegt, dass die bloße Erstellung von Erklärungen nach Ergehen eines Bescheides keine neu hervorgekommene Tatsache i.S.d. § 303 Abs. 1 BAO darstelle.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein Arbeitszimmer nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn dieses den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle was nicht der Fall sei.
Mit 2 Fristverlängerungsansuchen (vom 29. Dezember 2015 bzw. 1. Februar 2016) wurde ersucht, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde ‚gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013‘ vom 3. Dezember 2015 (letztmalig bis 3. März 2016) zu verlängern.

Die steuerliche Vertretung brachte innerhalb dieser Frist, u.zw. am 15. Februar 2016 eine Beschwerde gegen die Abweisung der Wiederaufnahme ein.
Der Bf. habe sich seit dem Jahr 2012 neben dem Beruf vermehrt um die gesundheitlichen Probleme seiner Gattin gekümmert. Diese Belastung habe ihn zeitlich völlig ausgefüllt, weshalb er die Abgabefristen versäumt habe.
Die vom Bf. im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit neu erschlossenen beruflichen Betätigungsfelder sowie der gesundheitliche Zustand seiner Gattin wurden näher dargestellt.
In eventu beantragte der Bf. hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Berichtigung auf Grundlage der eingebrachten Erklärungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2016 wurde die Beschwerde betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen zur Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO hingewiesen.
Der gegenständliche Sachverhalt würde weder dem Erschleichungstatbestand (lit a), dem Vorfragentatbestand (lit c) noch dem Neuerungstatbestand des lit b entsprechen, zumal keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, da dem Bf. die Tatsachen der Krankheit bzw. der beruflichen Gründe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bekannt waren.

Mit gleichem Datum (7. März 2016) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Behörde zurückgewiesen. Aus § 308 Abs. 3 BAO ergebe sich, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde einzubringen sei.
Das Hindernis sei mit 30. Juli 2015 weggefallen, der Antrag vom 15. Februar 2016 daher nicht fristgerecht eingebracht worden.
Mit Eingaben vom 14. April 2016 wurde
a) eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 2016 eingebracht und
b) ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2015 über die Abweisung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 durch das BFG eingebracht.
Ad a) In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erläutert der Bf., dass er sofort nach Auftragserteilung am 30. Juli 2015 die Abgabenerklärungen vorbereitet und nach wenigen Tagen dem Finanzamt übermittelt habe. Nach allgemeiner Verwaltungspraxis würden in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle Wiederaufnahmen durchgeführt werden.
Die den Bf. treffenden persönlichen Umstände seien erst im Anschluss an das Ergehen der Bescheide vom 3. Dezember 2015 der Behörde erläutert worden.
Die Informationen seien der Kanzlei beim ursprünglich eingebrachten Wiederaufnahmeantrag (Anm. vom 4. August 2015) nicht zur Verfügung gestanden.
Die steuerliche Vertretung habe anhand des Fristenbuches festgestellt, dass die Beschwerdefrist betreffend der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 bereits abgelaufen war.
Eine gleichzeitige Antragstellung aller theoretisch möglichen Antragsformen sei sehr komplex und für die Parteien unpraktisch, weshalb sich der Bf. auf die ‚gelebte Verwaltungspraxis der grundsätzlichen Anerkennung von Wiederaufnahmeanträgen‘ berufe.
Zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung sei auch ein Wiederaufnahmeantrag gestellt worden. Für die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages seien zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorgelegen.
Ein minderer Grad des Versehens stehe nach § 308 BAO der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Fristhemmende Umstände seien der Kanzlei erst nach dem 4. Dezember 2015 offenbart worden, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag binnen der 3 Monatsfrist erfolgt sei.
Ad b) Im Antrag auf Entscheidung über die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BFG wurde beantragt, die Einkommensteuer der Jahre 2012 und 2013 entsprechend den vorgelegten Erklärungen festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2016 wurde die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. März 2016 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung erläutert die Behörde zur Bestimmung des § 308 BAO, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen sein, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, eine Frist einzuhalten.
Wenn der Bf. dazu erkläre, dass er aufgrund beruflicher Belastungen und der Erkrankung seiner Frau daran gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten so handle es sich dabei um Gründe, die nach der Rechtsprechung des VwGH nicht tauglich seien, eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

Der Bf. stellte am 6. Mai 2016 einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom 14. April 2016 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. März 2016 betreffend des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
In dem Zurückweisungsbescheid sei darauf verwiesen worden, dass das Hindernis mit 30. Juli 2015 weggefallen sei. Dies bedeute, dass die Behörde, die nun persönliche Umstände als Hindernis qualifiziere, in der Beschwerdevorentscheidung eine gegenteilige Ansicht vertrete.

Dem BFG wurde von Seiten des Finanzamtes vom 10. Februar 2016 mitgeteilt, dass der Bf. am I1 verstorben und die Vollmacht des steuerlichen Vertreters bereits zuvor erloschen sei.
Mit Mail vom 30. März 2020 teilte der für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige Notar, H dem BFG mit, dass die Witwe W, z eine Erbsantrittserklärung für die gesamte Verlassenschaft abgegeben habe und diese nunmehr durch sie vertreten sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde
.

§ 303 Abs. (1) BAO lautet:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 308 Abs. 1 + 3 BAO lauten:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013

Der Bf. hat am 4. August 2015 einen Wiederaufnahmeantrag für die betreffenden Jahre gestellt und darin unter gleichzeitiger (verspäteter) Vorlage der Abgabenerklärungen die Berücksichtigung dort benannter Werbungskosten beantragt und eine Überschussrechnung hinsichtlich der Mieteinkünfte vorgelegt.
Die Fristverlängerungsanträge zur Beschwerdefrist vom 29. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 bezeichnen als Art des Bescheides zwar den ‚Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013‘, aus dem Text geht jedoch hervor, dass ein Rechtsmittel gegen die am 3. Dezember ergangenen Bescheide erhoben werden soll.
Die über Finanz Online eingebrachte Beschwerde hat im Betreff damit zwar nicht die richtigen Bescheide bezeichnet, im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen der Anträge wird aber hinreichend klar, dass eine Fristverlängerung zur Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkommensteuer 2012 und 2013 eingebracht werden sollte.

In der am 15. Februar 2016 eingebrachten Beschwerde macht der Bf. die aus seinem Beruf und den gesundheitlichen Problemen seiner Gattin herrührenden Probleme und die damit verbundene Doppelbelastung als Grund für die Versäumung der Abgabefristen geltend.
Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund ergibt sich daraus nicht.
Sieht man von den Fällen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO ab, die wohl von vornherein mit der dargestellten Begründung nicht herangezogen werden können, verbleibt die Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit b BAO, wonach Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sein müssen.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (vgl. Ritz, BAO6 § 303 Rz. 30).
Die bekämpften Bescheide ergingen nach mehrmaligen Erinnerungsschreiben am 2. Juni 2015.
Der VwGH hat mir RS 6 zum Erkenntnis vom 19. Oktober 2016 Ra 2014/15/0058 erläutert: ‚Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit setzt aber diese Bestimmung voraus, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist….‘.
In der Beschwerde vom 15. Februar 2016 werden den Bf. treffende, persönliche die Jahre 2012 bis 2015 betreffende Umstände (Arbeitsbelastung, Krankheit der Ehefrau, ehrenamtliche Tätigkeit im Kulturverein) dargelegt, die ihm im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Einkommensteuerbescheide bekannt und bewusst waren (worauf bereits die Behörde hingewiesen hat).
Umstände, die einer Partei im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt sind, jedoch etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund im Abgabenverfahren (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 303 BAO Anm. 6; sowie BFG 27. März 2019, RV/7100558/2019)
Es handelt sich daher um keine Tatsachen die im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind.
Der bloße Umstand, dass ein Abgabepflichtiger die Ermittlung der steuerlich maßgeblichen Ergebnisse sowie die Erstellung bzw. Einreichung von Abgabenerklärungen binnen der gesetzlich vorgesehenen Fristen unterlassen hat, stellt jedenfalls keine neu hervorgekommene Tatsache und sohin keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.

Zudem muss es sich bei den neu hervorgekommenen Tatsachen um entscheidungswesentliche Gründe handeln, die geeignet sind, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Worin die Entscheidungswesentlichkeit der vom Bf. bekannt gegebenen Gründe liegen sollte ist nicht ersichtlich. Die Tatsache der verspätet abgegebenen Einkommensteuererklärungen stellt sich als Folge von Gründen dar, die für sich noch keine abweichenden Bescheide rechtfertigen. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 22.01.1987, 86/16/0151 RS 3 angeführt, dass eine erstmals im Wiederaufnahmeverfahren behauptete Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit wegen einer bestimmten Krankheit im seinerzeitigen Abgabenverfahren nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem VwGH kann.
Die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens konnte daher nicht auf die vom Bf. vorgebrachten Gründe gestützt werden.
Die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der gegenständlichen Jahre war aus den genannten Gründen abzuweisen.

Wiedereinsetzung des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013

In der am 15. Februar 2016 eingebrachten Beschwerde gegen die Abweisung der Wiederaufnahme hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 wurde ‚in eventu‘ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Wiedereinsetzungsantrag stützt sich auf Argumente, die bereits im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht wurden. Dabei handelt es sich ausschließlich um persönliche Gründe u.zw. im Wesentlichen um eine Doppelbelastung, die aus intensiven beruflichen Einsatz sowie aus dem angeschlagenen Gesundheitszustand seiner Ehegattin resultiert.
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Als weitere Voraussetzung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Der Bf. hat mit Fristverlängerungsansuchen vom 1. Juli 2015 eine Verlängerung zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 bis 30. Juli 2015 beantragt. Als Grund führte er in diesem Antrag an, dass er über 4 Wochen eine ganztätige Weiterbildung besucht hatte und in dieser Zeit die geforderten Unterlagen nicht nachzureichen vermochte.
Daraus folgt, dass er sich spätestens bis 30. Juli 2015 in der Lage sah, entsprechende Handlungen gegenüber der Abgabenbehörde zu setzen. Wenn er am 30. Juli 2015, somit am letzten Tag der von ihm beantragten Frist genügend Zeit fand, eine Steuerberatungskanzlei mit der Erstellung von Abgabenerklärungen zu betrauen, hätte er fraglos auch über genügend Zeit verfügt, eine weitere Fristverlängerung betreffend der Beschwerdefrist selbst einzubringen (wie er es bereits am 30. Juni 2015 über Finanz Online gemacht hatte) oder durch die Kanzlei einbringen zu lassen.
Somit kann unzweifelhaft der 30. Juli 2015 als jener Zeitpunkt angesehen werden, zu dem seine private Situation als Hinderungsgrund wegfiel und es ihm möglich war, einen Wiedereinsetzungsantrag an die Behörde (auch wenn sich die Wiedereinsetzungsgründe als nicht berücksichtigungswürdig erweisen sollten, siehe unten) zu stellen.
Der mit Schreiben vom 15. Februar 2016 eingebrachte Eventualantrag erweist sich daher unter Berücksichtigung des § 308 Abs. 3 BAO als verspätet.
Zu den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14. April 2016 ist auszuführen:
Die steuerliche Vertretung macht geltend, dass mit der Auftragserteilung an sie nicht klar gewesen sei, dass ihr Klient durch persönliche Umstände an der Fristeinhaltung gehindert gewesen war und es rückblickend betrachtet möglich gewesen sei, beim ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag (4. August 2015) auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Wenn die Kanzlei in diesem Zusammenhang erklärt, dass dem Bf. zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht bewusst war, fristhemmende Umstände der Kanzlei erst mit Einlangen der Bescheide vom 3. Dezember 2015 (am 4. Dezember 2015) bewusst wurden und erst zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 308 Abs. 2 BAO zu laufen begann, so ist ihr darin nicht zuzustimmen.
Die Bestimmung des § 308 BAO orientiert sich am Zeitpunkt des beim Wiedereinsetzungswerber wegfallenden Hindernisses und nicht daran, wann dieses Hindernis der steuerlichen Vertretung bekannt gemacht wurde.
Würde man dieser Ansicht folgen, könnte die Frist eines steuerlichen nicht vertretenen Abgabepflichtigen durch Betrauung einer steuerlichen Vertretung oder eines steuerlich Vertretenen etwa durch Verschweigung eines derartigen Hindernisses beliebig hinausgeschoben werden.
Eine derartige Intention ist dem Gesetz nicht beizumessen.
In seinem Antrag auf Entscheidung der Beschwerde durch das BFG vom 6. Mai 2016 verweist der Bf. zudem darauf, dass die Behörde im Zurückweisungsbescheid vom 7. März 2016 die von ihm angeführten persönlichen Umstände als Hindernis für die Wiedereinsetzung qualifizierte und sich damit mit der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung in Widerspruch setzte.
Dem Bf. insoweit zuzustimmen ist, als in der Beschwerdevorentscheidung nicht die Fristversäumnis, sondern der von ihm angeführte Grund als nicht tauglich für die Gewährung eines Fristeinsetzungsantrages erklärt worden war.
Zutreffend ist aber, dass gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1991, 91/16/0046) ‚Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer auf Antrag verlängerbaren Frist darstellen.‘
Dies bedeutet, dass der Wiedereinsetzungsantrag, so er fristgerecht eingebracht worden wäre (was nicht der Fall war) mangels eines tauglichen Grundes abzuweisen gewesen wäre.
Wenn eine Fristversäumnis vorliegt, ist der Bescheid aber ungeachtet des dafür maßgeblichen Umstandes (etwa wie hier für den Fall, dass sich der vom Bf. herangezogene Grund als untauglich darstellt) gemäß § 260 BAO zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen die Zurückweisungsbescheide war somit abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis in Übereinstimmung mit der zit. Judikatur des VwGH ergangen ist bzw. sich aus der direkte Anwendung der gesetzlichen Bestimmung ergibt, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.

Wien, am 6. April 2020